„Vegan“ und „Bio“
Das Dauerthema des Wettbewerbsrechts
In gleich zwei Fällen musste sich der EuGH mit der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit von Bezeichnungen wie "Bio" und "Vegan" bei Lebensmitteln beschäftigen. Immer wieder ergeben sich in der Lebensmittelbranche Fragen wettbewerbsrechtlicher Natur und auch nach zwei Urteilen sind weitere Konflikte wohl nicht vermeidbar.
Immer wieder sorgen Lebensmittelbezeichnungen für wettbewerbsrechtliche Fragestellungen. Auch für Lebensmittel darf nicht in der Art geworben werden, dass der Werbeinhalt irreführend wirkt. Ist es nun aber wirklich irreführend, wenn pflanzenbasierte Erzeugnisse die Bezeichnung von tierischen Erzeugnissen erhalten? Unter anderem damit musste sich der Europäische Gerichtshof kürzlich in einem von zwei Fällen beschäftigen (EuGH, Urteil vom 04.10.2024, Rechtsache C-438/23; EuGH, Urteil vom 04.10.2024, Rechtssache C-240/23).
Das vegane „Steak“
Frankreich löste die erste Vorlage beim EuGH aus, indem es die Bezeichnung pflanzenbasierter Erzeugnisse mit Namen verbot, die ursprünglich für tierische Produkte verwendet wurden. Dabei sollte dies unabhängig davon gelten, ob zusätzlich auf der Verpackung darauf hingewiesen wird, dass das Produkt vegan ist.
So nicht! – entschied der EuGH. Ein solches allgemeines Verbot durch die Mitgliedsstaaten sei nicht möglich. Wolle Frankreich aber ein solches Verbot einführen, muss zunächst eine rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung für pflanzliche Alternativen, welche den Fleischprodukten ähneln sollen, eingeführt werden.
Und wieso dürfen die anderen ein Bio-Logo haben?
Auch das EU-Bio-Logo sorgt für Konflikte. Unternehmen dürfen es nur führen, wenn ihre Produkte die hohen EU-Standards erfüllen. In dem zweiten EuGH-Fall klagte ein deutsches Unternehmen wegen einer wettbewerbswidrigen Ungleichbehandlung, nachdem ihm das Bio-Logo verwehrt wurde, die Konkurrenz aus den USA eben dieses aber führen durfte. Nach EU-Recht gilt, dass US-Bio-Produkte auch in der EU als biologisch anerkannt werden dürfen. Hieraus schlossen die deutschen Behörden bisher, dass demnach auch Lebensmittel aus den USA oder weiteren berechtigten Drittländern das EU-Bio-Logo haben durften.
Auch hier machte der EuGH einem Mitgliedsstaat einen Strich durch die Rechnung. Denn jedenfalls seien die Anforderungen an ein Bio-Produkt in den USA und innerhalb der EU andere. Daher sei dem deutschen Unternehmen beizustimmen, wenn es sich auf eine wettbewerbswidrige Benachteiligung stützt.
Nichtsdestotrotz sei Konsequenz dieser Feststellung nicht, dass US-Produktionen ihr eigenes Bio-Logo verwehrt werden muss, denn von diesen gehe keine verbotene Irreführung aus. Es müsse ihnen lediglich das EU-Bio-Logo verwehrt werden. Anderes gelte nur, wenn auch das Produkt aus dem Drittland den Anforderungen der EU genügt. So sei ein fairer Wettbewerb für den Binnenmarkt gewährleistet.
Das Ende der ständigen Konflikte?
Zwar dürfte zumindest in den betroffenen Fällen durch die EuGH-Urteile zunächst erst einmal Ruhe eingekehrt sein, allerdings kann nicht mit dem endgültigen Ende der Streitigkeiten bezüglich der Bezeichnungen „Bio“ und „Vegan“ gerechnet werden. Vor allem letzteres wird wohl noch für Trubel sorgen. Die Richter des EuGH machten nämlich deutlich, dass trotz allem in konkreten Verkaufsumständen die Annahme einer irreführenden Werbung bei veganen Fleischalternativen denkbar ist.