Unterhaltszahlungen von Scheinvätern
CSU fordert Auskunftsanspruch
CSU fordert Auskunftsanspruch
Ein Beitrag von Desiree Szitnick
Haben Scheinväter Unterhaltszahlungen an ein Kuckucks-Kind geleistet, steht ihnen auch das Recht auf Auskunft über den leiblichen Vater zu. So sieht es der bayerische Justizminister Georg Eisenreich, der eine gesetzliche Auskunftspflicht von Müttern über die Vaterschaft bei Kuckucks-Kindern fordert.
Berechtigtes Interesse eines Scheinvaters
Erfährt ein Scheinvater, dass er nicht biologischer Vater eines Kindes ist, dann spielen häufig neben emotionalen Aspekten auch finanzielle eine große Rolle. Denn nicht selten sind über Jahre Unterhaltszahlungen von mehreren Zehntausend Euro erfolgt, die der Scheinvater tatsächlich nicht hätte tätigen müssen.
Der CSU-Politiker und bayerische Justizminister Georg Eisenreich hat daher in einem Interview in der „Rheinischen Post“ die Debatte über eine gesetzliche Auskunftspflicht einer Mutter zur Klärung der Vaterschaft wieder auf die Agenda gesetzt. Nach Ansicht von Eisenreich habe der Scheinvater ein Recht darauf zu erfahren, wer der leibliche Vater des vermeintlich eigenen Kindes ist. So soll dem Scheinvater insbesondere ermöglicht werden, den gezahlten Unterhalt von dem leiblichen Vater ersetzt zu verlangen. Dazu braucht es aber eine Auskunft der Mutter über den biologischen Vater des Kindes.
Geplante Neuregelung im Familienrecht?
Bisher sieht das Familienrecht keinen solchen Auskunftsanspruch gegen die Mutter zur Klärung der Vaterschaft vor. Einem Mann, der erfährt, dass sein Kind tatsächlich nicht sein biologisches ist, sind damit häufig die Hände gebunden, wenn die Mutter den Namen des leiblichen Vaters nicht freiwillig preisgeben möchte. Etwaige Regressansprüche wegen des gezahlten Unterhalts gegen den leiblichen Vater rücken damit in weite Ferne.
Der CSU-Politiker sieht zudem auch das Wohl des Kindes bei einer fehlenden Auskunftspflicht der Mutter in Gefahr. Ein Scheinvater, der erkennt, dass er tatsächlich nicht zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet ist, wird diese womöglich einstellen. Gerade wenn dann Regressansprüche gegen den leiblichen Vater mangels Auskunft unmöglich erscheinen, seien auch die Interessen des Kindes an Unterhaltszahlungen gefährdet.
Ein ähnlicher Gesetzesentwurf war allerdings bereits 2016 im Bundestag gescheitert. Damaliger Justizminister Heiko Maas von der SPD hatte ebenfalls auf eine gesetzliche Auskunftspflicht der Mutter über die Vaterschaft ihres Kindes gedrängt, allerdings ohne Erfolg. Ob der erneute Vorstoß nun auf der mehr Zustimmung im Bundestag trifft, bleibt abzuwarten.
BGH: Scheinvater trägt Beweislast
Bereits im vergangenen Jahr hatte sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit dem Regressanspruch eines Scheinvaters gegenüber dem leiblichen Vater wegen gezahlten Unterhalts zu beschäftigen. Dieses Verfahren ist dabei exemplarisch für die Wichtigkeit eines gesetzlichen Auskunftsanspruches, da der BGH insoweit festlegte, dass den Scheinvater grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für die Unterhaltspflicht des leiblichen Vaters trifft (Beschluss v. 19.09.2018, Az.: XII ZB 385/217).
In dem Verfahren hatte der Scheinvater für die Zeit von der Geburt des Kindes bis zu dessen Ausbildungsabschluss rund 42.000 Euro Unterhalt gezahlt. Der BGH stellte fest, dass der leibliche Vater zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet gewesen wäre. Ohne die Kenntnis, wer der leibliche Vater des Kindes tatsächlich war, wäre ein Anspruch auf Rückerstattung des gezahlten Unterhalts allerdings ins Leere gegangen.