Unterhaltsvorschuss beim One-Night-Stand

Die Suche nach dem Vater

Veröffentlicht am: 09.11.2018
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Die Suche nach dem Vater

Ein Beitrag von Desiree Szitnick

Die Regelungen des Unterhaltsvorschussgesetzes soll gerade Müttern in schwierigen Familiensituationen eine Hilfe sein. Dennoch wird auch ein zumutbares Maß an Mitwirkung gefordert. Was passiert, wenn diese Mithilfe nicht geleistet wird, zeigt ein Urteil des Oberverwaltungsgerichtes in Rheinland-Pfalz.

Mitwirkung bei Bestimmung der Vaterschaft gefordert

Die Mutter zweier nichtehelicher Zwillinge wollte einen Vorschuss auf den Unterhalt für ihre Kinder beantragen. Dabei hatte sie angegeben, der Vater der Kinder sei unbekannt. Name oder andere Angaben zu der Person des Vaters könne sie nicht machen. Daraufhin hatte der zuständige Landkreis den Antrag auf Unterhaltsvorschuss abgelehnt, da die Mutter bei der Feststellung des anderen Elternteils unzureichend mitgewirkt habe. Das Jobcenter, das der Mutter für ihre Kinder Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch gewährt hatte, erhob Klage gegen das Land, da es dieses zur Bewilligung des Unterhaltsvorschusses bewegen wollte. Letztlich landete die Klage vor dem Oberverwaltungsgericht in Koblenz.

Untätigkeit der Mutter nicht gerechtfertigt

Die Richter in Koblenz bestärkten nun die abgelehnte Bewilligung mit ihrem Urteil (Az.: 7 A 10300/18). Ein Anspruch auf Unterhaltsvorschusses bestehe dann nicht, wenn der Elternteil, bei dem das Kind lebe, sich weigere, bei der Feststellung der Vaterschaft des anderen Elternteils mitzuwirken. Angaben zur Bestimmung der Person des Kindesvaters seien erforderlich, damit das Land Unterhaltsansprüche aus dem Unterhaltsvorschussgesetz auf sich überleiten und so letztlich auch die Erstattung der vorgeleisteten Gelder vom Kindesvater fordern könne. Dazu habe die Mutter eine Mitwirkungspflicht bei der Ermittlung des Kindesvaters in Rahmes des ihr Möglichen und Zumutbaren.

Nachforschungen im eigenen Interesse         

Aber wie viel an Mitwirkung kann gefordert werden? Im vorliegenden Fall konnte die Mutter des unehelichen Kindes keinerlei Angaben zu dem mutmaßlichen Vater geben, da sie diesen in einer Gaststätte kennengelernt hatte, als sie alkoholisiert gewesen sei. Zu der Person könne sie nur sagen, dass es sich um einen Südländer gehandelt habe, an dessen Namen sie sich nicht erinnern konnte, der sie aber auch nach eigenen Aussagen nicht interessiert hätte. Nach etwa zwei Wochen bemerkte sie die Schwangerschaft.

Das Gericht machte ihr insbesondere fehlende eigene Nachforschungen zum Vorwurf. Die Mutter habe nicht unverzüglich nach dem Bemerken der Schwangerschaft Nachforschungen angestellt, die ihr auch zumutbar gewesen wären. Die Mutter hätte zumindest die Gaststätte noch einmal aufsuchen und versuchen müssen, Informationen über den vermeintlichen Kindesvater zu erhalten.
Auch wenn die Erfolgsaussichten nicht sicher seien, hätte die Mutter zumindest Bemühungen anstellen müssen. Dies hatte sie unterlassen.

Auch der Hinweis der Mutter, sie sei überzeugter Single, konnte diese Untätigkeit in Augen der Richter nicht rechtfertigen. Eine bestimmte Lebensart habe nichts mit einer bestehenden Mitwirkungspflicht der Mutter zu tun. Im Ergebnis sei es nicht gerechtfertigt, ihren Kindern trotz Verletzung der Mitwirkungspflicht einen Unterhaltsvorschuss zu zahlen. Somit geht die Mutter am Ende nun leer aus.

Unterhaltsvorschuss – was soll das überhaupt?

Grundsätzlich besteht für Eltern eine Unterhaltspflicht. Bei getrennt lebenden Eltern hat der Elternteil, bei dem die Kinder nicht leben, an den anderen Teil seinen Unterhalt zu zahlen. Wird der Unterhalt, aus unterschiedlichsten Gründen, nicht oder nur unregelmäßig gezahlt, entstehen für Alleinerziehende nicht selten existenzielle Notsituationen.
Diesen Situationen entgegenzukommen ist Sinn und Zweck des gesetzlichen Unterhaltsvorschusses und bildet damit eine wichtige soziale Säule des deutschen Familienrechts. Bei der Regelung spielt das Einkommen des alleinerziehenden Elternteils keine Rolle und es bedarf keiner gerichtlichen Feststellung eines Anspruches auf Unterhaltsvorschuss. Hat der Staat den Vorschuss gezahlt, gehen die Unterhaltsansprüche auf ihn über und er kann den pflichtigen Elternteil, wenn dieser leistungsfähig ist, in Anspruch nehmen. Seit Juli 2017 wurde das Recht auf Unterhaltsvorschuss noch weiter ausgeweitet und besteht unter bestimmten Voraussetzungen auch bis zu Vollendung des 18. Lebensjahres eines Kindes.