Umgangsrecht mit Rauchverbot?

Die Grenzen familienrechtlicher Auflagen

Ob man Eltern beim Umgang mit ihren Kindern das Rauchen verbieten darf, musste kürzlich gerichtlich entschieden werden.

Veröffentlicht am: 24.08.2024
Qualifikation: Fachanwältin für Familienrecht
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Bei der Scheidung von Eltern ergeben sich oft viele Komplikationen im Hinblick auf das Umgangsrecht und Sorgerecht gemeinsamer Kinder. Diese müssen nicht selten vor dem Familiengericht verhandelt werden. Nicht immer sind die Eltern aber mit den dort festgelegten Auflagen einverstanden. So auch in einem aktuellen Fall des Oberlandesgerichts Bamberg, in dem die Richter über ein Rauchverbot beim Umgang mit Kindern entscheiden mussten. (OLG Bamberg, Beschluss vom 07.08.2024 – 7 UF 80/24 e).

Keine Gründe gegen das Rauchen

Nach der Scheidung der Eltern zweier Kinder erhielt die Mutter das alleinige Sorgerecht. Nun stritten sie aber mit dem Vater um dessen Umgangsrecht. Während dieser nach und nach in ein Wechselmodell übergehen wollte, wollte die Mutter den Umgang reduzieren. Das Familiengericht legte unter anderem fest, dass der Vater ein Umgangsrecht an jedem zweiten Wochenende haben soll. Darüber hinaus wurde ihm allerdings auferlegt, nicht im Beisein der Kinder in den Wohnräumen zu rauchen und die Räume vor dem Besuch der Kinder ausreichend zu lüften.

Der Vater erhob daraufhin Rechtsbeschwerde vor dem OLG. Er war der Ansicht, man dürfe ihm das Rauchen auch in Anwesenheit der Kinder nicht untersagen. Das OLG gab ihm Recht. Zwar sei bekannt, dass Passivrauchen schädlich ist, allerdings fehle es an einer konkreten Kindeswohlgefährdung. Auch sei nicht ausreichend erkennbar, dass das Rauchen die Erziehung der Kinder erschwert.

Verbot nur kraft Gesetzes

Laut den Richtern des OLG könne das Kindeswohl nur dann als Grundlage für ein wirksames Rauchverbot herangezogen werden, wenn ein tatsächliches Erfordernis vorliege. So etwa ein etwaiges Asthma oder ähnliche Erkrankungen. Auch könne es ausreichen, wenn sich die Kinder über den Geruch beschwerten. Im vorliegenden Fall fehlten jedoch solche Anhaltspunkte, zumal das Rauchverbot nicht auf Initiative der Mutter, sondern allein auf Wunsch des Jugendamtes in die Umgangsvereinbarung aufgenommen wurde. Das OLG macht deutlich, dass es für ein Rauchverbot bei Anwesenheit der Kinder, unabhängig von den konkreten Umständen, einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage bedarf. An dieser fehlt es aktuell allerdings.

Das schwierige Umgangsrecht

Die Regelung des Umgangsrechts kann mit einer Reihe von Komplikationen und Konflikten verbunden sein. Kommen dann noch fragwürdige Auflagen in die Umgangsvereinbarung, ist eine friedliche Einigung kaum möglich. Das Urteil des OLG verdeutlicht, dass auch Familienrichter nicht unverhältnismäßig in die persönliche Lebensführung von Eltern eingreifen dürfen. Dafür bedarf es eines tatsächlichen Erfordernisses, das vor Gericht auch hinreichend deutlich dargelegt werden muss.