Testamentsvollstreckung wird teurer

Deutscher Notarverein passt Empfehlung an

Die Vergütungsempfehlungen des Deutschen Notarvereins für Testamentsvollstrecker wurden angepasst. Weniger Konflikte zwischen Erben und Vollstreckern sind dadurch nicht zu erwarten.

Veröffentlicht am: 23.01.2025
Qualifikation: Rechtsanwältin - Erbrecht und Stiftungsrecht
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Viele Dienstleistungen werden vor dem Hintergrund von Inflation und Kostendruck teurer. Nun dreht sich auch im Bereich der Testamentsvollstreckung die “Preisschraube”. Der Deutsche Notarverein hat seine Vergütungsempfehlung für Testamentsvollstrecker an die “weiter gestiegenen wirtschaftlichen Anforderungen” angepasst. 

Die Bedeutung der Empfehlung des Notarvereins für Testamentsvollstrecker

Wie hoch das Honorar des Testamentsvollstreckers ist, ist im Gesetz nicht geregelt. § 2221 BGB bestimmt lediglich: “Der Testamentsvollstrecker kann für die Führung seines Amtes eine angemessene Vergütung verlangen, sofern nicht der Erblasser ein anders bestimmt hat.” Wenn Erblasser von der Möglichkeit Gebrauch machen, die Vergütung ihres Vollstreckers im Testament ausdrücklich zu regeln, nehmen sie dabei häufig Bezug auf die Empfehlung des Notarvereins - vor allem wenn das Testament selbst von einem Notar entworfen beurkundet wird. Doch auch, wenn der Erblasser die Vergütung nicht ausdrücklich im Testament geregelt hat und es später darüber zum Streit kommt, was ein “angemessenes” Honorar für den Testamentsvollstrecker ist, wird von den Gerichten regelmäßig die Empfehlung des Deutschen Notarvereins herangezogen. 

Die neue gestaffelte Grundvergütung 

Für die reine Abwicklungsvollstreckung sieht der Vorschlag folgende Staffelung vor:

Bemessungsgrundlage (bis)

Prozentsatz

350.000 Euro

5,00

700.000 Euro

4,00

3.500.000 Euro

3,00

7.000.000 Euro

2,00

35.000.000

1,50

70.000.000

1,25

350.000.000

1,00

700.000.000

0,75

Zuschläge und Abschläge beim Honorar

Nach wie vor werden Zuschläge empfohlen, etwa für 

  • eine aufwändige Konstituierung,
  • besondere Maßnahmen bei der Verteilung des Nachlasses,
  • aufwändige oder schwierige Gestaltungsaufgaben,
  • mit Rechtsproblemen belastete Nachlässe,
  • Steuerangelegenheiten, die über die Abgabe der Erbschaftsteuererklärung hinaus gehen,
  • die Befassung mit Vermögen außerhalb des Nachlasses,
  • die Beteiligung Minderjähriger oder Betreuter,
  • eine Vielzahl von Beteiligten,
  • zerstrittene Erben, Vermächtnisnehmer und/oder Pflichtteilsberechtigte,
  • Auslandsbezug

Besondere Zuschläge gibt es darüber auch für die Dauertestamentsvollstreckung und länger dauernde Abwicklungsvollstreckungen. 

Abschläge sollen nach der Empfehlung möglich sein bei 

  • einem besonders gut geordnetem Nachlass,
  • der Vorbefassung des Testamentsvollstreckers,
  • der Erfüllung von Vermächtnissen und Auflagen zu Gunsten des Testamentsvollstreckers,
  • einer mit den Beteiligten einvernehmlich reduzierten Aufgabenreduzierung,
  • einer vorzeitigen Beendigung der Testamentsvollstreckung vor der Konstituierung

Streitpotenzial um die Vergütung des Testamentsvollstreckers bleibt

Die Vorschläge des Deutschen Notarvereins sollen grundsätzlich für Erbfälle ab 2025 gelten. Neue Konflikte bei Erbfällen, in denen die neue Staffelung zu einem höheren Vollstreckerhonorar führen, sind eher nicht zu erwarten. Gestritten werden dürfte aber weiter vor allem um die Zuschläge und Abschläge. Es sind kaum Erbfälle denkbar, in denen eine Testamentsvollstreckung vom Erblasser angeordnet wurde und bei denen nicht mehrere mögliche Zu- oder Abschläge im Raum stehen. Konflikte entstehen dann nicht nur bei der Frage, ob der Tatbestand für die Erhöhung bzw. Verminderung der Vergütung vorliegt. Auch über die Höhe der Zuschläge und Abschläge kann man streiten, da die Empfehlung des Notarvereins hier eine große Bandbreite vorgibt: 1/10 bis 10/10 bei den Zuschlägen und 1/10 bis 3/10 bei den Abschlägen. 

Video: Wann ist eine Testamentsvollstreckung sinnvoll?

Rechtsanwalt Bernfried Rose erklärt in diesem Video, in welchen Konstellationen man darüber nachdenken sollte, einen Testamentsvollstrecker im Testament zu benennen.