Streit um DSGVO-Abmahnungen
LG Stuttgart: DSGVO-Verstöße nicht abmahnbar
LG Stuttgart: DSGVO-Verstöße nicht abmahnbar
Seit Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist inzwischen etwas mehr als ein Jahr vergangen. Mit der DSGVO verfolgt der europäische Gesetzgeber das Ziel, das Datenschutzniveau innerhalb der EU zu vereinheitlichen und die Rechte natürlicher Personen zu stärken. Wie die Zeit gezeigt hat, bringt die Verordnung allerdings auch Unsicherheiten mit sich. So ist beispielsweise das Verhältnis zwischen Wettbewerbsrecht und Datenschutzrecht noch nicht abschließend definiert worden.
Kürzlich musste sich das Landgericht Stuttgart im Rahmen der Klage eines Interessenverbandes mit der Frage der Abmahnbarkeit von DSGVO-Verstößen beschäftigen. Die Streitfrage, ob durch Verstöße gegen das europäische Datenschutzrecht Unterlassungsansprüche gemäß UWG begründet werden, war in der Vergangenheit bereits häufiger Gegenstand von Gerichtsentscheidungen. Eine höchstrichterliche Entscheidung, die bezüglich der Thematik Klarheit schafft, steht noch aus.
Die Abmahnbarkeit von DSGVO-Verstößen ist streitig
Die Richter des LG Stuttgart haben die Klage eines Interessenverbands deutscher Online-Unternehmer abgewiesen. Der Verband wollte gegen den Beklagten, der Autoteile auf eBay vertreibt, einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend machen. Der Kläger begründete den Unterlassungsanspruch mit einem behaupteten Verstoß gegen die DSGVO. Der Verkäufer habe seine Kunden nicht über die Art, den Umfang und den Zweck der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten informiert.
Bezüglich der wettbewerbsrechtlichen Abmahnbarkeit von Datenschutzverstößen existieren in Expertenkreisen zwei gegensätzliche Meinungen. Die eine Seite argumentiert, dass die Normen der DSGVO ein Marktverhalten im Sinne des § 3a UWG regeln. Damit seien Verstöße gegen die Verordnung grundsätzlich abmahnbar. Untermauert wird diese Sichtweise durch die große Bedeutung von personenbezogenen Daten als wirtschaftliche Ressource. Unternehmen können sich mit DSGVO-Verstößen möglicherweise einen Marktvorteil gegenüber ihren Wettbewerbern sichern.
DSGVO regelt Sanktionen von Datenschutzverstößen abschließend
Die andere Seite der Experten beruft sich darauf, dass die DSGVO eine abschließende Regelung von Sanktionen enthält. Die Durchsetzung dieser sei Sache der zuständigen Aufsichtsbehörden. Außerdem enthält die DSGVO eine Reihe von Rechtsbehelfen, auf die sich jede von einem Datenschutzverstoß betroffene Person berufen kann. Eine sogenannte Öffnungsklausel, die eine Anwendung nationaler Rechtsbehelfe zulassen würde, ist in der Datenschutzgrundverordnung nicht vorgesehen. Dieser Ansicht folgte das LG Stuttgart. Nach Einschätzung der Richter enthält die DSGVO eben diese abschließende Regelung der Sanktionen. Ansprüche aus dem UWG kommen daher nicht in Frage – die Klage wurde als unbegründet abgewiesen.
Es drohen dennoch weiterhin Bußgelder
Es bleibt abzuwarten, wann eine höchstrichterliche Entscheidung bezüglich der Abmahnbarkeit von Datenschutzverstößen gefällt und wie diese ausfallen wird. Eines ist jedoch schon jetzt sicher: Auch, wenn keine Abmahnungen drohen, besteht immer die Gefahr, dass die zuständigen Aufsichtsbehörden empfindliche Bußgelder aufgrund von Datenschutzverstößen verhängen. Beruft man sich darauf, dass die DSGVO mögliche Sanktionen abschließend regelt, so sollte man sich gleichzeitig deren Tragweite vor Augen halten.
Bei einem Verstoß gegen die Verordnung drohen Bußgelder in einer Höhe von bis zu 20 Millionen Euro oder 4 % des weltweiten Vorjahresumsatzes. Die Aufsichtsbehörden haben für das Jahr 2019 eine diesbezügliche Kontrolloffensive angekündigt. Vor deren Hintergrund sollten Unternehmen spätestens jetzt alle nötigen Umsetzungsmaßnahmen ergreifen, um Bußgelder und eine potenzielle persönliche Haftung von Geschäftsführern und Vorständen abzuwenden.