Verbot der Leihmutterschaft in Deutschland

Finanzgericht verwehrt steuerliche Geltendmachung der Kosten

Veröffentlicht am: 20.01.2022
Qualifikation: Rechtsanwalt in Hamburg
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Leihmutterschaften im Ausland sind eine kostenintensive Angelegenheit. Zwei verheiratete Männer, die eine Leihmutter im Ausland engagiert hatten, wollten einen Teil dieser Kosten als außergewöhnliche Belastung im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend machen. Das Finanzamt lehnte dies ab und auch das Finanzgericht Münster verweigerte die Anerkennung - mit Verweis auf das Verbot der Leihmutterschaft in Deutschland.

(Finanzgericht Münster, Urteil vom 7. Oktober 2021 - 10 K 3172/19 E)

Leihmutterschaft in Kalifornien

Das homosexuelle Paar hatte eine Leihmutterschaft in Kalifornien (USA) durchführen lassen. In diesem Zusammenhang entstanden Kosten von ca. 13.000 Euro. Neben Agentur-, Reise-, Beratungs- und Untersuchungskosten gab es auch Aufwendungen für Nahrungsergänzungsmittel zur Steigerung der Fertilität. Hierin sahen die beiden Männer außergewöhnliche Belastungen, die sie als solche steuerlich geltend machen wollten. Und tatsächlich werden von den Finanzbehörden Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Kinderwunsch zum Teil anerkannt. Das gilt etwa für Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung, die aufgrund der Empfängnisunfähigkeit einer Frau oder der Zeugungsunfähigkeit eines Mannes erforderlich wird. Die "Bestelleltern" begründeten ihren Wunsch nach steuerlicher Anerkennung auch damit, dass ihre ungewollte KInderlosigkeit von der WHO als Krankheit anerkannt sei. Aus der dadurch entstandenen Belastung habe sich bei einem der beiden Männer eine psychische Erkrankung ergeben.

Finanzamt und Finanzgericht verweisen auf das Verbot der Leihmutterschaft in Deutschland

Mit ihrer Argumentation fanden die beiden aber kein Gehör. Letztlich entschied das Finanzgericht Münster gegen sie und verwies dabei darauf, dass die "Behandlung" nicht mit den Vorschriften innerstaatlichen Rechts im Einklang stehe. Die gesetzliche Lage ist aufgrund der Vorschriften des Embryonenschutzgesetzes in Deutschland eindeutig. Das Verbot, so das Finanzgericht, sei auch nicht verfassungswidrig, so wie es die Kläger vorgebracht hatten. Insbesondere sei ein etwaiger Eingriff in das Recht der Kläger auf "reproduktive Autonomie", das teilweise aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, dem Schutz der Familie oder der allgemeinen Handlungsfreiheit hergeleitet werde, verfassungsrechtlich gerechtfertigt.

Das Steuerrecht folgt also hier der allgemeinen rechtlichen Bewertung der Leihmutterschaft in Deutschland. Ob sich diese demnächst weiterentwickeln wird, bleibt abzuwarten. Ein moderneres, liberaleres Abstammungsrecht steht ja zumindest auf der Agenda der neuen Ampel-Koalition. Und auch der Rechtsweg in obigen Fall bleibt spannend. Die Revision wurde zugelassen und ist bereits beim Bundesfinanzhof anhängig.