Steuerfreiheit der Übertragung des Familienheims an den Ehegatten

BFH konkretisiert die Voraussetzungen für die Befreiung von der Schenkungsteuer

Veröffentlicht am: 06.11.2013
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Zur Befreiung der Übertragung eines sog. Familienwohnheims von der Schenkungssteuer hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Urteil vom 18. Juli 2013 (II R 35/11) die Voraussetzungen konkretisiert.

Für die steuerfreie Zuwendung unter Ehegatten, so das Gericht, ist es erforderlich, dass sich in der Immobilie der Mittelpunkt des familiären Lebens der Eheleute befindet. Zweit- oder Ferienwohnungen seien nicht begünstigt. Der BFH führt weiter aus, dass die dem Wortlaut nach sehr weitreichende Steuerbefreiung für Familienwohnheime eingeschränkt auszulegen sei.Dies sei aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten.

Der Entscheidung lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem der Ehemann seiner Frau ein Haus zuwendete, welches die Familie als Zweitwohnung sowie zu Ferienaufenthalten nutzte. Der eigentliche Lebensmittelpunkt der Eheleute befand sich jedoch an deren Hauptwohnsitz.

Hintergrund

Die lebzeitige Zuwendung des Familienheims an den Ehegatten ist eine sinnvolle Gestaltung zur Vermeidung von Erbschaftsteuer. Während z.B. bei einer Geldschenkung oder der Übertragung sonstiger Immobilien die Steuerfreiheit alle 10 Jahre auf den persönlichen Freibetrag des Beschenkten begrenzt ist (z.B. Kinder: 400.000 Euro), sieht das Erbschaftsteuergesetz bei der Übertragung des Familienheims keine Begrenzungen für die Steuerfreiheit vor.

Auch aus Gesichtspunkten des Vermögensschutzes (asset protection) kann die Übertragung der Wohnimmobilie auf den Ehegatten im Einzelfall geboten sein. Bei der konkreten Ausgestaltung, insbesondere dem Vorbehalt von Rechten (z.B. Wohnrecht) und der Vereinbarung von Rückforderungsrechten (z.B. bei Scheidung) sollte jeweils die Pfändbarkeit genau geprüft werden. In zeitlicher Hinsicht sind die Fristen des Anfechtungsgesetzes zu beachten. Die Übertragung des Familienheims ist als Schutzmaßnahme vor dem Zugriff von Gläubigern nämlich dann wirkungslos, wenn der Haftungsfall bereits eingetreten ist oder sich abzeichnet.