Steuerfalle: Unbenannte Zuwendungen unter Ehegatten
Zuwendungen in der Ehe können steuerpflichtig sein - Was ist zu beachten?
Unbenannte Zuwendungen zwischen Ehegatten kommen in der Praxis in unterschiedlichsten Formen vor. In Betracht kommen alle unmittelbaren und mittelbaren Vermögenstransfers (z.B. Tilgung von Schulden des einen Ehegatten durch den anderen, Hingabe unverzinslicher Darlehen, unentgeltliche Bestellung von Sicherheiten für den anderen, gemeinschaftliche Konten („Oder-Konto“), auf denen größere Beträge von einem Ehegatten gutgeschrieben werden).
Ein kürzlich veröffentlichter Beschluss des OLG Frankfurt a. M. (Beschluss vom 13. Januar 2020 – 8 UF 167/19) gibt Anlass sich mit der Problematik erneut zu befassen. Der Beschluss befasst sich mit der Frage der Unterscheidung zwischen einer Darlehensvereinbarung unter Eheleuten und unbenannten Zuwendungen sowie einer insoweit in Betracht kommenden Rückabwicklung nach Trennung.
Was ist eine unbenannte Zuwendung unter Ehegatten?
Bei unbenannten Zuwendungen handelt es sich um Zuwendungen unter Ehegatten, die um der Ehe willen und als Beitrag zur Verwirklichung oder Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der Ehe erbracht werden.
Ob solche Zuwendungen als entgeltlich oder unentgeltlich zu behandeln sind, war lange Zeit rechtlich unklar. Seit einer Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 27.11.1991, NJW 1992, 564 sind unbenannte Zuwendungen in der Regel objektiv unentgeltlich und grundsätzlich wie eine Schenkung zu behandeln. Auch das Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 2.3.1994, BStBl. II 1994, 366 führte zu einer grundsätzlichen Schenkungsteuer für alle unbenannten Zuwendungen.
In der Regel ist davon auszugehen, dass Zuwendungen (auch) größerer Vermögenswerte unter Ehegatten keine „eheneutralen“ Rechtsgeschäfte wie etwa Schenkungen oder Darlehen, sondern der ehelichen Lebensgemeinschaft dienende, ehebedingte Zuwendungen sind.
Fälle unbenannter Zuwendungen unter Ehegatten
Häufig verwalten Ehegatten ihr Kapitalvermögen auf Gemeinschaftskonten („Oder-Konto“) und sind sich gar nicht darüber bewusst, dass der schlichte Zugriff auf Konten oder Vermögenswerte des anderen Ehegatten Schenkungsteuer auslösen kann. Durch den Zugriff des einen Ehegatten mit Einverständnis des anderen Ehegatten auf dessen Vermögen, stellt dies aus steuerlicher Perspektive jeweils eine Schenkung dar. Das Bewusstsein, dass hierbei Schenkungsteuerpflichten ausgelöst werden können, ist häufig bei den Ehegatten nicht vorhanden.
Außerdem kann es zu einer steuerpflichtigen Übertragung im Bereich gemeinsam angeschaffter Immobilien kommen. Unproblematisch ist die Schenkung des selbstgenutzten Familienheims. Eine solche Schenkung ist in aller Regel steuerfrei möglich. Ein Familienheim setzt aber voraus, dass sich dort der Mittelpunkt des familiären Lebens befindet. Eine Steuerbefreiung ist deshalb nicht bei einer Ferien- oder Wochenendwohnung bzw. Zweitwohnung möglich.
Probleme steuerpflichtiger Zuwendungen gibt es auch in den Fällen, in denen das Familienheim von beiden Ehegatten erworben und gemeinschaftlich kreditfinanziert wird und nur ein Ehegatte trägt die Tilgungsleistung bzw. Zinslast. Hier kann in jeder Tilgungs- und Verzinsungsleistung des verdienenden Ehegatten eine Schenkung an den anderen zu sehen sein.
Der Beschluss des OLG Frankfurt a. M. vom 13.01.2020
In dem Fall des OLG Frankfurt a.M. stand die Schenkung eines Darlehens unter Ehegatten im Raum.
Die Ehegatten lebten während ihrer Ehe im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Während dieser Zeit überwies die Ehefrau auf das Privat- und Geschäftskonto des Ehemannes eine größere Barsumme. Der Verwendungszweck dieser Überweisung war mit „Darlehen“ bezeichnet. Von diesem Geld wurde ein Fahrzeug angeschafft, dass im Wesentlichen als Familienauto genutzt wurde. Nach der Trennung der Ehegatten forderte die Ehefrau das an ihren Ehemann gewährte Darlehen zurück.
Nach Ansicht des OLG Frankfurt a.M. lag in der Summe aber keine Darlehensgewährung sondern eine schenkungsteuerpflichtige Zuwendung. Danach sei in der Regel davon auszugehen, dass Zuwendungen (auch) größerer Vermögenswerte unter Ehegatten keine „eheneutralen“ Rechtsgeschäfte wie etwa Schenkungen oder Darlehen, sondern der ehelichen Lebensgemeinschaft dienende, ehebedingte Zuwendungen sind.
Das OLG Frankfurt qualifizierte daher eine als „Darlehen“ bezeichnete Überweisung als unbenannte Zuwendung, weil das Geld der Anschaffung eines überwiegend familiär genutzten Fahrzeugs diente und über eine etwaige Rückzahlung vor der Trennung nicht gesprochen wurde. Ein Rückforderungsrecht der leistenden Ehefrau, insbesondere wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage, wurde abgelehnt.
Heilung von steuerpflichtigen Zuwendungen
Für den Fall, dass es zu steuerpflichtigen Zuwendungen unter Ehegatten gekommen ist, können diese durch die Durchführung eines sog. Güterstandswechsels geheilt werden.
Die Ehegatten können grundsätzlich während des Bestehens ihrer Ehe jederzeit den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft aufgeben und durch notariell beglaubigten Ehevertrag in den Güterstand der Gütertrennung wechseln. Als Folge davon erhält der Ehegatte, der während der Ehe den geringeren Vermögenszuwachs hatte, einen Anspruch auf Zugewinnausgleich. Dieser ist steuerfrei.
Außerdem sollten Vermögensübertragungen zwischen Ehegatten langfristig geplant werden und bereits zu Lebzeiten erfolgen. Den Ehegatten ist anzuraten, die vom Gesetz eröffneten Möglichkeiten einer steuerfreien Zuwendung in Höhe der Freibeträge alle zehn Jahre auszunutzen.
Die Thematik der ehebedingten oder unbenannten Zuwendungen ist komplex und wurde durch zahlreiche Gerichtsentscheidungen geprägt. Bei Beratungsbedarf in einem konkreten Fall sollten Sie sich an einen fachkundigen Rechtsanwalt wenden.