Steuerberatung für Kryptowährungen und Termingeschäfte

Aktuelle Entwicklungen und Chancen

Ein aktueller Beschluss des Bundesfinanzhofs bringt frischen Wind in den Kryptohandel. Inwiefern Sie als Krypto-Investoren von den Neuerungen, insbesondere von Verlustverrechnungen, profitieren können, lesen Sie hier.

Veröffentlicht am: 12.11.2024
Qualifikation: Steuerberater in Hamburg
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Die steuerliche Behandlung von Kapitalerträgen und Verlusten stellt Investoren immer wieder vor Herausforderungen. Besonders im Bereich von Termingeschäften und dem Handel mit Kryptowährungen hat sich die Gesetzeslage in den letzten Jahren stark entwickelt. Unsere Kanzlei bietet Ihnen fundierte Beratung in diesen komplexen Themenfeldern – von der optimalen Verlustverrechnung bis zur steuerlichen Optimierung Ihrer Krypto-Investitionen.

Verlustverrechnungsbeschränkungen auf dem Prüfstand

Ein bedeutender Meilenstein für Investoren wurde kürzlich mit dem Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 7. Juni 2024 (VIII B 113/23) erreicht. Der BFH erklärte die Verlustverrechnungsbeschränkung für Termingeschäfte gemäß § 20 Abs. 6 EStG für verfassungswidrig, da sie nicht mit dem Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 des Grundgesetzes (GG) vereinbar sei.

Diese Entscheidung betrifft alle Arten von Termingeschäften – einschließlich Differenzkontrakten (CFDs) und Optionen. Auch im Bereich des Kryptohandels gibt es positive Auswirkungen: Verluste aus Krypto-Termingeschäften, die bisher nur eingeschränkt verrechnet werden konnten, dürfen nach dem Urteil in vollem Umfang mit Gewinnen aus ähnlichen Geschäften gegengerechnet werden. Das bringt mehr Planungssicherheit für Investoren und verhindert eine steuerliche Benachteiligung im Vergleich zu anderen Einkunftsarten.

Regeln zur Verlustverrechnung gemäß § 20 Abs. 6 EStG

Seit 2021 gelten für Verluste aus Termingeschäften strenge Verrechnungsbeschränkungen:

  • Verlustverrechnung dem Grunde nach:
    Verluste dürfen nur mit Gewinnen aus Termingeschäften oder Stillhalterprämien (§ 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG) verrechnet werden. Eine Verrechnung mit anderen Kapitalerträgen ist ausgeschlossen.
  • Verlustverrechnung der Höhe nach:
    Im Veranlagungsjahr sind nur 20.000 EUR Verlustverrechnung zulässig. Nicht verrechenbare Verluste werden auf Folgejahre vorgetragen und können in den nächsten Jahren wiederum nur bis zu 20.000 EUR verrechnet werden (BMF-Schreiben vom 11. Juli 2023, BStBl I 2023, 1471).

Diese Einschränkung betrifft Verluste, die nach dem 31.12.2020 entstanden sind (§ 52 Abs. 28 Satz 23 EStG). Sie wurde eingeführt, um spekulative Kapitalmarktgeschäfte zu regulieren (vgl. BMF-Schreiben vom 10. Mai 2022, IV C 1 - S 2256/19/10003 :001, DStR 2022, 992).

Kryptowährungen im Fokus der Steuerberatung

Der Krypto-Sektor boomt und bringt sowohl Chancen als auch Herausforderungen mit sich. Gerade beim Handel mit Bitcoin, Ethereum und anderen Kryptowährungen gelten spezielle Regeln – insbesondere bei Derivaten und Termingeschäften. In der Vergangenheit konnten Verluste aus solchen Geschäften nicht vollumfänglich mit Gewinnen verrechnet werden, was zu steuerlichen Nachteilen führte. Dank des jüngsten BFH-Beschlusses eröffnet sich nun eine neue Perspektive für Investoren, die aktiv im Krypto-Derivate-Handel tätig sind.

Verfassungswidrigkeit bringt Chancen

Der Beschluss des BFH stellt nicht nur einen Sieg für die betroffenen Anleger dar, sondern könnte auch eine Anpassung der steuerlichen Vorschriften zur Folge haben. Anleger sollten sich jetzt informieren und prüfen, ob sie von der geänderten Rechtslage profitieren können. Dies betrifft besonders Steuererklärungen für das Jahr 2021 und die Folgejahre, in denen Verluste aus Termingeschäften bislang nur beschränkt verrechnet wurden.

Unsere Steuerberatung unterstützt Sie dabei, das Urteil in Ihrem Sinne zu nutzen. Zudem beraten wir Sie individuell zu den steuerlichen Auswirkungen Ihrer Krypto-Investitionen und entwickeln maßgeschneiderte Strategien für Ihre Vermögensplanung.

Weitere Informationen zum Thema finden Sie auf dieser Seite: Krypto & Steuern