Riegele gibt sich im Spezi-Markenrechtsstreit geschlagen

Paulaner darf „Spezi“ weiter ohne Lizenzgebühren verwenden

Der Streit um die Benutzung der "Spezi"-Marke hat ein Ende. Riegele hat die geplante Berufung vor dem Oberlandesgericht München wieder zurückgezogen.

Veröffentlicht am: 18.12.2023
Qualifikation: Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
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Der Streit um die Namensrechte am Mischgetränk „Spezi“ – einer Mischung aus Cola und Limonade – wurde für beendet erklärt. Noch im (November) vergangenen Jahres konnte die Brauerei Paulaner einen Sieg vor dem Landgericht München I erringen (wir berichteten: „Urteil im Markenrechtsstreit um Spezi“).

Doch jetzt beendete die Augsburger Konkurrenz-Brauerei den Streit um die Namensrechte am Mischgetränk endgültig, wie der Riegele-Geschäftsführer bekannt gab.

Paulaner Konkurrent zieht Berufung zurück

Paulaner muss keine Lizenzzahlungen an Riegele zahlen und darf das Mischgetränk aus Cola und Limo weiterhin als "Spezi" verkaufen. Die Berufung vor dem Oberlandesgericht München wurde vom Konkurrenten Riegele zurückgezogen. Ausschlaggebend dafür könnten Hinweise des Oberlandesgerichts gewesen sein, die der Augsburger Brauerei zu verstehen gaben, dass sie in einem Berufungsverfahren den Kürzeren ziehen würden.

Riegele verfolgte den Plan, eine Lizenzvereinbarung mit der Paulaner-Brauerei zu verhandeln – doch daraus wird jetzt wohl nichts mehr. Das führt dazu, dass Paulaner die Marke Spezi weiterhin nutzen darf, ohne auch nur einen Cent Lizenzgebühren an die Augsburger Konkurrenz zahlen zu müssen.

Warum hat man sich um die Markenrechte am "Spezi" gestritten?

Nach all den Monaten mag man sich fragen, wo der Ursprung dieses Rechtsstreits lag. Tatsächlich liegt der schon einige Jahre zurück im letzten Jahrhundert. Bereits in den 50er-Jahren ließ Riegele die Bezeichnung „Spezi“ offiziell als Warenzeichen eintragen.

Als der Konkurrent Paulaner einige Zeit später ein sehr ähnliches Getränk auf den Markt bringt, einigen sich im Jahr 1974 beide auf eine Koexistenz- und Abgrenzungsvereinbarung. Paulaner leistete eine Einmalzahlung in Höhe von 10.000 DM und sicherte sich damit die Verwendung der Marke.

Paulaner wollte keine neue Lizenzvereinbarung

Als sich jedoch abzeichnete, dass das Paulaner-Spezi einen größeren Erfolg erzielte als das Riegele-Spezi, wollte die Augsburger Brauerei zumindest in der Zukunft auch vom Erfolg der Konkurrenz profitieren. Aus diesem Grund kündigte Riegele die ursprüngliche Vereinbarung und versuchte sodann, mit der Münchner Brauerei einen Lizenzvertrag auszuhandeln. Auf entsprechende Verhandlungen wollten sich die Paulaner jedoch nicht einlassen.

LG München: Koexistenzvereinbarung bleibt in Kraft

Das war schließlich der Auslöser dafür, dass Paulaner auf Feststellung klagte, dass der damals geschlossene Vertrag weiterhin fortbesteht. Das Landgericht München entschied im vergangenen Jahr, dass die damals getroffene Koexistenz- und Abgrenzungsvereinbarung anders als ein Lizenzvertrag, der grundsätzlich ordentlich kündbar ist, nur außerordentlich gekündigt werden kann – dann bedürfe es eines wichtigen Grundes, beispielsweise in Form einer Pflichtverletzung.

Wie die auf Marken- und Wettbewerbsrecht spezialisierte Kammer jedoch feststellte, habe sich die Paulaner Brauerei stets vertragstreu verhalten. Aus diesem Grund bestünde keinerlei Anlass für eine außerordentliche Kündigung, weshalb die Vereinbarung noch immer Bestand habe (Landgericht München I, Urteil vom 11.10.2022 – Az. 33 O 10784/21).