Schenkungswiderruf bei gescheiterter Beziehung
Ex-Freund muss Geld zurückzahlen
Ex-Freund muss Geld zurückzahlen
Ein Beitrag von Desiree Szitnick
Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt in seiner jüngsten Entscheidung die Möglichkeiten eines finanziellen Ausgleiches für Schenkungen der Schwiegereltern nach Scheitern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Danach kann das Scheitern der Beziehung den Wegfall einer wesentlichen Geschäftsgrundlage für die Schenkung begründen, sodass der Ex-Partner das Geschenkte zurückzahlen muss.
Geschenkt ist geschenkt...
... wiederholen ist gestohlen"? So heißt es zumindest nach einem alten Sprichwort. Der BGH sieht das im Ergebnis aber anders und gibt Schwiegereltern die Hoffnung auf einen finanziellen Ausgleich, wenn die Partnerschaft ihrer Kinder keinen Bestand hat.
In dem vom BGH zu entscheidenden Fall hatten die Eltern der Tochter ihr und ihrem nichtehelichen Lebenspartner rund 100.000 Euro zur Finanzierung einer Immobilie zugewendet. Alles natürlich in der festen Überzeugung, die Lebensgemeinschaft werde Bestand haben. Doch tatsächlich kam es anders und die Trennung erfolgte nach weniger als zwei Jahren nach der erfolgten Schenkung. Nun galt es die Frage zu klären, ob die Schwiegereltern ihre finanziellen Aufwendungen nach der Trennung vom Ex-Freund ihrer Tochter zurückverlangen können. Sie verlangten vom dem ehemaligen Lebensgefährten ihrer Tochter die Hälfte der zugewandten Beiträge zurück.
Diese Fragestellung, die bislang schon vielfach für den Fall der Ehescheidung, also bei Schenkungen in der Ehe, beurteilt wurde, war nun im Bezug auf die weitaus weniger fest verbundene Lebensgemeinschaft zu entscheiden.
Umstrittene Rückforderung schwiegerelterlicher Zuwendungen
Die Vorinstanz hatte einen Anspruch auf Widerruf der Schenkung der Schwiegereltern bereits bestätigt. Der BGH hat nun in seinem Urteil v. 18.06.2019 (Az.: X ZR 107/16) die Auffassung der Vorinstanz noch einmal bestätigt.
Generell könnten Vorstellungen der Parteien vom Bestand oder künftigen Eintritt besonderer Umstände bei einem Schenkungsvertrag eine relevante Grundlage bilden. Fallen diese Umstände dann nachträglich weg, könne dies zum Wegfall der Geschäftsgrundlage führen und gleichzeitig eine Anpassung oder Auflösung des Vertrages begründen.
Aufgrund des Wegfalls der Geschäftsgrundlage stehe den Schwiegereltern in dem zu entscheidenden Fall ein Rückforderungsanspruch zu. Bei der Zuwendung der finanziellen Mittel zum Immobilienkauf seien sie von dem Fortbestand der Lebensgemeinschaft und damit von einer Förderung dieser ausgegangen. Nach der Trennung aber hätten sich Umstände schwerwiegend verändert, von denen die Vertragsparteien bei der Schenkung noch ausgegangen waren und die so zur Geschäftsgrundlage der Schenkung geworden sind. Ein Festhalten an der getätigten Schenkung sei unter diesen Umständen nicht mehr zumutbar.
Schenkungsrisiko bei jahrelanger Beziehung
Der BGH macht allerdings bei der berechtigten Erwartung an den Erfolg der Schenkung eine zeitliche Einschränkung. Zwar sei die Schenkung einer Immobilie oder Mittel zur Finanzierung von Immobilien mit der Erwartung verbunden, dass das eigene Kind und der Partner diese zumindest für einige Dauer gemeinsam nutzen werden.
Der BGH lässt es allerdings nicht zu, dass die Vorstellung, die gemeinsame Nutzung werde bis zum Tod eines Partners reichen, angemessene Geschäftsgrundlage wird. Diese Einschränkung in zeitlicher Hinsicht erlaubt sich der BGH in Anbetracht der lockeren Verbundenheit bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.
Der Schenker müsse nach einer gewissen Dauer mit dem Scheitern der Beziehung rechnen und könne dann unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der eigenen Erwartungen an die Schenkung diese nicht mehr zurückverlangen – dies gehöre zum vertraglich übernommenen Schenkungsrisikos, so die Richter.
Was in diesem Fall aber anders war – die Lebenspartner hatten sich bereits nach nicht einmal zwei Jahren nach der Schenkung getrennt. Eine Trennung nach so kurzer Zeit begründet dann einen Wegfall der Geschäftsgrundlage, so der BGH.
In einem solchen Fall sei die Annahme gerechtfertigt, dass die Schenkung nicht erfolgt wäre, wenn das baldige Ende der Beziehung für den Schenker erkennbar gewesen wäre. Bei einer solch kurzen Zeit einer gemeinsamen Nutzung könne es dem Schenker dann nicht zugemutet werden, an der Schenkung festzuhalten - er kann im Ergebnis diese zurückverlangen.