Schenkungsteuer bei Zuwendung an Kind und Weitergabe an Schwiegerkind

BFH-Urteil zur Kettenschenkung von Immobilien

Veröffentlicht am: 02.12.2013
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil vom 18. Juli 2013 (II R 45/11) eine Entscheidung zur Schenkungsteuer bei einer Schenkung von den Eltern an ein Kind und der Weiterschenkung an ein Schwiegerkind getroffen. In dem Fall  erhielt ein Sohn von seinen Eltern Miteigentumsanteile an einem Wohngrundstück. Unmittelbar darauf schenkte dieser Sohn seinen Miteigentumsanteil seiner Ehefrau. Beide notarielle Beurkundungen der Übertragungen fanden am selben Tag statt. Daraufhin setzte das zuständige Finanzamt für die Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer eine Steuer fest. Besteuert wurde eine Schenkung der Schwiegereltern an die Schwiegertochter - also nicht etwa der Eltern an den Sohn oder des Sohnes an seine Ehefrau. Der Einspruch gegen die Festsetzung der Schenkungsteuer blieb ohne Erfolg und das Finanzgericht wies die Klage der Schwiegertochter mit dem Hinweis ab, die Kettenschenkung sei vorbereitet und unter den Vertragsbeteiligten abgestimmt gewesen.


Der BFH entschied jedoch in der Revision, dass der Schenkungsteuerbescheid rechtswidrig war. Er sah keinen schenkungsteuerpflichtigen Vorgang zwischen den Schwiegereltern und der Schwiegertochter. Abzustellen sei in solchen Dreiecksverhältnissen, in denen der Beschenkte den Vermögenswert weiterverschenkt auf die eigene Entscheidungsbefugnis des Beschenkten. Wer als Durchgangs- oder Mittelsperson eine Zuwendung erhält, die er entsprechend einer bestehenden Verpflichtung in vollem Umfang an einen Dritten weitergibt, bleibt unberücksichtigt und es liegt schenkungsteuerrechtlich - so der BFH - nur eine Zuwendung aus dem Vermögen des Schenkers an den Dritten vor. Fehlt eine solche Verpflichtung dagegen, ist die Sache anders zu beurteilen.

Im vorliegenden Fall gab es keine ausdrückliche Vereinbarung im Schenkungsvertrag, dass der Sohn die Immobilie weiterverschenken sollte. Auch aus den Umständen war dies nicht zu ermitteln. Allein die Tatsache, dass der beschenkte Sohn den Miteigentumsanteil faktisch gar nicht für sich hatte und sofort weiter übertrug, führt nicht zur Annahme einer Weitergabeverpflichtung. Gegen die Schenkungsteuerpflicht spricht im vorliegenden Fall auch die lebensnahe Auslegung, dass Eltern in der Regel kein Interesse daran haben werden, Vermögen an den eigenen Kindern vorbei direkt auf Schwiegerkinder zu übertragen.

Hintergrund

Die hohen persönlichen Freibeträge bei der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer zwischen nahen Angehörigen ermöglichen die steuerfreie Vermögensnachfolge auch bei wertvollen Objekten wie Immobilien. Zur optimalen Ausnutzung dieser Freibeträge kann es steuerlich geboten sein, dass eine Zuwendung nicht direkt an den Empfänger fließt, sondern als Zwischenstation ein Dritter eingeschaltet wird. Hat z.B. ein Kind seinen persönlichen Freibetrag im Verhältnis zum Vater von 400.000 Euro bereits aufgebraucht, könnte der Vater zunächst weiteres Vermögen an seine Ehefrau, also die Mutter des Empfängers schenken und diese dann weiter an ihr Kind, das in diesem Verhältnis wiederum einen Freibetrag in Höhe von 400.000 Euro hat.

Bei den sogenannten "Kettenschenkungen" ist Vorsicht geboten. Mit den oben dargestellten Grundsätzen, wird die Gestaltung misslingen, wenn eine Verpflichtung zur Weitergabe der Schenkung vereinbart wird oder sich aus den Umständen entnehmen lässt. Auch wenn die zeitliche Abfolge im obigen Fall nicht zum Verhängnis wurde, so kann er doch Indiz für die fehlende Dispositionsmöglichkeit des zuerst Beschenkten sein - insbesondere dann, wenn beide Schenkungen in einer notariellen Urkunde vereinbart werden. Ein Rechtsanwalt für Steuerrecht oder ein Steuerberater sollte also nicht erst mit der Transaktion betraut werden, wenn die Schenkungsteuererklärung abzugeben ist oder das Finanzamt die Schenkungsteuer festgesetzt hat. Hier hilft nur eine weitsichtige Planung der Vermögensnachfolge im Vorfeld der notariellen Übertragung.