Samenspende eines Toten?
Kinderwunsch auf australisch
Kinderwunsch auf australisch
Ein Beitrag von Fiona Schönbohm
Eine drastische Entscheidung eines australischen Gerichts sorgt für Aufruhr in der Rechtswelt und den weltweiten Foren zum Thema Samenspende. Während in Deutschland strikte Voraussetzungen und viele Grenzen gelten, gehen andere Rechtsordnungen mit dem Thema offenbar viel liberaler um. Doch wo zieht die Menschenwürde die rote Linie?
Schwangerschaft vom Vater erwünscht?
Geklagt hatte eine 25 Jahre junge Australierin, deren Partner sich mit 23 Jahren das Leben genommen hatte. Die Frau hielt an ihrem Kinderwunsch trotz seines Ablebens aber fest. Kurz nach seinem Tod ließ sie dem Mann Sperma entnehmen und klagte ihr vermeintliches Recht ein, das Sperma als Samenspende zur künstlichen Befruchtung nutzen zu können.
Eigentlich ist nach australischem Recht hierfür das schriftliche Einverständnis des Mannes nötig. Die Klägerin argumentierte aber vor Gericht, ihr Freund und sie hätten eine Heirat und eine Schwangerschaft geplant gehabt. Daher stünde die Vaterschaft nicht im Widerspruch zu den Wünschen ihres verstorbenen Partners.
Entscheidung aus Trauer?
Zur allgemeinen Überraschung gab die australische Richterin der Klägerin Recht. Hauptstreitpunkt schien nicht das angebliche Einverständnis des verstorbenen Partners zu sein, sondern die Frage, ob die Klägerin ihre Entscheidung frei von psychologischer Belastung getroffen hat.
Die Rechtsanwältin der Klägerin argumentierte vor Gericht, dass seit dem Tod zwei Jahre vergangen seien und die Klägerin mittlerweile eine rationale Entscheidung habe treffen können. Sie sei zudem psychologisch begutachtet worden. Dem stimmte die Richterin letztlich zu. Sie sei überzeugt, dass die Klägerin verantwortungsvoll handle und gut für ein mögliches Kind sorgen werde.
Strenge Rechtslage in Deutschland
In Deutschland steht einer solchen Samenspende nach Ableben des Mannes in der Regel sein grundrechtlich geschütztes Persönlichkeitsrecht entgegen. Im Zusammenspiel mit der Menschenwürde schützt es die Entscheidungsfreiheit und die Rechte des Mannes auch nach seinem Tod. Soll sein Sperma für eine künstliche Befruchtung verwendet werden, muss hierzu sein ausdrückliches (schriftliches) Einverständnis vorliegen.
Dieses Verbot wird im Embryonenschutzgesetz ausdrücklich normiert. Danach kann sich auch die handelnde Klinik der Beihilfe zum Verstoß gegen das Gesetz strafbar machen. In einem ähnlich gelagerten Fall hatte das Oberlandesgericht München aus diesen Gründen im vergangenen Jahr einer Witwe die künstliche Befruchtung mit dem Sperma ihres verstorbenen Mannes versagt.