Rückforderung eines Wohnrechts wegen Verarmung?
BGH zum Widerruf von Schenkungen
BGH zum Widerruf von Schenkungen
Ein Beitrag von Sybill Offergeld, Fachanwältin für Erbrecht und Familienrecht in Berlin
Immer häufiger werden Immobilien vor dem Erbfall übertragen. Das geschieht aus unterschiedlichen Gründen. Oft geht es darum, Schenkungs- bzw. Erbschaftssteuer zu sparen. Ist eine Immobilie das einzige Vermögen besteht der Wunsch, diesen Wert vor dem staatlichen Zugriff zu schützen. Zu diesem Zweck erfolgt eine Übertragung auf die künftigen Erben bereits vorab.
Übertragung mit oder ohne Wohnrecht bzw. Nießbrauch
Die eigengenutzte Immobilie kann verschenkt werden, wobei sich der Schenkende oft ein lebenslanges Wohnrecht sichert. Dann kann die Immobilie bis zum Lebensende bewohnt werden – entgeltlich oder unentgeltlich. Möglich ist auch die Einrichtung eines Nießbrauchs. Dadurch stehen dem Schenkenden die Einkünfte zu, die bei Vermietung erzielt werden.
Stellt der Verzicht auf ein Wohnrecht ein Geschenk dar, das zurückgefordert werden kann?
In einem im letzten Jahr vom BGH entschiedenen Fall hatte die Eltern ein Haus an die Beklagte übertragen, die ihnen ein Wohnrecht einräumte. Aus gesundheitlichen Gründen lebten die Eltern später in einem Heim, ein Betreuer stimmte der Löschung des Wohnrechts zu, da dieses von keinem Elternteil mehr genutzt werden konnte. Die beklagte Tochter verkaufte das Haus, nachdem das Wohnrecht gelöscht war.
Rückforderung des Wohnrechts
Aus übergegangenem Recht forderte das Amt für Soziales, das für die Eltern erhebliche Leistungen erbracht hatte, von der Klägern. Durch die Löschung des Wohnrechts habe sich der Verkehrswert des Grundstücks erhöht. Das Amt verlangt von der Beklagten diesen Betrag wegen Verarmung des Schenkenden heraus.
Kann ein Verzicht eine Schenkung sein?
Das Landgericht hatte zunächst argumentiert, es liege keine Schenkung vor, weil das eingeräumte Wohnrecht von den Eltern der Beklagten nicht mehr habe genutzt werden können. Es sei daher wirtschaftlich wertlos gewesen. Der Verzicht habe daher nicht zu einer Vermögenseinbuße geführt. Die Beklagte sei im Übrigen auch nicht verpflichtet gewesen, den Eltern die Vermietung der Wohnung zu gestatten.
Trotz guter Argumente – der BGH befindet, dass eine Schenkung gegeben ist
Das Gericht stellt darauf ab, dass eine Entreicherung nicht notwendig voraussetzt, dass das Geschenk einen wirtschaftlichen Wert für den Schenkenden habe. Konkret sei hier das Grundstück von einer Belastung frei geworden. Die darin liegende Zuwendung stammt aus dem Vermögen des Zuwendenden.
Auch ein Verzicht auf ein eingeräumtes Wohnrecht kann, wenn die Wohnung nicht mehr von dem Berechtigten genutzt werden kann, als Geschenk zurückgefordert werden. Der Wert des Geschenks ergibt sich aus dem Wert, den der Verzicht für den Beschenkten hat. Bei einem Grundstück ist dies regelmäßig die Erhöhung des Verkehrswerts, da dieser Wertzuwachs dem Beschenkten zugutekommt.