Probleme mit dem maschinellen Erbschein

Wenn beim Amtsgericht das Handelsregister nicht weiß, was das Nachlassgericht macht

Veröffentlicht am: 12.11.2018
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
Lesedauer:

Wenn beim Amtsgericht das Handelsregister nicht weiß, was das Nachlassgericht macht

Ein Beitrag von Desiree Szitnick

Der maschinell erstellte Erbschein reicht zum Nachweis der Rechtsnachfolge bei einer Eintragung im Handelsregister aus - sagt das das Oberlandesgericht Nürnberg am 26.07.2018. Ein klassisches Siegel ist in der Regel nicht mehr erforderlich.

Registergericht reicht Erbschein mit maschinellem Siegel als Nachweis nicht aus

Der Entscheidung des OLG war eine begehrte Eintragung in das Handelsregister vorausgegangen. Nach dem Tod eines Kommanditisten wurde eine Änderung der Kommanditverhältnisse einer Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet. Mit dem Tod sei der Kommanditist aus der Gesellschaft ausgeschieden. Seine geleistete Einlage sollte daher durch Erbfolge auf seinen Erben übergehen.

Diese hatten einen Erbschein beantragt und diesen als Nachweis vorgelegt. Der Erbschein war allerdings lediglich mit einem maschinell erzeugten Siegel versehen.
Das war dem mit der Änderung des Kommanditverhältnisses befassten Amtsgericht allerdings nicht ausreichend. Das Gericht erklärte daraufhin, dass die Anmeldung nicht vollzogen werden könne, da das maschinell erzeugte Siegel auf dem Erbschein kein individuelles Präge- oder Farbdrucksiegel sei. Im Ergebnis reiche der vorgelegte Erbschein daher nicht zum Nachweis der Erbfolge und in der Folge auch nicht als Nachweis für die beantrage Änderung aus.

Änderungen sind im Handelsregister einzutragen

Das Oberlandesgericht hatte sich nun mit der Frage zu beschäftigen, ob der vorgelegte Erbschein mit dem maschinell gedruckten Dienstsiegel den geforderten Voraussetzungen entspricht und damit als öffentliche Urkunde angesehen werden kann.
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichtes sieht das Oberlandesgericht in dem maschinell gedruckten Siegel allerdings kein Hindernis zum Nachweis der Erbfolge.

Grundsätzlich ist die Kommanditistenstellung im Handelsregister anzumelden. Treten Änderungen aufgrund von einer Rechtsnachfolge ein, sind sie daher auch anzuzeigen – dies ist dann durch eine öffentliche Urkunde nachzuweisen. Grundsätzlich ist ein Erbschein zum Nachweis dieser Rechtsnachfolge ausreichend. Die Frage war nur, ob der Erbschein auch mit einem digitalisierten Siegel den Anforderungen genügt.

Auch digitalisiertes Siegel anerkannt

Neben gängigen Dienstsiegeln, wie Farbdrucksiegeln oder Prägesiegeln, weist auch das bayerische Hauptmünzamt das „Digitalisierte Siegel“ aus. Auch der Bundesgesetzgeber hat in anderen Rechtsbereichen eine maschinelle Siegelung mittels eines drucktechnisch erzeugten Abdrucks des Dienstsiegels ausdrücklich zugelassen. Damit ist nach Ansicht der Richter am OLG auch der hier vorgelegt Erbschein als öffentliche Urkunde zu verstehen. Er sei damit zum Nachweis der Rechtsnachfolge geeignet gewesen.

EDV-System sichert Echtheit

Das Oberlandesgericht sieht auch keine Gefahr hinsichtlich der Echtheit des Siegels und damit der Sicherheit des Verfahrens. Sicherheitserfordernisse bei der Ausfertigung des Erbscheins würden dadurch berücksichtigt, dass der beauftragte Urkundsbeamte nur Zugriff auf die Siegeldatei erhält, wenn er sich hierzu im dienstlich, gegen den unbefugten Zugriff besonders gesicherten EDV-System anmeldet. Er muss sich hierfür auch mit einem Passwort legitimieren. Damit sei ein unbefugter Zugriff durch Dritte hinreichend ausgeschlossen und auch die Echtheit des Siegels gewährleistet.  

Zudem verwies das OLG darauf, dass in dem vorgelegten Fall siegelführende und siegelprüfende Behörde zwei Abteilungen desselben Gerichts bildeten. Damit war die Echtheit und Ordnungsgemäßheit des maschinell gesiegelten Schriftstücks ohnehin gerichtsbekannt. Dies spreche ebenfalls für die Sicherheit des Verfahrens. In der Folge wurde das Registergericht nun angewiesen, den Erbschein als für die Eintragung in das Handelsregister ausreichenden Nachweis anzusehen.