Nachrangdarlehen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen

BGH zu Risiken für Verbraucher

Veröffentlicht am: 12.08.2020
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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BGH zu Risiken für Verbraucher

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Dr. Jens Nyenhuis, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht in Hamburg

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in seinem Urteil vom 12. Dezember 2019 mit den Anforderungen an Vertragsklauseln zur Gewährung von Nachrangdarlehen auseinandergesetzt (Aktenzeichen: IX ZR 77/19). Dabei hat das Gericht deutlich gemacht, dass jedenfalls gegenüber Verbrauchern der Inhalt und die Voraussetzungen von Nachrangdarlehen hinreichend deutlich erläutert werden müssen. Anderenfalls drohen eine Unwirksamkeit der entsprechenden Vertragsklausel und das Risiko einer Schadensersatzpflicht des Klauselverwenders und sogar der Organe des Klauselverwenders.

Möglicher Verstoß gegen das Kreditwesengesetz

Die Klägerin verlangt von der insolventen Beklagten unter anderem, dass ihr Darlehensrückzahlungsanspruch zur Insolvenztabelle festgestellt wird.

Der Bundesgerichtshof hat geurteilt, dass der Klageantrag als Schadensersatzanspruch begründet sein kann, wenn die Beklagte ohne die nach dem Kreditwesengesetz erforderliche behördliche Erlaubnis Bankgeschäfte in Form der Annahme rückzahlbarer Gelder getätigt hat.

Ein solches unzulässiges Bankgeschäft liegt, dies hat der Bundesgerichtshof nochmals bestätigt, jedoch nicht vor, wenn die Klägerin der Beklagten ein qualifiziertes Nachrangdarlehen gewährt hätte. Dies würde laut dem Bundesgerichtshof voraussetzen, dass die Forderung der Klägerin außerhalb des Insolvenzverfahrens nur aus ungebundenem Vermögen und in der Insolvenz nur im Rang nach den Forderungen sämtlicher normaler Insolvenzgläubiger befriedigt werden darf.

Anforderungen an die Wirksamkeit von Nachrangdarlehen

Der BGH hat in seinem Urteil klargestellt, dass nur dann kein unzulässiges Bankgeschäft im Sinne des Aufsichtsrechts vorliegt, wenn eine wirksame Abrede über ein qualifiziertes Nachrangdarlehen getroffen wurde. Bei einer unwirksamen Vereinbarung hingegen liege ein unwirksames Bankgeschäft vor.

Im konkreten Fall handelte es sich bei der Nachrangabrede um eine Allgemeine Geschäftsbedingung, die wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot als unwirksam eingestuft wurde. Nach dem Bundesgerichtshof bewirkt die Verwendung einer qualifizierten Rangrücktrittsklausel eine „Wesensänderung der Geldhingabe vom banktypischen Darlehen“. Eine entsprechende Klausel müsse dem Verbraucher daher in den Voraussetzungen und Rechtsfolgen genau beschrieben werden.

Hieran fehlte es in der streitgegenständlichen Nachrangklausel. Der Bundesgerichtshof monierte eine ganze Reihe allgemeiner Formulierungen. Beispielsweise lässt die in der Klausel enthaltene Einschränkung, wonach die Rückzahlung „maßgeblich“ davon abhängig sein soll, dass „dies die finanzielle Lage der Schuldnerin erlaubt“ nicht erkennen, unter welchen Voraussetzungen keine Rückzahlung verlangt werden kann.

Auch die in der Klausel enthaltene Bezugnahme auf die Insolvenzgründe der Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung als Grund für die Verweigerung der Rückzahlung sah der Bundesgerichtshof als unzureichend an, weil durch die in der Klausel enthaltene Einschränkung „insbesondere“ nicht klar war, welche weiteren Fälle zur Zahlungsverweigerung berechtigen. Zudem zeigte die Nachrangklausel nicht deutlich genug auf, dass sie auch bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens galt.

Darlehensfinanzierung eim Einklang mit dem KWG

Die Verwendung von Nachrangklauseln erfolgt in der Praxis, um ohne Verstoß gegen die Vorschriften des Kreditwesengesetzes Darlehnsfinanzierungen vornehmen zu können. Ein weiterer Effekt liegt darin, dass qualifizierte Nachrangdarlehen bei der Prüfung einer insolvenzrechtlichen Überschuldung außer Betracht bleiben.

Diese Ziele lassen sich jedoch nur dann erreichen, wenn eine wirksame qualifizierte Nachrangabrede getroffen wurde. Insofern wird sich die Praxis, jedenfalls soweit es um Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber Verbrauchern geht, künftig an den Prämissen des Bundesgerichtshofes zu orientieren haben. Offen bleibt die Frage, ob möglicherweise ähnliche Voraussetzungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber Unternehmern einzuhalten sind.

Schließlich ist zu beachten, dass Verstöße gegen das Kreditwesengesetz infolge unwirksamer Nachrangabreden auch zu persönlichen Haftungsrisiken für die Organe des Kreditnehmers führen können.