Muss Familie Grundstück an Erben zurückgeben?
Schicksal der Immobilie in Rangsdorf bis zur Entscheidung des BGH unklar
Eine Familie, welche vor 13 Jahren ein Grundstück im Wege einer Zwangsversteigerung erwarb, muss ihr Traumhaus nun möglicherweise abreißen und das Grundstück an den einstigen Erben zurückgeben. Dies entschied das Brandenburgische Oberlandesgericht.
Derzeit sieht es so aus, als müsste eine Familie, welche vor knapp 13 Jahren ein Grundstück im Wege einer Zwangsversteigerung erwarb, dieses nun an den ursprünglichen Erben zurückgeben. Grund hierfür ist ein Fehler des Amtsgerichts, welches damals seiner Pflicht nicht ausreichend nachgekommen sei, die Anschrift des Erben zu ermitteln. Jetzt wird sich aber möglicherweise auch noch der Bundesgerichtshof mit dem Fall beschäftigen.
Grundstück erbte der in der USA lebende Großneffe
Das Grundstück, um welches es in dem Urteil des brandenburgischen Oberlandesgerichts ging, gehörte ursprünglich einer bereits im Jahr 1992 verstorbenen Erblasserin. Sie verstarb unverheiratet und kinderlos und setzte durch notarielles Testament ihren in der USA lebenden „Neffen“ zu ihrem Alleinerben ein. Der Großneffe der Erblasserin und Sohn des Neffen erbte daraufhin das damals noch unbebaute, knapp 1000 qm große Grundstück in der Gemeinde Rangsdorf im Berliner Speckgürtel und ließ sich im Anschluss als Eigentümer im Grundbuch eintragen.
Grundstück 2010 an Familie zwangsversteigert
Da der Großneffe offenbar Schulden bei der Stadt Freiburg hatte und laut Angaben der Behörden nicht ausfindig gemacht werden konnte, wurde das Grundstück, auf welchem sich ein Ferienhaus befand, der Zwangsversteigerung zugeführt. Über den Vorgang wurde der einstige Eigentümer des Grundstücks nie in Kenntnis gesetzt, da die Behörden seine Anschrift nicht ausfindig gemacht hatten. Im Jahr 2010 ersteigerte eine junge Familie das Grundstück im Berliner Speckgürtel. Sie riss daraufhin das sich dort befindliche Ferienhaus ab, nahm erhebliche Kredite auf und baute dort ihr Eigenheim, in welches sie im Jahr 2012 einzog.
Verurteilung zu Abriss und Nutzungsersatz
Als der Großneffe und einstige Eigentümer hiervon erfuhr, meldete er sich bei der auf seinem Grundstück wohnenden Familie und forderte das Grundstück zurück. Da die Familie sich zur Herausgabe weigerte, erhob er beim Landgericht Potsdam Klage, gerichtet auf die Rückgabe des Grundstücks. Dieses gab dem Großneffen und einstigem Eigentümer Recht und entschied, dass die Familie ihm das Grundstück zurückgeben müsse. Es war der Ansicht, dass die Familie nie wirksam Eigentum an dem Grundstück erworben habe. Das Amtsgericht Luckenwalde, welche seinerzeit die Zwangsversteigerung eingeleitet hatte, sei seiner Nachforschungspflicht nicht ausreichend nachgekommen, nach dem Eigentümer des Grundstücks in ausreichenden Maße zu suchen. Die Familie sei daher niemals Eigentümer des Grundstücks geworden.
Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat diese Entscheidung nun durch Urteil vom 29. Juni 2023 (5 U 81/20) bestätigt, nachdem die Familie Berufung eingelegt hatte. Es verurteile die Familie darüber hinaus auch dazu, dass das Haus abgerissen werden müsse und dem einstigen Erben zudem ein Nutzungsersatz dafür gezahlt werden müsse dafür, dass die Familie seit 2010 unberechtigt auf dem Grundstück gewohnt habe.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs steht noch aus
Abzuwarten bleibt allerdings, ob es bei diesem für die Familie verheerenden Urteil bleiben wird. Zwar hat das Oberlandesgericht die Entscheidung nicht zur Revision zugelassen. Der Bundesgerichtshof prüft allerdings derzeit die Nichtzulassungsbeschwerde der Familie. Ob die Familie ihr Haus tatsächlich abreißen muss, ist daher noch nicht endgültig entschieden. Sollte es tatsächlich so kommen, werden die Gerichte sich im Anschluss wohl mit der Frage zu beschäftigen haben, inwieweit der Staat der Familie einen Schadensersatz zahlen muss.