Muss ein DJ Gewerbesteuer zahlen?
Und: Gibt es wie im Kunstrecht ein Urheberrecht für DJs?
Und: Gibt es wie im Kunstrecht ein Urheberrecht für DJs?
Ein Beitrag von Anna-Maria Blömer
Bei künstlerischer Tätigkeit denkt man zumeist direkt an Gemälde, Tänzer oder vielleicht noch an Bildhauerei. Aber bringt man damit auch direkt einen DJ in Verbindung? Als das Finanzamt Düsseldorf dies kürzlich verneinte, legte ein betroffener DJ vor dem Finanzgericht (FG) Düsseldorf Klage ein gegen die Einstufung als Gewerbetreibender.
Finanzamt: DJ ist Gewerbetreibender, also hat er Gewerbesteuer zu zahlen
Ausgangspunkt des Rechtsstreits war die Tatsache, dass das Finanzamt den Kläger als Gewerbebetreibenden einstufte und für das Jahr 2016 einen Gewerbesteuermessbetragsbescheid erließ. Dem Finanzamt zufolge handele es sich bei den Tätigkeiten eines DJs nicht um künstlerische Arbeit, da sie nicht die nötige Gestaltungshöhe erreiche. Die von ihm geschaffenen Remixe würden den Originalsongs zu stark ähneln. Die Änderungen, die der DJ hinsichtlich des Beats und der Klänge vornimmt, seien von zu wenig Bedeutung als dass man von der Schaffung neuer Musikstücke sprechen könnte. Anders sähe es aus, wenn durch die gemixten Musikstücke eine dominante und eigene Prägung des DJs herausstechen würde.
Sobald zur Veränderung von Musikstücken DJ-Software verwendet würde, um Übergänge zwischen verschiedenen Liedern zu gestalten, handele es sich überwiegend um technische Arbeit. Der künstlerische Anteil seiner Leistung würde dabei zu gering ausfallen, so das Finanzamt. Darüber hinaus sei der freie schöpferische Gestaltungsspielraum von DJs ohnehin begrenzt: Gespielt wird Musik, die sich der Kunde gewünscht hat, auf das Publikum abgestimmt wurde und zum Anlass des Events passe.
Eigene künstlerische Schöpfung durch DJ
Der Kläger war sich jedoch seiner künstlerischen Schöpfung sicher. Er wandte gegen das Finanzamt ein, dass Lieder, nachdem er sie bearbeitet hatte, zu neuen einzigartigen Musikstücken werden. Er übernehme als ganz und gar nicht nur die Funktion eines CD-Players, der lediglich verschiedene vorgegebene Lieder abspielt. Vielmehr beschäftigte er sich intensiv mit der Veränderung von Liedern, indem er andere Beats unter die Musikstücke lege (u.a. selbst produziert), mit der Geschwindigkeit spiele, Spezialeffekte einfüge, Samples (nur Teile einer Ton- oder Musikaufnahme) einspiele oder mehrere Songs vermische. Bekannten Liedern würde somit ein neuer Charakter verliehen und jedes schon ältere Lied könne wieder an die aktuellen Trends angepasst werden und neuentdeckt werden.
Das FG Düsseldorf hat dem Kläger recht gegeben und den Gewerbesteuermessbetragsbescheid aufgehoben. Der Auffassung der Düsseldorfer Richter zufolge, trete der Kläger als Künstler auf und erziele mithin Einkünfte aus selbständigen Tätigkeiten. Das Gericht befand, dass er als DJ nicht lediglich die Lieder anderer Interpreten auflege, sondern eigene neuerfundene Songs anbiete. Durch das Vermischen und Bearbeiten von Songs anderer Musiker verleihe er diesen einen individuellen neuen Charakter. Die schöpferische Leistung ergebe sich also daraus, dass der Kläger Lieder in eigenem Stil anbiete.
DJ unterliegt während Auftritt keinen Weisungen
Der klagende DJ wurde beispielsweise im Jahr 2016 auf Hochzeiten, Geburtstagsfeiern und Firmenveranstaltungen, sowie hier und da mal von einem Club, gebucht und für seine Auftritte bezahlt.
Mit seinen Kunden wurde jedes Mal vereinbart, dass der Kläger keinen Weisungen des Auftraggebers unterliegt – weder in der Programmgestaltung noch in der Darbietung. Lediglich der Stil und die Art der Darbietung wurden jeweils vorher abgesprochen und müssen vom DJ eingehalten werden.
DJ verleiht Liedern neuen Charakter – was dabei entsteht sind künstlerische Neuschöpfungen
Ein DJ arbeite eben nicht mit herkömmlichen Instrumenten wie Gitarren oder Schlagzeugen, sondern Plattenteller, Mischpult, CD-Player und Computer seien die Handwerkszeuge und somit die „Instrumente“ eines DJs. Lieder werden durch ihn bearbeitet, indem er beispielsweise Töne oder Geräusche hinzufügte und vermischt. Moderne DJs erzeugten durch das Kombinieren von Liedern, Samples, z.T. selbst produzierten Beats und Effekten ein völlig neues Klangerlebnis für den Hörer.
Von maximaler Irrelevanz sei für die Einordnung als Künstler der Anlass seiner Beauftragung, ob er nun auf Geburtstagen, Hochzeiten oder Betriebsfeiern auftrete. Viel entscheidender sei stattdessen, dass er – vergleichbar wie es eine Live-Band macht – durch das Verwenden von „Instrumenten“ Tanzmusik verschiedener Genres anbietet und spielt.
Hintergrund: Gewerbesteuer? Nicht für Freiberufler
Das Einkommensteuergesetz (EStG) regelt in § 18 den Begriff des Freiberuflers. Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erzielen § 18 Abs. 1 S. 1 EStG zufolge u.a. auch künstlerisch Tätige. Wichtig wird die Einordnung in Freiberufler oder Selbständigem, wenn man sich mit der Gewerbesteuer beschäftigt. Dieser unterliegen alle Angehörigen der Freien Berufe, also Selbständige, – anders als Gewerbetreibende – nämlich nicht.
Wie bereits erwähnt zählt man dazu generell erstmal Maler. Nach dem Kunstrecht unterstehen deren Werke dem Urheberrecht. Ob DJs darunter zählen, ist bisher nicht abschließend geklärt.
Exkurs: Verhältnis zum Urheberrecht anderer Künstler
Zunächst einmal müssen sich DJs, sobald sie Kopien der Originallieder beim Auflegen verwenden, bei der GEMA anmelden, um Lizenzen zum Spielen der Lieder zu erwerben. Um Kopien handelt es sich grundsätzlich, wenn Musik von irgendwo anders auf den Laptop gespielt wird, so die GEMA. Gem. § 15 Abs. 3 UrhG muss dann eine Lizenzgebühr an die GEMA gezahlt werden. Außerdem gilt für DJs der sog. Tarif VR-Ö, wonach sie grundsätzlich 13 Cent pro kopierter Datei zu bezahlen haben.
Da DJs zwangsläufig immer Teile eines Tracks, der von einem anderen Interpreten produziert wurde, verwenden, um ein neues Sample, einen Remix oder ähnliches herzustellen, berühren sie damit Urheberrechte dieses Originaltracks. Möchte ein DJ eines seiner Samples im Internet, beispielsweise auf SoundCloud, hochladen, so muss er vorher die ausdrückliche Genehmigung der Originalautoren dazu einholen.