Mitwirkung in der Erbengemeinschaft

Wenn ein "schwarzes Schaf" nicht mitmachen will

Erben mehrere Menschen gemeinsam, so sind sie Miterben nach dem Erblasser und bilden eine Erbengemeinschaft. Sie müssen den Nachlass gemeinsam verwalten und sie müssen – ebenfalls gemeinsam – die Erbauseinandersetzung bewirken.

Veröffentlicht am: 02.01.2022
Qualifikation: Rechtsanwalt und Mediator
Lesedauer:

Und wie immer im Leben gibt es oft eine Miterbin oder einen Miterben, die nicht mitmachen wollen. Eine interessante Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum Schadensersatz bei der Verletzung der Mitwirkungspflicht gab es im Jahr 2005 (BGH, Urteil vom 28.09.2005 - IV ZR 82/04).

Die Verwaltung des Nachlasses durch die Erbengemeinschaft

Die Nachlassverwaltung ist nicht gesetzlich definiert, aber die Rechtsprechung versteht darunter alle rechtlichen und tatsächlichen Maßnahmen zur Verwahrung, Sicherung, Erhaltung und Vermehrung des Nachlasses sowie Maßnahmen zur Gewinnung der Nutzungen und Bestreitung der laufenden Verbindlichkeiten.Auch die Verfügung über Nachlassgegenstände kann Nachlassverwaltung sein, und auch die Eingehung von Verbindlichkeiten. Es gibt keine klare Abgrenzung, wann der Verkauf „noch“ eine Maßnahme der Verwaltung oder „schon“ eine Maßnahme der Auseinandersetzung ist. Der BGH geht davon aus, dass es vor allem auf die subjektive Absicht der Erben ankommt.

Die Miterben der Erbengemeinschaft sind einander verpflichtet gem. § 2038 BGB an den für eine ordnungsgemäße Verwaltung erforderlichen Maßnahmen mitzuwirken. Die Mitwirkung kann im Wege einer Zustimmungsklage erzwungen werden. Die Klage kann von jedem einzelnen Miterben eingereicht werden. Sie ist gerichtet auf Zustimmung zu einer bestimmten Maßnahme der ordentlichen Verwaltung oder auf Vornahme einer bestimmten Handlung zu richten.

Mitwirkungspflicht erstreckt sich auf Grundstücksverkauf

Der BGH stellt in seiner Entscheidung klar, dass ein Miterbe auch verpflichtet sein kann, die ihm obliegende Pflicht gegenüber den übrigen Miterben verletzen kann, wenn er sich weigert, dem Verkauf einer Immobilie im Nachlass zuzustimmen, wenn dieser Verkauf zur ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlich ist.

Die Ordnungsmäßigkeit einer Maßnahme ist aus objektiver Sicht zu beurteilen. Ob eine Maßnahme ordnungsgemäß und damit zustimmungspflichtig ist, entscheidet die objektive Sicht. Wie würde ein vernünftig und wirtschaftlich denkender Beurteiler entscheiden? Im zu entscheidenden Fall konnte ein Grundstück nicht an einen Kaufinteressenten verkauft werden, weil ein Miterbe seine Zustimmung verweigerte. Später gelang der Verkauf, aber zu einem wesentlich geringeren Kaufpreis.

Zu beachten ist, dass beim Verkauf von Immobilien durch die Erbengemeinschaft jedem Miterben eine Bedenkfrist zusteht hinsichtlich des Umgangs mit einzelnen Nachlassgegenständen. Nach Fristablauf kann auf Zustimmung und danach auf Schadensersatz geklagt werden.