Wann braucht das Unternehmen eine BaFin-Lizenz?
ZAG-Recht: 10 Jahre „Lieferheld-Urteil“
Vor nunmehr zehn Jahren hat das Landgericht Köln entschieden, dass „lieferheld.de“ eine Erlaubnis nach dem damaligen § 8 ZAG benötigte (LG Köln, Urteil vom 29.09.2011 - 81 O 91/11).
Das Urteil erging in einem wettbewerbsrechtlichen Kontext. Ein Wettbewerber von „lieferheld.de“ hatte geklagt, da dieser Wettbewerber ein ähnliches Geschäft betrieben hatte. Der Wettbewerber hatte allerdings eine Erlaubnis für das Erbringen von Zahlungsdiensten (Finanztransfergeschäft nach ZAG) erlangt. Im Vermitteln von Essenslieferungen durch „lieferheld.de“ sah der Wettbewerber einen wettbewerbsrechtlichen Verstoß, da „lieferheld.de“ keine entsprechende Erlaubnis innehatte.
Das Landgericht Köln ordnete an, dass „lieferheld.de“ zukünftig die Zahlungsabwicklung für die dort registrierten Händler nicht mehr ohne Erlaubnis (heute § 10 ZAG) für das Erbringen des Finanztransfergeschäftes nach § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 ZAG übernehmen durfte.
BaFin nimmt Unternehmen zunehmend selbst in die Mangel
In den vergangenen Jahren hat sich die Zahl vergleichbarer Fälle dramatisch erhöht. In bestimmten Geschäftsbereichen ist es heute üblich, dass Wettbewerber auf die Einhaltung von finanzaufsichtsrechtlichen Vorgaben pochen. Teilweise werden zunächst Wettbewerbsverstöße angemahnt bzw. auch direkt abgemahnt, teilweise werden Konkurrenzunternehmen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gemeldet.
Die BaFin überprüft auch zunehmend selbst, ob Unternehmen das Finanztransfergeschäft betreiben und eine Erlaubnis benötigen. Oftmals ist den betroffenen Unternehmen gar nicht bewusst, dass sie durch Teile ihrer Geschäftstätigkeit das Finanztransfergeschäft erbringen und eine BaFin-Erlaubnis benötigen.
Online Marktplätze betreiben regelmäßig Finanztransfergeschäfte
Auch zehn Jahre nach dem sogenannten „Lieferheld-Urteil“ des LG Köln ist daher Vorsicht geboten: bei jedem Geschäftsmodell, welches (auch) die Weiterleitung von Fremdgeldern beinhaltet, kann eine BaFin-Erlaubnis nach ZAG nötig werden. Einige Beispiele aus der jüngeren Beratungspraxis bei ROSE & PARTNER sind unter anderem: Marketingunternehmen, Personaldienstleister, Lieferdienste, Plattformmodelle, Internetmarktplätze, Essenslieferdienste, etc.
Alle vorgenannten Unternehmen hatten gemein, dass sie als Nebentätigkeit auch Gelder von Dritten weitergeleitet haben. So ist beispielsweise bei Internetmarktplätzen oftmals der Tatbestand des Finanztransfergeschäfts nach ZAG erfüllt, wenn die Internetplattform die Zahlungsabwicklung übernimmt. Oftmals kann ein Kunde auf der Webseite aus dem Sortiment mehrerer Händler wählen und so einen Warenkorb zusammenstellen. Nach dem Kauf zahlt der Kunde bequem per Paypal oder Sofortüberweisung an die Internetplattform (das hinter dieser stehende Unternehmen) und die Plattform leitet die Geldbeträge an die jeweiligen Händler (in der Regel nach Abzug einer Provision) weiter.
Bei Finanztransfergeschäften muss die Frage nach der BaFin-Lizenz geklärt sein
Hierbei kann es sich regelmäßig um das Finanztransfergeschäft handeln. Denn dieses liegt unter anderem dann vor, wenn „ohne Einrichtung eines Zahlungskontos auf den Namen des Zahlers oder des Zahlungsempfängers ein Geldbetrag des Zahlers (des Kunden) nur zur Übermittlung eines entsprechenden Betrags an einen Zahlungsempfänger (den Händler) entgegengenommen wird oder der Geldbetrag im Namen des Zahlungsempfängers (Händler) entgegengenommen und diesem verfügbar gemacht wird“ (§ 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 ZAG).
Wenn Sie prüfen möchten, ob Ihr Unternehmen gegebenenfalls finanzaufsichtsrechtlich relevante Dienstleistungen erbringt, helfen Ihnen unsere Spezialisten für das Zahlungsdiensterecht gerne weiter.