Leihmutterschaft als Kündigungsgrund?

Kündigungsschutzklage eines Kantors

Ist die geplante Leihmutterschaft eines Domkantors ein Kündigungsgrund? Das ArbG Braunschweig musste im Rahmen einer Kündigungsschutzklage über die Loyalitätspflichten von Arbeitnehmern gegenüber der Kirche entscheiden.

Veröffentlicht am: 19.09.2022
Qualifikation: Rechtsanwalt
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Politische Ansichten in der Kündigung zu verstecken scheint zuletzt für viele Institutionen ein neuer Trend geworden zu sein: Zuletzt war es die (versuchte) Kündigung einer Bundeswehr-Soldatin wegen ihres Tinder-Profils (wir berichteten), die die Gesellschaft in Aufruhr versetzte. Nun reiht sich die evangelische Kirche ein - und kündigt einem Domkantors wegen des „Vorbehalts“ der Leihmutterschaft. Was steckt dahinter?

Streitigkeiten mit Mitarbeitern führen zur Kündigung

Der Streit entbrannte, als ein Kantor der evangelisch-lutherischen Kirche in Braunschweig sich die „Möglichkeit offenhielt“, mit seinem Partner eine Leihmutterschaft in Kolumbien austragen zu lassen. (Wer ebenfalls eher atheistisch geprägt aufgewachsen ist: Ein Kantor ist eine Art Chorleiter der Kirche.)

Über die Umstände der „offen gehaltenen“ Möglichkeit wird leider wenig berichtet. Der Kantor erklärte, eine kommerzielle Leihmutterschaft sei nie ernsthaft geplant gewesen - so habe es wohl lediglich Diskussionen mit Mitarbeitern gegeben, die sich anschließend geweigert hätten, weiter mit dem Mann zusammenzuarbeiten.

Kündigungsschutzklage & Eilverfahren erfolgreich

Die Kirche erklärte das Verhalten zu einem „erheblichen Loyalitätsverstoß“ und erklärte die außerordentliche fristlose Kündigung. Sie begründete dies unter anderem mit der exponierten Position des Kantors, der bundesweit bekannt sei.

Der Kantor erhob dagegen Kündigungsschutzklage - mit Erfolg. Das Arbeitsgericht Braunschweig erklärte die Kündigung im einstweiligen Verfahren für unwirksam und verurteilte die Kirche zur Weiterbeschäftigung des Klägers bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens - offensichtlich entgegen dem erklärten Willen beider Parteien (ArbG Braunschweig, Urt. v. 15.09.2022 – 7 Ca 87/22).

Loyalität vs. Meinungsfreiheit der Arbeitnehmer

Zur Begründung führten die Richter an, dass ein Verstoß gegen die vertragliche Loyalitätspflicht vorliegend nicht zu erkennen sei. Denn in dem Offenhalten einer Möglichkeit sei kein Zuwiderhandeln gegen das Selbstverständnis der Kirche erkennbar.

Allein die Äußerung der Gedanken über eine solche Möglichkeit, so das Gericht, unterfalle dem Bereich der Meinungsfreiheit. Daher habe im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung das Interesse der Kirche zurückzustehen.

Insbesondere erkannte das Gericht auch ein nicht unerhebliches Mitverschulden der Kirche selbst an, die an der öffentlichen Verbreitung der Gedanken des Kantors Schuld sei.

Leihmutterschaft: Rechtslage in Deutschland

Damit hat das Gericht eindeutig geklärt: Der Kinderwunsch per se ist kein Kündigungsgrund. Die eigentliche Frage bleibt damit offen: Rechtfertigt denn nun die Durchführung einer Leihmutterschaft (theoretisch) eine Kündigung?

In Deutschland ist die Durchführung einer Leihmutterschaft derzeit (noch?) verboten. Deutsche Ärzte machen sich bei Durchführung einer solchen Handlung strafbar. Die Leihmutter und die geplanten Eltern machen sich dagegen nicht strafbar.

In der Praxis führt das dazu, dass viele Eltern mit unerfülltem Kinderwunsch auf eine Leihmutterschaft im Ausland zurückgreifen - mit medizinischen und rechtlichen Unsicherheiten. Der BGH billigt dieses Vorgehen (BGH, Beschlüsse vom 10.12.2014, Az. XII ZB 463/13, und BGH Beschluss vom 05.09.2018, AZ. XII ZB 224/17).

Folge für Arbeitnehmer mit Kinderwunsch

Müssen jetzt alle Arbeitnehmer mit unerfülltem Kinderwunsch eine Kündigung fürchten? Wohl nicht. Denn obwohl die Leihmutterschaft wohl in der moralischen gesellschaftlichen Mitte derzeit (noch) nicht angekommen ist, liegt ein Loyalitätsverstoß gegen die Pflichten als Arbeitnehmer grundsätzlich fern.

Mitarbeiter der Kirche dagegen müssen wohl nach diesem Urteil Vorsicht walten lassen. Ob eine Leihmutterschaft für die Kirche schließlich ein hinreichender Kündigungsgrund gewesen wäre, muss wohl ein anderes Gericht entscheiden. Und nicht zum ersten Mal bleibt ein bitterer Nachgeschmack über die Sonderrechte, die die Kirche immer noch in Deutschland hat - im Jahr 2022. Wie lange eigentlich noch?