Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) zur Umsatzsteuer
Reform durch Jahressteuergesetz
Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wurde die Kleinunternehmerregelung in § 19 des Umsatzsteuergesetzes umfassend reformiert. Was sich geändert hat und worauf Unternehmer jetzt achten müssen, lesen Sie in diesem Beitrag.
In § 19 Umsatzsteuergesetz (UStG) ist die sogenannte Kleinunternehmerregelung verankert. Die Kleinunternehmerregelung im Rahmen des Umsatzsteuerrechts ist eine Steuererleichterung für kleine Unternehmen und Selbstständige. Sie regelt, dass Unternehmer mit geringem Jahresumsatz (bis 25.000 € im Vorjahr und voraussichtlich max. 100.000 € im laufenden Jahr) keine Umsatzsteuer auf ihren Rechnungen ausweisen und ans Finanzamt abführen müssen.
Was ändert sich ab 2025?
Im Zuge des Jahressteuergesetzes 2024 ging auch eine umfassende Reform der Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG einher. Grund dafür war eine Umsetzung der EU-Richtlinie (EU) 2020/285 sowie die Erweiterung der Anwendbarkeit der Kleinunternehmerregelung auf grenzüberschreitende Umsätze.
1. Höhere Umsatzgrenzen
Die Umsatzgrenze für den Vorjahresumsatz wurde von bisher 22.000 EUR auf maximal 25.000 EUR angehoben. Die Grenze für den laufenden Umsatz wurde von bisher 50.000 EUR auf maximal 100.000 EUR angehoben. Neu dazugekommen ist die Regelung, dass wenn die Umsatzgrenze von 100.000 EUR im laufenden Kalenderjahr überschritten wird, die Steuerbefreiung ab diesem Umsatz entfällt. Die bis dahin erwirtschafteten Jahresumsätze bleiben dagegen von der Umsatzbesteuerung unberührt.
2. Grenzüberschreitende Umsätze
Seit Anfang dieses Jahres können die Steuerbefreiungen für Kleinunternehmer unter bestimmten Voraussetzungen auch bezüglich grenzüberschreitender Umsätze innerhalb der EU in Anspruch genommen werden. Ein entsprechendes neues Meldeverfahren wurde in § 19a UStG geregelt. Nähere Informationen dazu finden Sie auf der Website des Bundeszentralamts für Steuern:
BZSt - Europäische-Kleinunternehmerregelung (EU-KU-Regelung)
3. Rechnungen ausstellen als Kleinunternehmer
Für Kleinunternehmer gelten ab diesem Jahr folgende Pflichtangaben für die Ausstellung von Rechnungen:
Vollständiger Name von Unternehmer und Leistungsempfänger
Vollständige Adresse von Unternehmer und Leistungsempfänger
Steuernummer, Umsatzsteuer-ID bzw. Kleinunternehmer-ID des Unternehmers
Rechnungsdatum
Art und Menge bzw. Umfang von gelieferten Gegenständen oder erbrachter Leistung
Preis in Summe zuzüglich eines Hinweises, dass die Leistung der Steuerbefreiung für Kleinunternehmer gemäß § 19 UStG unterliegt
Ggf. Hinweis auf Gutschrift (nur bei Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder einen von ihm beauftragten Dritten gemäß § 14 Abs. 2 Satz 5 UStG)
Außerdem wichtig zu beachten ist, dass die Ausstellung einer E-Rechnung für Kleinunternehmer zwar nicht verpflichtend ist, er aber E-Rechnungen empfangen können muss.
4. Sonstige Bestimmungen für Kleinunternehmer
Des Weiteren können Kleinunternehmer gemäß § 15 Abs. 2 UStG keinen Vorsteuerabzug vornehmen. Das betrifft auch solche Eingangsleistungen, die für steuerbefreite Umsätze in anderen EU-Mitgliedsstaaten verwendet werden.
Darüber hinaus können Unternehmen, die ihren Sitz in Drittländern (also außerhalb der EU) haben, die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG nicht in Anspruch nehmen. Etwas anderes gilt für im übrigen EU-Gebiet ansässige Unternehmer: Diese können seit Einführung des neuen § 19 Abs. 4 Umsatzsteuergesetz die Kleinunternehmerregelung in Deutschland nutzen. Voraussetzungen sind, dass der EU-weite Umsatz im vorangegangen Kalenderjahr 100.000 EUR nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr nicht überschreitet, sowie dass dem Unternehmer in seinem Ansässigkeitsstaat eine Kleinunternehmer-Identifikationsnummer erteilt wurde.
Folgen für Kleinunternehmer
Die Änderungen im Rahmen der Reform traten zum 1. Januar 2025 in Kraft.
Sie bringt einige Vorteile für den deutschen Kleinunternehmer mit sich – darunter die Vereinfachung der Rechnungsausstellung. Außerdem müssen Kleinunternehmer im Gegensatz zu anderen Unternehmern in Deutschland noch keine E-Rechnungen ausstellen – zumindest nicht verpflichtend. Und dazu kommt die erweiterte Anwendung der Kleinunternehmerregelung auf grenzüberschreitende Umsätze.
Nachteilig wirken sich dagegen der höhere Verwaltungsaufwand durch das zusätzliche Meldeverfahren aus sowie das Erfordernis der laufenden Überwachung der nationalen und unionsweiten Umsatzgrenzen.
Welche Unternehmer sind betroffen?
Unternehmer, die bislang von der Kleinunternehmerregelung profitiert haben, sollten sich mit den neuen Umsatzgrenzen auseinandersetzen, um sicherzustellen, dass diese eingehalten werden. Umsätze sollten zu diesem Zweck regelmäßig geprüft werden. Für neu gegründete Unternehmen ist ab sofort im ersten Geschäftsjahr die Umsatzgrenze von 25.000 EUR entscheidend.
Für wen es sich als wirtschaftlich vorteilhaft erweist, kann auch auf freiwilliger Basis zur Regelbesteuerung optieren. Dies gilt es mit einem Experten für Umsatzsteuerrecht abzuwägen.
Darüber hinaus sollten sich Unternehmer über die Anforderungen an die Umsatzsteuerpflicht in den anderen EU-Mitgliedstaaten, in denen sie tätig werden, informieren. Insbesondere sollte eine rechtzeitige Teilnahme am entsprechenden Meldeverfahren für grenzüberschreitende Tätigkeit erfolgen.