Keine Erben dank Zölibat?
Pabst Benedikt und der Missbrauchskläger
Lebte der Erblasser ohne Ehegatte und Abkömmlinge und dann auch noch im Ausland, kann es kompliziert werden, wenn man Ansprüche gegen die Erben gerichtlich verfolgen will.
In der gerichtlichen Aufarbeitung der Missbrauchsvorwürfe in der Katholischen Kirche wurden zivilrechtlich verschiedene Personen und Institutionen verklagt. Ein Beklagter war auch Joseph Ratzinger, der seine letzten Jahre im Vatikan unter dem Namen Papst Benedikt XVI tätig war. Da dieser inzwischen verstorben ist, beißt sich hier ein Kläger die Zähne aus. Es hakt beim Erbrecht.
Wer sind Ratzingers Erben und wer muss sie finden?
Das Zivilverfahren wegen Ratzinger, in dessen Bistum einst ein Priester versetzt wurde, dem sexueller Missbrauch vorgeworfen wird, wurde abgetrennt und ausgesetzt, weil unklar ist, wer als erbrechtlicher Nachfolger Ratzingers in dessen Fußstapfen getreten ist. Der Rechtsanwalt des Klägers hatte beim Amtsgericht ersucht, dass dieses die möglichen Erben ermitteln solle. Das hatte dieses aber abgelehnt. Es sei dem Kläger zumutbar, so das Gericht, ein Verfahren zur Ermittlung von Ratzingers Erben bei Gerichten im Vatikan anzustrengen. Da Ratzinger seit 2005 dort als Papst Benedikt gelebt habe, sei dort auch sein gewöhnlicher Aufenthalt gewesen.
Nicht zu holen beim obersten Vertreter Gottes?
In der Begründung führte das Gericht außerdem an, dass kein „positives Nachlassvermögen“ wie etwa Konten oder Immobilien des verstorbenen Papstes in Deutschland bekannt sei. Dessen Grundvermögen sei beim Versterben bereits Eigentum des „Institut Papst Benedikt XVI.“ bzw. einer kirchlichen Stiftung gewesen. Dass wohlhabende Personen nichts zu vererben haben, weil sie bereits zu Lebzeiten ihr Vermögen auf Stiftungen übertragen haben, ist durchaus ein Trend. Immer mehr Menschen leben – freiwillig oder unfreiwillig – im Zölibat und hinterlassen weder Ehegatten noch Kinder als Erben.
Aufenthalt statt Staatsangehörigkeit
Einst richtete sich das Erbrecht aus deutscher Sicht nach der Staatsangehörigkeit des Erblassers. Seit Inkrafttreten der EU-Erbrechtsverordnung entscheidet nun stattdessen der gewöhnliche Aufenthalt. Das gilt nicht nur für den Priester, der als Papst in den Vatikan zieht, sondern auch für den deutschen Gastronomen auf Mallorca oder die deutsche Rentnerin, die aus Kostengründen in ein Pflegeheim nach Polen umzieht. Die erbrechtlichen Konsequenzen werden dabei oft nicht bedacht. Dabei gibt es zum Teil erhebliche Abweichungen im ausländischen Erbrecht, etwa im Pflichtteilsrecht oder bei der Abwicklung von Erbfällen. Fragen Sie hierzu gerne einen unserer Rechtsanwälte für internationales bzw. ausländisches Erbrecht.