Kapitalerhaltungsvorschriften bei der GmbH

...im Abfindungskontext von erhöhter Relevanz

Veröffentlicht am: 06.11.2019
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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...im Abfindungskontext von erhöhter Relevanz

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Christian Mattlage, LL.M.

In der anwaltlichen Praxis zeigt sich, dass die Kapitalerhaltungsvorschriften bei der GmbH gemäß §§ 30,34 GmbHG oftmals bei Einziehung von Geschäftsanteilen ein Hindernis darstellen. Insbesondere bei Gesellschaften, die ein wesentliches Geschäftsvolumen aufweisen, jedoch über ein vergleichsweise geringes Eigenkapital verfügen, stellt die Auszahlung einer Abfindung bei Einziehung von Geschäftsanteilen eine Herausforderung dar.

Einziehungsentgelt aus dem freien Vermögen der Gesellschaft

Für die Wirksamkeit der Einziehung ist erforderlich, dass der entsprechende Beschluss gemäß § 34 Abs. 3, § 30 Abs. 1 GmbHG zu einem Zeitpunkt gefasst wird, zu dem es zumindest möglich erscheint, dass die von der Gesellschaft geschuldete Abfindung aus freiem, das Stammkapital nicht beeinträchtigendem Vermögender der Gesellschaft gezahlt werden kann (BGH, IIZR 73/99).

Insbesondere bei ertragsstarken Gesellschaften, bei denen zur Ermittlung des Abfindungsguthabens das sogenannte Ertragswertverfahren zugrunde gelegt wird, ergibt sich relativ schnell die Konstellation, dass eine Abfindung nicht aus dem freien Vermögen gezahlt werden kann.

Es empfiehlt sich aus Sicht der Gesellschafter daher, im Rahmen von Gewinnvorträgen einen gewissen Eigenkapital-Puffer zu erwirtschaften, um im Falle der Einziehung eines Geschäftsanteils durch die Gesellschaft auch in der Lage zu sein, das entsprechend ermittelte Abfindungsentgelt zu begleichen.

Beschluss entgegen der Kapitalerhaltungsvorschriften ist nichtig

Der Gesellschafterbeschluss, der eine Abfindung vorsieht, die nicht aus dem freien Vermögen der Gesellschaft gezahlt werden kann, ist nichtig.

Im Abfindungskontext ist aus Sicht des anwaltlichen Beraters insofern immer auch mit zu berücksichtigen, ob ein Abfindungsbeschluss mit den eigenkapitalerhaltenden Regelungen vereinbart werden kann. Hierzu sollte frühzeitig eine entsprechende Analyse der Ertrags- und Eigenkapitalsituation der Gesellschaft erfolgen.