Immobilie in der Scheidung – Was geschieht mit dem gemeinsamen Darlehn?

Alleineigentümer haftet beim Zugewinnausgleich allein!

Veröffentlicht am: 02.04.2020
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Alleineigentümer haftet beim Zugewinnausgleich allein!

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Dr. Michael Demuth, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Immobilien in der Scheidung können oft zahlreiche komplexe rechtliche Probleme aufwerfen. Am Ende einer Ehe stellt sich oft die Frage, wie mit Finanzierungsdarlehen umzugehen ist. Güterrechtliche Ansprüche stehen neben gesamtschuldnerischen Ausgleichsansprüchen. Eine aktuelle Entscheidung des BGH im ehelichen Güterrecht beschäftigt sich mit der Frage, was mit gesamtschuldnerischen Verbindlichkeiten im Zugewinn geschieht.

Familienheim im Alleineigentum – aber gemeinsames Darlehn!

Im zu entscheidenden Fall nutzten die Eheleute das im Alleineigentum der Ehefrau stehende Hausgrundstück als Familienheim. Das Haus wurde überwiegend durch Darlehen finanziert, für die beide Eheleute gesamtschuldnerisch hafteten.

Der Ehemann wurde im Zuge der Scheidung aus der Mithaftung für die Darlehensverträge entlassen. Er begehrte an dem durch die Ehefrau erworbenen Vermögen beteiligt zu werden und machte Zugewinnausgleichsansprüche in Bezug auf das Haus geltend.

Erste Instanz: Hälfte, Hälfte?

Bei der Berechnung der Ansprüche des Ehemannes auf Zugewinn stellt sich hinsichtlich der gesamtschuldnerisch eingegangenen Verbindlichkeiten die Frage, wie diese im Anfangsvermögen zu berücksichtigen sind.

Das erstinstanzlich mit dem Fall befasste OLG ging von einer hälftigen Verpflichtung der Ehegatten aus, was aber im Ergebnis zu Zugewinnausgleichsansprüchen des Alleineigentümers führen könnte. Ein unerwünschtes, weil ungerechtes Ergebnis, das durch das OLG mittels einer komplizierten juristischen Konstruktion gelöst wurde.

Der BGH kam auf einem kürzeren Weg zu einem überzeugenderen Ergebnis, und in dem zu entscheidenden Fall zu einem höheren Zugewinn des Ehemannes.

BGH: Volle Last des Alleineigentümers

Die Richter des BGH mussten die Frage beantworten, auf welche Weise die vermögensrechtliche Zuordnung der das Familienheim betreffenden Gesamtschuld im Anfangsvermögen beider Eheleute zu erfolgen hat. Sie kamen zu dem Schluss, dass ein Ehegatte, der vor Eheschließung eine Immobilie erwirbt und für deren Finanzierung gemeinsam mit dem anderen Ehegatten eine gesamtschuldnerische Darlehensverpflichtung eingeht, bei der Bewertung dieses Darlehens im Anfangsvermögen davon auszugehen ist, dass er im Innenverhältnis als alleiniger Eigentümer des Grundstücks die Verbindlichkeit allein zu tragen hat.

Konkret bedeutet dies, dass in einer solchen Konstellation zum jeweiligen Stichtag des Anfangs-und Endvermögen des Eigentümers der Grundstückswert als Aktivposten und die volle noch offene Darlehensvaluta als Passivposten einzustellen sind.

Ausgleich der geleisteten Zahlungen durch Zugewinnausgleich

Es ist eine Frage, die sich Paare im Fall einer Trennung stellen: Sind geleistete Zahlungen, die während ehelicher Lebensgemeinschaft fällige Darlehensraten betreffen, später auszugleichen?

Die tatsächlichen Zahlungen erlauben jedenfalls keinen Rückschluss. Die Richter stellen noch einmal ausdrücklich klar, dass ein Ausgleich der erbrachten Leistungen regelmäßig ausgeschlossen ist, weil sie als Beitrag zum Familienunterhalt angesehen werden. Ein Ausgleich der geleisteten Zahlungen und des dadurch geschaffenen Vermögens hat über den Zugewinnausgleich zu erfolgen.