Hybridstiftung als Instrument der Unternehmensnachfolge

Symbiose von Gemeinnutz und Eigennutz

Die Stiftung ist bekanntlich ein rechtliches Konstrukt ganz eigener Art. Anders, als andere Rechtsformen, kennt sie keine Anteilsinhaber und gehört sich somit selbst. Diese Eigenart macht sie unabhängig und geeignet für Strukturen, die auf sehr lange Dauer – für die Ewigkeit - angelegt sind.

Veröffentlicht am: 05.09.2022
Qualifikation: Fachanwalt für Gesellschaftsrecht und Stiftungsexperte in Hamburg
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Vor diesem Hintergrund bietet das Stiftungsrecht Gestaltungsmöglichkeiten im Rahmen der Unternehmensnachfolge dar, sofern dieser Aspekt eine wichtige Rolle spielt.

Aus steuerlicher Sicht gibt es solche Stiftungen, die steuerbegünstigt sind, weil sie dem Gemeinwohl dienen und solche, die nicht begünstigt sind, weil sie privatnützig sind, so im Falle der Familienstiftung. Es gibt auch Stiftungen, die sowohl gemeinnützigen als auch privaten Zwecken dienen sollen. Dies lässt sich auf verschiedene Art gestalten, wobei im Rahmen der Unternehmensnachfolge die hier vorgestellte Hybridstiftung ein auch steuerlich effizientes Gestaltungsmittel darstellen kann.

Möglichkeiten der Verbindung von Gemein- und Eigennutz

Gemein- und Eigennutz lassen sich auf verschiedene Weise in einer Stiftungsstruktur verbinden. Welche dabei vorzugswürdig ist, lässt sich nicht abstrakt sagen. Dies ist vielmehr eine Frage des Einzelfalls und die verschiedenen Formen haben ihre eigenen Vorzüge und Nachteile.

Auch bei einer gemeinnützigen Stiftung selbst lässt sich in engen Grenzen das privatnützige Ziel der Versorgung naher Angehöriger verwirklichen, ohne die Steuerbegünstigung aufgeben zu müssen. § 58 Nr. 6 AO erlaubt es einer gemeinnützigen Stiftung bis zu einem Drittel ihres Einkommens für eine angemessene Versorgung des Stifters und seiner nächsten Angehörigen zu verwenden (sogenannte „Stifterrente“). Das Kriterium der Angemessenheit, sowie die Beschränkung auf nächste Angehörige, setzt insoweit jedoch Grenzen.

Bei größeren Unternehmen wird manchmal auch die Nachfolge im Wege einer Doppelstiftung  geregelt. Dabei steht neben der Familienstiftung eine gemeinnützige Stiftung. Regelmäßig werden die Gewinne aus dem Unternehmen dann disquotal zwischen den beiden Stiftungen verteilt, wobei die Anteilsmehrheit mit den Stimmrechten bei der Familienstiftung liegt, während die Mehrheit der Einkünfte an die gemeinnützige Stiftung fließt. Die Struktur ist sehr komplex und stellt entsprechende Herausforderung an die Gestaltung der Governance.

Eine Aufteilung der Unternehmensgewinne lässt sich auch dadurch strukturieren, dass die Anteile am Unternehmen zwar auf eine gemeinnützige Stiftung übertragen werden, jedoch zugunsten des Stifters oder seiner Angehörigen ein Nießbrauch vorbehalten wird, der Anteile am Gewinn in die private Sphäre lenkt.

Alternativ zu den genannten Gestaltungsformen bietet sich in geeigneten Fällen auch eine Hybridstiftung an.

Wie funktioniert die Hybridstiftung?

Die Hybridstiftung im hier verstandenen Sinne hält die Anteile an dem zur Nachfolge anstehenden Unternehmen und verwendet die empfangenen Gewinne sowohl für gemeinnützige Zwecke als auch zur Versorgung von Angehörigen des übertragenden Unternehmers und Stifters. Anders als die oben dargestellte gemeinnützige Stiftung, welche die Möglichkeit einer Stifterrente vorsieht, handelt es sich jedoch um eine private Stiftung. An die engen Vorgaben der AO ist diese nicht gebunden und kann in größerem Umfang und an einen weiteren Kreis von Angehörigen und sonstige Berechtigte Ausschüttungen vornehmen.

Dass die Hybridstiftung steuerlich nicht begünstigt ist, fällt dann nicht so stark ins Gewicht, wenn die erbschaftssteuerlichen Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen eingreifen. Anders als bei einer Holding-GmbH fällt bei einer bloß vermögensverwaltend tätigen Stiftung auch keine Gewerbesteuer an. Andererseits profitiert die Stiftung als Körperschaft bei entgeltlicher Anteilsübertragung von der geringen Gewinnbelastung im Rahmen der Körperschaftssteuer.

Durch die Verschonungsregelung für Betriebsvermögen lassen sich im Rahmen der Unternehmensnachfolge in Gestalt einer Hybridstiftung also gemeinnützige und privatnützige Zwecke nebeneinander verfolgen, ohne erhebliche Steuernachteile in Kauf nehmen zu müssen.

Bewertung als Gestaltungsinstrument bei der Unternehmensnachfolge

Sofern neben der Absicherung der Familie die zukünftigen Unternehmensgewinne auch für gemeinnützige Zwecke verwendet werden sollen, bietet bei entsprechender Ausgestaltung die Hybridstiftung ein interessantes Gestaltungsmittel. Sie ist weniger komplex als eine Doppelstiftung und stabiler als eine Nießbrauchs- Gestaltung.

Wenn die Voraussetzung für die erbschaftssteuerlichen Verschonungsregelungen vorliegen, hat sie auch kaum steuerliche Nachteile, ohne aber den Fesseln der Gemeinnützigkeitsvorgaben aus der AO unterworfen zu sein. Statt der dort vorgeschriebenen zeitnahen Mittelverwendung können also Unternehmensgewinne in der Stiftung auch zunächst thesauriert werden. Sie können dann später zielgenau dort verwendet werden, wo sie benötigt werden. Also beispielsweise auch in Form eines Darlehens zurück an das Unternehmen gereicht werden, wenn dieses das für Investitionen oder zur Abfederung einer schwierigen wirtschaftlichen Lage benötigt.

Bei der Gestaltung einer Unternehmensnachfolge liegt die Herausforderung darin, die unternehmerischen, steuerlichen sowie erb- und vermögensrechtlichen Anforderungen unter einen Hut zu bringen. Die Variante Hybridstiftung bietet dafür in geeigneten Fällen eine gute Gestaltungsform, mit der sich verhältnismäßig wenig komplex die dauerhafte Absicherung des Unternehmens und der Angehörigen mit gesellschaftlichem Engagement verbinden lassen.