Hurra – Haftungsbegrenzung per MoPeG
MoPeG reduziert die Nachhaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters
Vor einigen Monaten hatten wir in diesem Beitrag das oft nicht erkannte Risiko der Nachhaftung des ausgeschiedenen GbR Gesellschafters aufgearbeitet.
Was ist nochmal das Problem?
Scheidet ein Gesellschafter einer GbR aus, finden die für Personenhandelsgesellschaften geltenden Regelungen über die Begrenzung der Nachhaftung sinngemäß Anwendung. Nach § 160 Abs. 1 Satz 1 HGB haftet ein Gesellschafter, der aus der Gesellschaft ausscheidet, für ihre bis dahin begründeten Verbindlichkeiten (sog. Altverbindlichkeiten), wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden fällig und zumindest gerichtlich geltend gemacht werden.
Sinn dieser Regelung ist es, zu vermeiden, dass ein ausgeschiedener Gesellschafter zu lange Zeit mit einer Haftung für Verbindlichkeiten belastet wird, obwohl er wegen seines Ausscheidens weder weiteren Einfluss auf die Gesellschaft nehmen noch von den Gegenleistungen und sonstigen Erträgen profitieren kann. Gleichzeitig soll ein Ausgleich zwischen diesem Anliegen und den Interessen der Gesellschaftsgläubiger geschaffen werden. Im Sinne des Rechtsfriedens soll nach 5 Jahren Schluss sein mit der Nachhaftung.
Eine Forderung ist als "bis zum Ausscheiden begründete Verbindlichkeit" begründet, wenn bis zum Ausscheiden des Gesellschafters die rechtliche (gesetzliche oder vertragliche) Grundlage für diese Forderung gelegt worden ist, auch wenn die einzelnen Verpflichtungen erst später entstanden und fällig geworden sind. Diese Haftung kann durchaus existenzgefährdend sein. Die Nachhaftung erfasst nämlich auch Schadensersatzansprüche wegen schuldhafter Pflichtverletzungen, selbst wenn diese erst nach dem Ausscheiden des Gesellschafters begangen wurden.
Die Nachhaftung kann im wahrsten Sinne des Wortes „ewig“ sein, da die 5-Jahresfrist erst mit positiver Kenntnis des Gläubigers vom Ausscheiden des Gesellschafters zu laufen beginnt.
Die gleichen Grundsätze gelten für die OHG und die KG. Dort gibt es aber den entscheidenden Vorteil, dass die Nachhaftungsfrist an den Tag der Veröffentlichung des Ausscheidens im Handelsregister anknüpft. Dies gilt unabhängig davon, ob der Gläubiger davon positive Kenntnis erlangt.
Haftungsreduzierung durch die eingetragene GbR
Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrecht (MoPeG) wertet die GbR auf. Künftig kann eine GbR sich in einem noch einzurichtenden Register (ab Januar 2024) eintragen lassen. Das wird eine erhebliche Erleichterung für Geschäfte mit einer GbR bringen, da man sich auf die im Register veröffentlichten Vertretungsbefugnisse der Gesellschafter verlassen kann. Bei einer solchen „eGbR“ gilt dann – entsprechend der Regelungen für OHG und KG – dass der Startpunkt für den Lauf der 5-Jahresfrist der Tag Eintragung des Ausscheidens im Gesellschaftsregister ist.
Alles gut also? Leider nein…
Eine offene Flanke gibt es, und zwar sowohl bei OHG und KG als auch bei der eGbR: Das Gesetz (§ 160 Abs. 1 Satz 1 HGB) sagt: „Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so haftet er für ihre bis dahin begründeten Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden fällig [,,,] wird.“ Wann aber ist eine Verbindlichkeit „begründet“? Altverbindlichkeiten in diesem Sinne sind alle Schuldverpflichtungen, deren Rechtsgrundlage bis zum Ausscheiden des Gesellschafters gelegt worden ist, auch wenn die einzelnen Verpflichtungen erst später entstehen und fällig werden. So haftet der ausgeschiedene Gesellschafter zum Beispiel für Mietverbindlichkeiten, welche aus einem vor seinem Ausscheiden abgeschlossenen Gewerbemietvertrag resultieren, aber erst z.B. 3 Jahre nach seinem Ausscheiden fällig werden. Auch haftet der ausscheidende Gesellschafter für Schäden aufgrund einer unerlaubten Handlung (z.B. Betrug durch einen Mitgesellschafter im Namen der Gesellschaft), auch wenn der Schaden erst nach seinem Ausscheiden eintritt.
Also:
Ob beim Praxisverkauf, Unternehmensverkauf oder beim Ausscheiden nach einem Gesellschafterstreit: bei jedem Ausscheiden aus einer Personengesellschaft sollte der ausscheidende Gesellschafter an folgende Maßnahmen denken:
- Im Falle einer GbR: Benachrichtigung der Gläubiger vom Ausscheiden (künftig bei der eGBr nicht mehr erforderlich)
- Vereinbarung mit Gesellschaftsgläubigern betreffend eine Haftungsentlassung
- Freistellung durch nachfolgende Gesellschafter von Inanspruchnahme für Gesellschaftsverbindlichkeiten nach Ausscheiden