Hof im Sinne der Höfeordnung beim Wegfall einer landwirtschaftlichen Betriebseinheit?
OLG Köln mit grundsätzlichen Ausführungen zur Hofeigenschaft und zum landwirtschaftlichen Erbrecht
Das Oberlandesgericht Köln hat sich in einer aktuellen Entscheidung (Beschluss vom 05.11.2012 - 23WLw 7/12) zu wichtigen Fragen des landwirtschaftlichen Erbrechts, insbesondere der Höfeordnung geäußert.
Die Hofeigenschaft entfällt demnach, wenn tatsächlich keine landwirtschaftliche Besitzung als Hof im Sinne der Höfeordnung mehr vorhanden ist. Von einer landwirtschaftlichen Besitzung könne nur dann gesprochen werden, wenn und solange über den Bestand einzelner laandwirtschaftlicher Grundstücke hinaus noch eine wirtschaftliche Betriebseinheit vorhanden ist oder jedenfalls ohne Weiteres wiederhergestellt werden kann. Für eine solche Betriebseinheit - so das Gericht - seien nicht nur die notwendigen Betriebsmerkmale erforderlich, wie Wohn- und Wirtschaftsgebäude, landwirtschaftliche Maschinen und Einrichtungen sowie sonstiges landwirtschaftliches Zubehör. Vielmehr müsse dies alles auch zu einer Organisationseinheit zusammengefasst sein oder zumindest ohne Weiteres - gegebenenfalls nach entsprechender Wiedereinrichtung und Ergänzung - wieder zu einer Organisationseinheit zusammenführbar sein. Entscheidend sei auch, ob es Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Eigentümer der Besitzung eine funktionsfähige Betriebseinheit in absehbarer Zeit wiederherstellen kann oder will. Dabei komme es auch auf den Willen des Hofeigentümers an.
Hintergrund
Die Frage der Hofeigenschaft ist aktueller denn je. Immer mehr kleinere landwirtschaftliche Betriebe werden eingestellt, verpachtet oder ruhen. Unabhängig davon bedienen sich die Eigentümer dennoch weiter des landwirtschaftlichen Erbrechts, insbesondere der Höfeordnung, um die Besitzung "in einem Stück" - ungehindert von Ansprüchen weichender Erben in die nächste Generation weiterzugeben.