Geschäfte zwischen einer GmbH und Angehörigen von Gesellschaftern
BFH-Entscheidung zur Schenkungsteuer bei überhöhten Zahlungen an Ehegatten von GmbH-Gesellschaftern
BFH-Entscheidung zur Schenkungsteuer bei überhöhten Zahlungen an Ehegatten von GmbH-Gesellschaftern
Eigentlich sollte man das Geschäftliche ja nicht mit dem Privaten vermischen. Dennoch ist die Versuchung da, aus einer GmbH und der Familie des Inhabers Konstrukte zur Gewinnmaximierung bzw. Steuervermeidung zu basteln. Meist sind es dann die Finanzgerichte, die die Grenzen des Steuersparmodells Familie aufzeigen – oder neue Möglichkeiten eröffnen.
In dem vom BFH zu entscheidenden Fall hatten die Ehefrauen der Gesellschafter Grundstücke an eine GmbH zu einem überhöhten Mietzins vermietet. Ertragssteuerlich lag darin eine verdeckte Gewinnausschüttung der GmbH an die Gesellschafter. Doch wie ist die Situation schenkungssteuerlich zu beurteilen?
Wer ist der Schenker – die GmbH oder die Gesellschafter?
Das Finanzamt sah in der überhöhten Miete eine Schenkung der GmbH an die Ehefrauen der Gesellschafter. Der BFH sah das anders und stellte dabei auf die Mitwirkung der Gesellschafter beim Abschluss des Mietvertrages zwischen der GmbH und den Ehefrauen ab. Die Gesellschafter hatten den Vertrag mit unterschrieben bzw. diese als Gesellschafter-Geschäftsführer abgeschlossen.
In diesen Fällen, so der BFH, könne der Gesellschafter selbst Schenker im Sinne des Schenkungssteuerrechts sein. Konkret komme es hier auf die vertragliche Gestaltung zwischen den Gesellschaftern und ihren Ehefrauen an. Denkbar sind hier zum Beispiel Schenkungsabreden, Darlehen oder auch ein Kaufvertrag. Letztlich hatte der BGH hierüber nicht abschließend zu entscheiden.
Gestaltungen bei der Schenkungssteuer
Von Bedeutung ist die Frage, wer wem etwas geschenkt hat, für die Bemessung der Schenkungssteuer. Schließlich kommen nahe Angehörige in den Genuss hoher persönlicher Freibeträge. Diese betragen beispielsweise 500.000 Euro für Ehegatten und stehen alle 10 Jahre zur Verfügung. Außerdem kann das Eigentum am Familienheim der Ehegatten zwischen diesen steuerfrei übertragen werden, ohne dass Schenkungssteuer anfällt.
Die Beispiele zeigen, dass das Steuersparmodell Familie mehr Facetten zu bieten hat, als die Einbindung des Ehegatten in den Betrieb. Wer vom Finanzamt eine Aufforderung zur Abgabe einer Schenkungssteuererklärung bekommt, sollte jedenfalls prüfen, ob ihm nicht ein Anwalt für Steuerrecht (oder vielleicht sogar der BFH) helfen kann.