Was hat es mit den Kaufpreisanpassungsklauseln auf sich?
Alle Jahre wieder: Verkäufer in M&A Transaktionen sollten sich auskennen
„Enterprise Value“, „Equity Value“, „Cash-Dept free“ - Was steckt hinter den kompliziert klingenden Begriffen?
Das Jahr 2021 hat erneut einen Transaktionsboom erlebt und unsere Fachanwälte für Handels- und Gesellschaftsrecht erleben in der Beratungspraxis sowohl auf Verkäufer-, als aber auch teilweise auf Käuferseite Schwierigkeiten mit den durch Anglizismen geprägten „Deal-Slang“ umzugehen und die Begrifflichkeiten in den korrekten Kontext zu bringen und gleichzeitig sicherzustellen, dass diese teilweise schablonenhafte Verwendung der Begrifflichkeiten auch auf die beabsichtigte Transaktion passt. Kaum ein Letter of Intent oder indikatives Angebot kommt inzwischen ohne die Begrifflichkeiten „Enterprise Value“, „Equity Value“, „Cash-Dept free“ aus.
Enterprise Value – der Teufel liegt im Detail
Wir erleben in der Transaktionsberatung immer wieder, dass Verkäufer sich zu stark auf den Enterprise Value, d.h. den Unternehmenswert, als alleinige Kennzahl beschränken. Dies ist insofern verständlich, als dass diese Zahl idealerweise deckungsgleich mit der eigenen Bewertung des Verkäufers sein sollte. Verkäufer sollten aber auch insbesondere die Überleitungsmechanismen vom Enterprise Value zum Equity Value, also dem tatsächlich vom Käufer zu zahlenden Kaufpreis, sehr aufmerksam studieren.
Der Teufel liegt hier oftmals im Detail, bzw. in der Besonderheit der Transaktion. So fordern Käufer gerne den Verbleib von betriebsnotwendiger Liquidität im Unternehmen, auch wenn dies gerade im Fall von „Cash-Dept free“ widersprüchlich ist. Auch müssen die Besonderheiten des Unternehmens im Blick behalten werden, die ein potenzieller Käufer oftmals noch gar nicht kennen kann. Existiert etwa ein selbst finanziertes Warenlager oder eine Betriebsimmobilie, so sind diese Besonderheiten möglichst frühzeitig in der Transaktion zwischen den Parteien zu klären.
Due Diligence Anforderungen oftmals herausfordernd
Inhaber kleiner und mittelgroßer Unternehmen steuern ihr Geschäft anhand von wenigen Kennzahlen und oftmals über den Saldo ihrer Bankkonten. Eine ausgeklügelte Finanzplanung mit Mittel- und Langfristplanung ist diesen oftmals fremd und in der Regel auch nicht erforderlich. Da ist es dann nicht erstaunlich, wenn Verkäufer von sehr umfangreichen Due Diligence Listen erschlagen werden.
Auch hier gilt es, möglichst frühzeitig Erwartungsmanagement auf Käuferseite zu betreiben. Auswertungen, die ausschließlich und erstmalig für einen potenziellen Käufer erstellt werden, tendieren dazu Fehler anfällig zu sein. Hier gilt es, weniger ist oft mehr. Es ist für den Prozess deutlich vertrauensbildender, wenn der Verkäufer dem Verhandlungspartner darlegt, warum gewisse Auswertungen nicht vorliegen.
Firmenverkauf im Alleingang? Lieber nicht…
Der Verkauf des eigenen Unternehmens ist für viele Inhaber die Krönung des eigenen unternehmerischen Schaffens. Das Interesse eines Dritten zeugt davon, dass einiges richtig gemacht worden ist.
Die Erfahrung unserer Fachanwälte für Handels- und Gesellschaftsrecht zeigt jedoch auch, dass selbst gestandene Kaufleute Gefahr laufen, von der Komplexität dieser Prozesse überrollt zu werden. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die Transaktion on top zu dem operativen Tagesgeschäft kommt.
Wir empfehlen unseren Mandanten daher, möglichst frühzeitig unsere Experten für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie gegebenenfalls Experten aus dem Steuerrecht hinzuzuziehen.