Das Finanztransfergeschäft nach § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 ZAG

Die Grundlagen nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz

Was es mit dem Finanztransfergeschäft im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes auf sich hat, erfahren Sie im folgenden Artikel...

Veröffentlicht am: 22.02.2022
Qualifikation: Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
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Die Grundlagen nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz

Als Finanztransfergeschäft definiert das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) „die Dienste, bei denen ohne Einrichtung eines Zahlungskontos auf den Namen des Zahlers oder des Zahlungsempfängers ein Geldbetrag des Zahlers nur zur Übermittlung eines entsprechenden Betrags an einen Zahlungsempfänger oder an einen anderen, im Namen des Zahlungsempfängers handelnden Zahlungsdienstleister entgegengenommen wird oder bei dem der Geldbetrag im Namen des Zahlungsempfängers entgegengenommen und diesem verfügbar gemacht wird (Finanztransfergeschäft)“.

Diese – für Laien eher unverständliche, jedenfalls ausfüllungsbedürftige – Definition des Finanztransfergeschäfts nach ZAG ist sehr weit gefasst und wird von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) auch sehr weit verstanden. Es handelt sich der Konzeption nach um einen Auffangtatbestand gegenüber solchen Diensten, die die Einrichtung eines Zahlungskontos erfordern.

Finanztransfergeschäft für Laien einfach erklärt

Stark vereinfacht kann man (als Daumenregel) davon ausgehen, dass jeder Transfer von „fremdem“ Geld an einen Dritten in einem Dreiecksverhältnis ein Finanztransfergeschäft darstellt. Dies gilt ganz unabhängig davon, wie und wann die „Weiterleitung“ von „Fremdgeld“ erfolgt.

Es sind jedenfalls drei Parteien notwendig: Zahler, Zahlungsdienstleister und Zahlungsempfänger. Zahler ist derjenige, dessen Geld transferiert wird, Zahlungsempfänger derjenige, der das Geld erhält und der Zahlungsdienstleister ist derjenige der – erneut grob vereinfacht – den Zahlungsvorgang beherrscht.

Der Tatbestand ist (absichtlich) derart weit gefasst und wird ebenso weit verstanden, dass sehr viele Geschäftsmodelle oder Teile von Geschäftsmodellen Finanztransfergeschäft darstellen, auch wenn dies den jeweiligen Unternehmern gar nicht bewusst ist. 

Nach der Verwaltungspraxis der BaFin ist es außerdem gleichgültig, ob ein Geldbetrag zunächst von einem Zahler an den Zahlungsdienstleister und zeitlich später dann vom Zahlungsdienstleister an den Zahlungsempfänger übermittelt wird oder ob zunächst der Zahlungsdienstleister den Betrag an den Zahlungsempfänger übermittelt und dann vom Zahler (bspw. über Bankeinzug) einzieht.

Was also kann Finanztransfergeschäft sein? – Beispiel

Die schiere Reichweite des Tatbestands führt dazu, dass sich Unternehmen aus verschiedensten Branchen heute die Frage stellen müssen, ob sie das Finanztransfergeschäft betreiben. Wir erleben es in unserer Beratungspraxis sehr häufig, dass Unternehmer beispielsweise aus dem Bereich Marketing, Online-Handel oder Flottenmanagement quasi versehentlich das Finanztransfergeschäft betreiben, weil ein Teil der von ihnen gegenüber ihren Kunden erbrachten Dienstleistungen das Finanztransfergeschäft im Sinne des ZAG darstellt.

Ein häufiges Beispiel, das wir derzeit immer wieder in unserer Beratungspraxis haben sind Marketing-Unternehmen, die für ihre Kunden sogenannte Cash Back Aktionen anbieten. Typischerweise wird dabei von einem Großkonzern eine Marketing-Agentur mit der Bewerbung von Produkten (bspw. Hygieneartikeln) dergestalt beauftragt, dass die Kunden im Ladengeschäft großer Handelsketten Produkte einer bestimmten Produktlinie einkaufen (Zahnpasta, Zahnbürsten, Cremes, Shampoo einer bestimmten Marke oder Unternehmensgruppe) und Stempel oder Codes oder sonstige Nachweise sammeln. Sobald ein bestimmter Gesamtwarenwert eingekauft wurde, erhält der Kunde nach Mitteilung an die Agentur Geld zurück auf sein Konto überwiesen.

Aus der Perspektive von Agentur und Hersteller (Auftraggeber der Agentur) ist die Auszahlung der Kleinbeträge an die Endkunden (Verbraucher) nur ein untergeordneter Teil der Dienstleistung der Agentur für den Hersteller. Im Grunde geht es den beiden beteiligten Unternehmen um das Marketing-Konzept, die Werbematerialien, die Abwicklung der Einsendungen von Endkunden, die Kommunikation mit den Endkunden, etc. Die Auszahlung ist der unerheblichste Teil für beide beteiligten Unternehmen.

Dennoch betreibt das Marketing-Unternehmen in solchen Konstellationen regelmäßig das Finanztransfergeschäft. Das Marketing-Unternehmen zahlt nämlich auf eine fremde Schuld – auf die Schuld des Herstellerunternehmens gegenüber dem Endkunden aufgrund der Cash Back Aktion. Die Überweisungen werden in der Regel von dem Marketing-Unternehmen ausgeführt. Entweder hat dazu der Hersteller bereits Geld an das Marketing-Unternehmen überwiesen oder das Marketing-Unternehmen tritt in Vorleistung und bekommt die ausgezahlten Beträge vom Hersteller wieder. Beides ist mit hoher Wahrscheinlichkeit (je nach konkreter Ausgestaltung im Einzelfall) das Finanztransfergeschäft seitens des Marketing-Unternehmens.

In der Sprache des ZAG (siehe Zitat des Tatbestandes ganz am Anfang dieses Beitrages):

Das Marketing-Unternehmen nimmt einen Geldbetrag des Zahlers (Hersteller) nur zur Übermittlung eines entsprechenden Betrags an einen Zahlungsempfänger (Endkunde) entgegen. Dabei ist die zeitliche Abfolge der Zahlungen irrelevant.

Konsequenzen

Im obenstehenden Beispiel betreibt also das Marketing-Unternehmen das Finanztransfergeschäft, ohne dass dies der Geschäftsführung bewusst ist. Damit wird eine nach § 10 Abs. 1 ZAG i.V.m. § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 ZAG erlaubnispflichtige Dienstleistung erbracht, ohne dass eine entsprechende Erlaubnis (z.B. BaFin-Lizenz) vorliegt. Dies ist nicht nur strafbar (§ 63 ZAG) und mit Bußgeldern bewährt, sondern kann auch dazu führen, dass die BaFin die Einstellung des Geschäftsbetriebs des Marketing-Unternehmens verfügt oder gar einen Abwickler bestellt, der das Geschäft des Marketing-Unternehmens abwickeln soll. Zudem ist über Verweisnormen auch der Auftraggeber (der Hersteller) des Marketing-Unternehmens von Bußgeldern und weiteren Konsequenzen bedroht.

Es ist daher dringend zu empfehlen, eine rechtliche Einschätzung von Spezialisten einzuholen – und zwar bevor eine Anfrage an die BaFin gestellt wird. Denn eine Anfrage bei der BaFin (auch von gutgläubigen Unternehmern) wird auf jeden Fall dazu führen, dass ein möglicherweise ohne Erlaubnis betriebenes Finanztransfergeschäft erkannt wird. Dann muss die BaFin handeln und wird weitere Unterlagen anfordern und gegebenenfalls ein Zwangsgeld androhen, wenn die Mitwirkung verweigert wird.