Facebook hat kartellrechtswidrige Nutzungsbedingungen

Einwilligung der Nutzer zur Datenverwendung notwendig

Veröffentlicht am: 25.06.2020
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Einwilligung der Nutzer zur Datenverwendung notwendig

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Dr. Bernd Fleischer, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Die Social- Media-Plattform Facebook verwendet Nutzungsbedingungen oder Allgemeine Geschäftsbedingungen, welche die Verwendung von Nutzerdaten vorsehen, die auch bei einer von der Facebook-Plattform unabhängigen Internetnutzung erfasst werden. Das Bundeskartellamt hat Facebook untersagt, solche Daten ohne weitere Einwilligung der privaten Nutzer zu verarbeiten. Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat am 23.06.2020 durch Beschluss entschieden, dass dieses Verbot vom Bundeskartellamt durchgesetzt werden darf.

Im Fokus ist Facebook sowohl im Hinblick auf einen möglichen Kartellverstoß als auch in Bezug auf Datenschutzverstöße.

Verstoß gegen Kartellverbot durch Facebook

Das Bundeskartellamt sah in der Verwendung der Nutzungsbedingungen einen Verstoß gegen das Kartellverbot nach § 19 Abs. 1 GWB. Hiernach werde durch das soziale Netzwerk eine marktbeherrschende Stellung missbräuchlich ausgenutzt.

Facebook sei auf dem nationalen Markt der Bereitstellung sozialer Netzwerke marktbeherrschend. Diese Stellung sei missbraucht worden, indem es entgegen der Datenschutz-Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) die private Nutzung von Verbrauchern von der Akzeptanz der Nutzungsbedingungen abhängig mache, nach denen ohne weitere Einwilligung der Nutzer außerhalb der Plattform generierte nutzerbezogene Daten z.B. von Instagram mit den personenbezogenen Daten verknüpft werden.

Mit Beschluss vom 6. Februar 2019 untersagte das Bundeskartellamt Facebook, die monierten Nutzungsbedingungen zu verwenden und personenbezogene Daten entsprechend zu verarbeiten. Facebook legte gegen das Verbot Beschwerde beim OLG Düsseldorf ein. Der BGH hielt nun durch Beschluss die Untersagungsverfügung des Kartellamts aufrecht, bis vom OLG Düsseldorf abschließend entschieden werde.

BGH stellt fest: Facebook – marktbeherrschend und missbräuchlich

Der BGH stützt in seinem Beschluss die Bewertung des Bundeskartellamts. Danach bestünden „weder ernsthafte Zweifel an der marktbeherrschenden Stellung von Facebook auf dem deutschen Markt für soziale Netzwerke noch daran, dass Facebook diese marktbeherrschende Stellung mit den vom Kartellamt untersagten Nutzungsbedingungen missbräuchlich ausnutzt.“

Aus Sicht des BGH sind die Nutzungsbedingungen deshalb missbräuchlich, weil sie den privaten Facebook-Usern keine Möglichkeit lassen, sich lediglich mit einer Personalisierung einverstanden zu erklären, die auf den Daten beruht, die sie auf Facebook selbst preisgeben.

Verantwortung von Facebook aus marktbeherrschender Stellung

Als marktbeherrschender Plattformbetreiber trage Facebook nach Auffassung des BGH eine besondere Verantwortung für die Aufrechterhaltung des noch bestehenden Wettbewerbs auf dem Markt sozialer Netzwerke. Dabei sei auch die hohe Bedeutung zu berücksichtigen, die dem Zugriff auf Daten aus ökonomischer Perspektive zukomme.

Die fehlende Wahlmöglichkeit der Facebook-User beeinträchtige zum einen die Wahrung ihres – auch durch die DSGVO geschützten – Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Vor dem Hintergrund der hohen Hürden für die Nutzer, in ein anderes soziales Netzwerk zu wechseln  (welches nicht über so viele Teilnehmer wie Facebook verfügt) – die sog. "Lock-in-Effekte" – ergebe sich eine kartellrechtlich relevante Ausbeutung der Facebook Nutzer, zumal der Wettbewerb wegen der marktbeherrschenden Stellung von Facebook seine Kontrollfunktion nicht mehr wirksam ausüben könne.

Datennutzung führt zur Verstärkung der ökonomischen Stellung von Facebook

Die Verwendung von Facebook der erheblich größeren Datenbasis durch die Nutzung auch externer Daten verstärke nach Auffassung des BGH die "Lock-in-Effekte" weiter. Außerdem werde durch diese größere Datenbasis die Möglichkeiten der Finanzierung des sozialen Netzwerks mit den Erlösen aus Werbeverträgen, die ebenfalls von Umfang und Qualität der zur Verfügung stehenden Daten abhängen, deutlich vergrößert.

Hieraus ergäben sich somit negative Auswirkungen auf den Wettbewerb, woraus schließlich auch eine Beeinträchtigung des Marktes im E-Commerce für Online-Werbung nicht ausgeschlossen werden könne.

OLG Düsseldorf darf wieder entscheiden

Nun liegt der Ball wieder beim OLG Düsseldorf, welches über die Beschwerde gegen das Kartellamtsverbot entscheiden darf. Aber nach den aufgeführten Aussagen des BGH und des Bundeskartellamts zuvor darf bezweifelt werden, dass das OLG Düsseldorf Facebook von seiner kartellrechtlichen Verantwortung freispricht und in dem Verhalten keinen Wettbewerbsverstoß und Datenschutzverstoß sieht.

Somit muss mit Facebook ein weiter großer Plattform-Player nach Google darauf achten, sich künftig kartellrechtskonform zu verhalten und auch die datenschutzgrundrechtlichen Regelungen nicht zu missachten. Gut so.