Erbscheinsantrag des Nachlassgläubigers

So kommt man nach dem Tod des Schuldners an sein Geld

Veröffentlicht am: 15.06.2020
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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So kommt man nach dem Tod des Schuldners an sein Geld

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Bernfried Rose

Schulden eintreiben kann eine langwierige Angelegenheit sein. Gelegentlich verstirbt der Schuldner sogar, bevor er seine Verbindlichkeiten beglichen hat. Diese gehen dann durch den Erbfall auf die Erben des Schuldners über. Damit der Gläubiger eine Zwangsvollstreckung gegen diese vornehmen kann, muss feststehen, wer die Erben und damit die neuen Schuldner sind. Daher kann sein, dass der Gläubiger beim Nachlassgericht einen Erbschein beantragen muss.

Die Voraussetzungen eines solchen Erbscheinsantrags eines Gläubigers hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf herausgearbeitet (Beschluss vom 19.12.2019 – I-3 Wx 210/19).

Gleiche Spielregeln wie beim gewöhnlichen Erbschein

In der Zivilprozessordnung ist geregelt, dass ein Gläubiger, wenn er zum Zwecke der Zwangsvollstreckung eines Erbscheins bedarf, dessen Erteilung anstelle des Schuldners verlangen kann. Dabei gelten dieselben Vorschriften, nach denen auch dem Schuldner ein Erbschein erteilt würde. Zusätzliche Voraussetzung eines Gläubigererbscheins ist der Nachweis eines Vollstreckungstitels. Doch was bedeutet das konkret?

Gläubiger beantragt Erbschein für Alleinerben und das OLG fragt nach

In dem vom OLG Düsseldorf zu entscheidenden Fall hatte der Gläubiger beim Nachlassgericht Informationen über etwa bekannte Erben erbeten. Er bekam die Auskunft, dass ein Angehöriger des Schuldners ausgeschlagen hatte ein anderer jedoch nicht. Daraufhin beantragte der Gläubiger einen Alleinerbschein zugunsten desjenigen Angehörigen, der nicht ausgeschlagen habe. Ein Testament des Schuldners sei nicht bekannt und etwaige Ausschlagungsfristen seien abgelaufen.       

Den Richtern am OLG war dieser Vortrag etwas zu dünn. Allein die Behauptung, die vom Gericht benannte Person sei tatsächlich alleiniger Erbe, reiche grundsätzlich nicht aus. Im Ergebnis dürfe zwar vom Eintritt der gesetzlichen Erbfolge mangels letztwilliger Verfügung ausgegangen werden. Dass die im Antrag genannte Person tatsächlich Alleinerben ist,  sei jedoch nicht hinreichend dargelegt.

Diesbezüglich sei es für den Antragsteller geboten, die Behauptungen zur Alleinerbenstellung zu überprüfen, gegebenenfalls nach Einsicht in die Nachlassakte. Ein solcher Aufwand sei auch bei Forderungen vergleichsweise geringer Höhe zumutbar. Daher müssten insbesondere die für die Ermittlung der gesetzlichen Erbfolge notwendigen standesamtlichen Urkunden gesichtet werden.

Lohnt der Aufwand für den Gläubiger?

 Die Entscheidung zeigt, dass es gar nicht so einfach ist eine Zwangsvollstreckung nach dem Tod des Schuldners gegen dessen Erben zu betreiben. Ein notwendiger Erbschein wird nur dann vom Nachlassgericht erteilt, wenn es dem Gläubiger gelingt, die Erbfolge nachzuweisen. Das kann nicht nur bei der gesetzlichen Erbfolge aufwendig sein. Auch wenn der Schuldner seine Nachfolger durch ein Testament oder einen Erbvertrag geregelt hat, lauern viele Unwägbarkeiten, zum Beispiel im Hinblick auf die Wirksamkeit oder Auslegung der letztwilligen Verfügung.

Unsere Fachanwälte für Erbrecht beraten Sie gerne zum Thema Gläubigererbschein. So können Sie entscheiden, ob der Aufwand und die Erfolgsaussichten in einem wirtschaftlichen Verhältnis zur betreffenden Forderung stehen. Ist dies der Fall, vertreten wir Sie gerne bei der Beantragung eines Erbscheins beim Nachlassgericht.