Erbschaftsteuer - vorläufiger Rechtsschutz wegen zweifelhafter Verfassungsmäßigkeit

BFH-Entscheidung zur Vollziehung des Erbschaftsteuerbescheides

Veröffentlicht am: 17.12.2013
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Der Bundesfinanzhof hat sich in einem aktuellen Beschluss vom 21. November 2013 (II B 46/13) zur Vollziehbarkeit eines Erbschaftsteuerbescheides vor dem Hintergrund der möglichen Verfassungswidrigkeit des geltenden Erbschaftsteuergesetzes geäußert.

Das Gericht ist der Auffassung, dass die Vollziehung eines Erbschaftsteuerbescheides wegen des beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Normenkontrollverfahrens (1 BvL 21/12) auf Antrag des Steuerpflichtigen auszusetzen oder aufzuheben ist, wenn dieser ein berechtigtes Interesse an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat. Dies sei insbesondere dann gegeben, wenn der Steuerschuldner keine liquiden Mittel geerbt habe und daher entweder Nachlasswerte veräußern oder eigenes Vermögen einsetzen müsste, um die Erbschaftsteuer zu bezahlen.

In dem vom BFH zu entscheidenden Fall wurde der geschiedenen Ehefrau des Erblassers vermächtnisweise eine lebenslange Rente zugewendet. Hierfür fiel Erbschaftsteuer an. Es kam zum Streit mit dem Finanzamt über die vorläufige Erstattung. Vor dem Finanzgericht obsiegte zunächst die Finanzbehörde.

Der BFH gibt damit seine bisherige Rechtsprechung auf, nach der eine Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung eines Steuerbescheides ausscheidet, wenn zu erwarten ist, dass das Bundesverfassungsgericht lediglich die Unvereinbarkeit eines Gesetzes mit dem Grundgesetz aussprechen und dem Gesetzgeber eine Nachbesserungspflicht für die Zukunft aufgeben wird. Nun vertritt der BFH somit die Auffassung, dass es für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht darauf ankomme, wie das Bundesverfassungsgericht entscheiden wird. Entscheidend abzustellen sei vielmehr auf das qualifizierte Interesse des Steuerpflichtigen an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes.

Hintergrund

Die Erbschaftsteuer wurde im vorliegenden Fall nur deshalb ausgelöst, weil die Ehegatten beim Tod geschieden waren. Verheiratete genießen einen persönlichen Freibetrag in Höhe von 500.000 Euro und zusätzlich noch einen Versorgungsfreibetrag. Ex-Gatten werden dagegen wie sonstige familienfremde Personen behandelt. Ihr Freibetrag liegt bei lediglich 20.000 Euro. Zudem richtet sich der Steuersatz für die Erbschaftsteuer bei ihnen nicht nach der günstigen Steuerklasse I, sondern nach der schlechten Steuerklasse III.