Elternschaft bei Leihmutterschaft in der Ukraine
Deutsches Gericht entscheidet im Sinne des Kindeswohls
Bei Leihmutterschaften im Ausland ist es wichtig, dass die Wunscheltern auch im deutschen Geburtenregister als Vater und Mutter eingetragen werden.
Vor dem Krieg war die Ukraine für viele deutsche Paare mit unerfülltem KInderwunsch erste Wahl bei der Durchführung einer (in Deutschland noch verbotenen) Leihmutterschaft. Wie bei allen im Ausland realisierten Leihmutterschaften stellt sich dabei die Frage, wie die Wunscheltern auch in der deutschen Heimat rechtlich die Elternschaft erlangen. Hierzu hat das Amtsgericht Düsseldorf vor einigen Wochen ein Urteil zugunsten der Bestelleltern gesprochen (AG Düsseldorf, Beschluss vom 30. Juni 2023 – 98 III 8/23).
Feststellung der Elternschaft in der Ukraine
In dem Fall wurde das Kind von einer ukrainischen Leihmutter ausgetragen. Während der Bestellvater auch genetisch der Erzeuger war, war weder die Leihmutter noch die Wunschmutter genetisch mit dem Kind verbunden. Nachdem das Baby in Kiew zur Welt gekommen war, wurde dort das deutsche Paar als Eltern in das Geburtenregister eingetragen. Zudem wurde deren Elternschaft auch durch ein ukrainisches Gericht ausdrücklich festgestellt.
Anerkennung der Elternschaft in Deutschland
Später beantragten die Eltern in Deutschland eine Nachbeurkundung der ausländischen Geburt beim Standesamt. Daraufhin wurde jedoch als Mutter die ukrainische Leihmutter im Geburtenregister eingetragen. Hiergegen wehrten sich die Wunscheltern beim Amtsgericht Düsseldorf, das ihnen schließlich recht gab und den Weg für die Eintragung der Ehefrau des Vaters als Mutter freimachte.
Keine Beteiligung der ukrainischen Leihmutter am Verfahren
Das Amtsgericht sah die Voraussetzungen einer Korrektur des Eintrags im Geburtenregister gemäß § 48 Absatz 1 Satz 1 PStG als erfüllt an. Die Leihmutter aus der Ukraine müsse auch nicht am Verfahren beteiligt werden, da sie selbst keinerlei Elternrechte beanspruche. Insoweit könne man sich auf die Entscheidung des Gerichts in der Ukraine stützen, das sich ausführlich mit der Sach- und Rechtslage befasst habe. Auch sei die Eintragung der Wunscheltern bei der Austragung des Kindes durch eine Leihmutter zumindest dann mit der deutschen Rechtsordnung vereinbar, wenn das Kind genetisch zumindest von einem Elternteil abstamme. Insoweit war die genetische Vaterschaft des Bestellvaters maßgeblich.
Entscheidung für das Kindeswohl
Die Entscheidung des Amtsgerichts ist grundsätzlich zu begrüßen, weil sie dem Kindeswohl dient. Schließlich ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Eltern, die sich ihren Kindeswunsch mit einer Leihmutterschaft erfüllen, auch gewillt und in der Lage sind, bestmöglich für das Kind zu sorgen. Der ukrainischen Leihmutter die rechtliche Mutterschaft zuzusprechen, würde dagegen faktisch zu großen Problemen führen, unter denen letztlich das Kind leiden müsste.
Dass die Eintragung indes nur als Folgeantrag zu beurkunden sei, ist fragwürdig. Die grundsätzlich anzuerkennende ukrainische Abstammungsentscheidung stellt die Wunscheltern ab der Geburt des Kindes als dessen Eltern fest. Das deutsche Recht muss die ausländische Entscheidung inhaltlich so anerkennen, wie es sich aus der Entscheidung ergibt. Auf den Zeitpunkt der Entscheidung kommt es dabei nicht an. Der Personenstand in Bezug eine vorherige Eintragung der Leihmutter im deutschen Geburtenregister hat sich insoweit nicht nachträglich geändert, er war von vornherein falsch.