Doppelte Steuerbegünstigung in der Unternehmensnachfolge

Begünstigungen bei Schenkung eines Kommanditanteils unter Vorbehaltsnießbrauch

Veröffentlicht am: 03.03.2020
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Ein Beitrag von Rechtsanwalt und Steuerberater Dirk Mahler

Bei der Planung der Unternehmensnachfolge ist die Beteiligung der Folgegeneration durch Schenkung von Unternehmensanteilen unter dem Vorbehalt eines Nießbrauches ein sehr gängiges Modell.

Hierdurch wird die nächste Generation möglichst frühzeitig an das Unternehmen herangeführt, ohne dass der Unternehmer seine Position und sein Einkommen aufgibt. Ferner kommen mehrere steuerliche Begünstigungen in Betracht.

Steuervorteile bei der Unternehmensnachfolge

Werden Gegenstandswerte unter Nießbrauchsvorbehalt übertragen, wird der Wert des Nießbrauches bei der Berechnung der Schenkungssteuer abgezogen. Ferner hat der Gesetzgeber im Falle von Unternehmensübertragungen mit § 13a ErbStG unter bestimmten Voraussetzungen besondere Vergünstigungen vorgesehen. Hiernach werden in der Regel 85 Prozent des übertragenen Unternehmenswertes von der Steuer freigestellt.

Bisher war nicht geklärt, ob in bestimmten Fällen beide Begünstigungen gleichzeitig in Anspruch genommen werden können. 

BFH bejaht doppelte Begünstigung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Fall (Urteil v. 6.11.2019 – II R 34/16) entschieden, dass die Inanspruchnahme der Begünstigung von Betriebsvermögen bei der Schenkung eines Kommanditanteils unter Vorbehaltsnießbrauch davon abhängig ist, ob der Erwerber einer Beteiligung an der Personengesellschaft Mitunternehmer wird.

Gleichzeitig hat der BFH dabei entschieden, dass die Nießbrauchsbelastung die Mitunternehmerstellung nicht ausschließt. Im Ergebnis ist daher die Kombination der Begünstigungen aus der Nießbrauchsbelastung und der Übertragung von Betriebsvermögen im Falle der Schenkung von Anteilen an der KG möglich.

Voraussetzungen der kombinierten Steuererleichterung

Im Einzelnen muss der Erwerber des Kommanditanteils Mitunternehmer der KG geworden sein. Nach ständiger Rechtsprechung sind hierfür kennzeichnend Mitunternehmerrisiko und Mitunternehmerinitiative. Die Mitunternehmerstellung wird durch den Vorbehaltsnießbrauch zwar erheblich eingeschränkt, ist jedoch nach dem BFH nicht zwingend ausgeschlossen. Der Vorbehaltsnießbrauch steht einer Mitunternehmerstellung nicht unbedingt entgegen.

Im zu entscheidenden Fall nahm der BFH ein Mitunternehmerrisiko an, da der Beschenkte an den stillen Reserven beteiligt ist und etwaige Verluste zu tragen hatte. Bezüglich der Mitunternehmerinitiative stellte der BFH darauf ab, dass der beschenkte Sohn dem schenkenden Vater zwar eine widerrufliche Stimmrechtsvollmacht auf Lebzeiten erteilt hatte. Der Beschenkte wäre ungeachtet der erteilten Vollmacht jedoch weiterhin in der Lage gewesen, sein Stimmrecht selbst auszuüben. Dieses Mitbestimmungsrecht reichte für die Bejahung der Mitunternehmerinitiative nach Ansicht des BFH aus.