Die Insolvenz des Pflichtteilsberechtigten

Insolvenzverwalter trifft auf Erben

Veröffentlicht am: 16.07.2019
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Insolvenzverwalter trifft auf Erben

Ein Beitrag von Ralph Butenberg, Fachanwalt für Erbrecht in Hamburg

Die Insolvenz des Pflichtteilberechtigten führt zu einer rechtlichen Sondersituation unter Beteiligung des Insolvenzverwalters mit in der Praxis oft unklaren Rechtsfolgen. Die Handhabung derartiger Sachverhalte insbesondere durch den verpflichteten Erben ist selten komplikationslos. Die nachfolgenden Bemerkungen sollen eine erste Orientierungshilfe für Erben darstellen, die mit Ansprüchen des insolventen Pflichtteilsberechtigten konfrontiert sind.             

Alleinige Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters

Wird über das Vermögen einer natürlichen Person das Insolvenzverfahren eröffnet, so geht die alleinige Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Insolvenzschuldners auf den Insolvenzverwalter über, § 80 InsO. Zum sogenannten insolvenzbefangenen Vermögen gehören natürlich auch alle Forderungen des Insolvenzschuldners, also beispielsweise die Forderung gegen eine kontoführende Bank auf Auszahlung des auf dem Bankkonto des Insolvenzschuldners verbuchten Guthabens, § 35 Abs. 1 InsO.

Geltendmachung des Pflichtteils durch den Insolvenzverwalter

Der Anspruch des Pflichtteilsberechtigten gegen den Erben auf Zahlung des Pflichtteils ist ebenfalls eine Forderung und unterliegt damit zunächst dem sogenannten Insolvenzbeschlag. Dies bedeutet, dass der Pflichtteilsberechtigte auf seinen Anspruch gegen den Erben nicht mehr frei verzichten kann. Die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen durch den Insolvenzverwalter setzt nun allerdings weitergehend voraus, dass der Pflichtteilsberechtigte seinen Anspruch ausdrücklich gegen den Erben geltend gemacht hat. Dieses zusätzliche Erfordernis folgt aus § 852 Abs. 1 ZPO. Diese Norm lautet wörtlich: „Der Pflichtteilsanspruch ist der Pfändung nur unterworfen, wenn er durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig geworden ist.“

Aber Voraussetzung: „Geltendmachung“ des Pflichtteils durch den Insolvenzschuldner

In der Rechtspraxis wird diese Norm so verstanden und angewendet, dass allein das abstrakte Bestehen eines Pflichtteilsanspruches, ohne dass der Anspruchsinhaber diesen Anspruch erhebt, nicht dazu führt, dass der Insolvenzverwalter vom Erben Zahlung des Pflichtteils an die Insolvenzmasse verlangen kann. Hat also der Pflichtteilsberechtige beispielsweise bei dem Erben Auskünfte über den Nachlassbestand angefordert und die Erben zur Zahlung des Pflichtteilsaufgefordert –gegebenenfalls übrigens auch bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens-, ist der Insolvenzverwalter berechtigt, die Pflichtteilsforderung zur Insolvenzmasse einzuziehen.

Keine Verpflichtung des Pflichtteilsberechtigten zur Geltendmachung des Anspruchs…

Tut der Pflichtteilsberechtigte jedoch nichts, dann kann der Insolvenzverwalter insoweit nicht handeln und die Pflichtteilsforderung nicht einziehen (vgl. etwa BGH-Beschluss vom 18.12.2008, IX ZB 249/07). Eine Verpflichtung zur Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen existiert allerdings nicht (vgl. BGH-Beschluss vom 11.06.2015, IX ZB 18/13; BGH-Beschluss vom 07.04.2016, IX ZB 69/15), § 852 ZPO soll gerade die Entschließungsfreiheit des pflichtteilsberechtigten Insolvenzschuldners schützen.

 

…auch in der „Wohlverhaltensphase“

Dies gilt übrigens auch in der so genannten „Wohlverhaltensphase“ zur Erlangung der Restschuldbefreiung gem. § 295 InsO (BGH-Beschluss vom 25.06.2009, IX ZB 196/08). Es ist demnach nicht als Obliegenheitsverletzung aufzufassen, wenn der pflichtteilsberechtigte Insolvenzschuldner seine Ansprüche gegen den Erben ungenutzt lässt. Gleiches gilt, wenn ein im Verlauf des Insolvenzverfahrens oder in der Wohlverhaltensphase angefallenes Vermächtnis ausgeschlagen wird (BGH-Beschluss vom 10.03.2011, IX ZB 168/09).

 

Ist ein Erbe mit der Situation konfrontiert, dass Pflichtteilsansprüche durch den Insolvenzverwalter des Pflichtteilsberechtigten erhoben werden, sollte zunächst das Vorliegen aller Anspruchsvoraussetzungen detailliert geprüft werden. In unserer Praxis stellen wir nicht selten fest, dass eine nach Maßgabe des § 852 ZPO ausreichende Geltendmachung durch den Pflichtteilsberechtigten fehlt.