Das Kopplungsverbot der DSGVO

Verpflichtende Zustimmung zur Datenverarbeitung erlaubt?

Veröffentlicht am: 29.11.2018
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Verpflichtende Zustimmung zur Datenverarbeitung erlaubt?

Der Oberste Gerichtshof in Wien hat sich kürzlich zum Kopplungsverbot der Datenschutzgrundverordnung geäußert (OGH, Urteil v. 31.08.2018 – Az.: 6Ob140/18h). Im konkreten Fall wurde ein Anbieter von kostenpflichtigen TV-Programmen verklagt, da dieser von Kunden die Einwilligung zu bestimmten Datenverarbeitungsvorgängen verlangte, die über die eigentliche Abwicklung des Vertrags hinausgingen.

Was versteht man unter dem Kopplungsverbot nach DSGVO?

Am 25. Mai diesen Jahres ist die DSGVO in Kraft getreten. Diese sieht vor, dass die Verarbeitung von personenbezogenen Daten in vielen Fällen einer Einwilligung der betroffenen Person bedarf. Diese Einwilligung muss freiwillig erteilt werden. Bei der Beurteilung der Freiwilligkeit sind mehrere Punkte zu beachten. Beispielsweise darf die Erfüllung eines Vertrages nicht an eine solche Einwilligung geknüpft werden. Auch die Erbringung der in dem Vertrag vereinbarten Dienstleistungen, darf nicht von der Einwilligung abhängen. Diese Regelung ist als das sogenannte Kopplungsverbot bekannt (Art. 7 Abs. 4 DSGVO).

Die Erwägungsgründe der DSGVO machen noch mehr Angaben zum Kopplungsverbot. Dort heißt es, dass eine Einwilligung nicht als freiwillig gilt, wenn nicht für jeden Verarbeitungsvorgang von personenbezogenen Daten eine einzelne Einwilligung erteilt werden kann, obwohl dies im Einzelfall angebracht ist. Darüber hinaus darf eine Dienstleistung nicht von einer Einwilligung abhängig gemacht werden, wenn diese Einwilligung für die Erfüllung des Vertrags gar nicht erforderlich ist (ErwG 43 zur DSGVO).

Der Fall – was war passiert?

Der Anbieter des TV-Programms hatte in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen geschrieben, dass jeder Kunde zu gewissen Datenverarbeitungen automatisch zustimmt. Die vom Kunden angegebenen Daten dürften gemäß dieser Einwilligung dazu verwendet werden, um Informationen bereitzustellen, Datenabgleiche durchzuführen oder neue Empfangsmöglichkeiten vorzustellen. Darüber hinaus sollte die Einwilligung den Anbieter dazu berechtigten, die Daten an verbundene Unternehmen und Kooperationspartner zu übermitteln. Die Einwilligung konnte gemäß der AGB vom Kunden jederzeit widerrufen werden.

Wie hat das Gericht den Fall beurteilt?

Der Erwägungsgrund 43 zur DSGVO spricht sich für ein striktes Verbot jeglicher Kopplung aus. Die maßgebliche Regelung der DSGVO spricht jedoch nur davon, dem Umstand der Kopplung bei der Beurteilung der Freiwilligkeit größtmöglich Rechnung zu tragen (Art. 7 Abs. 4 DSGVO). Es besteht hier folglich ein Widerspruch. Die Richter des Obersten Gerichtshofs mussten sich mit der Auslegung der Vorschrift beschäftigen. Die Erwägungsgründe finden dabei zwar Berücksichtigung, da sie den Willen des Gesetzgebers verdeutlichen, sind aber nicht maßgeblich. Entscheidend ist am Ende die gesetzliche Vorschrift.

Der OHG knüpfte bei seinem Urteil zum beschriebenen Fall maßgeblich an den Wortlaut des Art. 7 Abs. 4 DSGVO an. Die Richter führten allerdings aus, dass an die Freiwilligkeit der Einwilligung sehr hohe Voraussetzungen gestellt werden müssen. Bei der Kopplung der Einwilligung zu einer Verarbeitung vertragsunabhängiger personenbezogener Daten sei die Erteilung der Einwilligung grundsätzlich als nicht freiwillig anzusehen. Nur besondere Umstände des Einzelfalls könnten für eine Freiwilligkeit sprechen.

Fazit

Nach Meinung der Richter sieht das aktuelle Datenschutzrecht kein unbedingtes Kopplungsverbot vor. Trotzdem sind an die Freiwilligkeit von Einwilligungen größtmögliche Voraussetzungen zu stellen. Die Zustimmung zu Datenverarbeitungen, die über die Erfüllung des Vertrages hinausgehen, ist nach Ansicht des OHG nicht mit der DSGVO vereinbar. Dies gilt allerdings nur für kostenpflichtige Verträge. Zu Fällen, bei denen es um kostenlose Angebote geht, äußerten sich die Richter nicht. Nach unserer Einschätzung könnte hier das strenge Kopplungsverbot möglicherweise nicht greifen.

Trotzdem ist Unternehmen aufgrund der Haftungsrisiken und dem Abmahnrisiko bei Datenschutzverstößen zu raten, rechtlich einwandfreie Einwilligungen einzuholen, um die Daten im Anschluss auch nutzen zu dürfen. Eine vorherige rechtliche Beratung kann hier viel Ärger ersparen.