Cash-GmbH schlüpft durch das Jahressteuergesetz
Abschaffung des Sparmodells für Erbschaftsteuer erst mal nicht vorgesehen
Die Verschonungsabschläge für die Erbschaft- und Schenkungsteuer auf Betriebsvermögen sollte eigentlich Wirtschaftsunternehmen und Arbeitsplätze erhalten.
Kreative Rechtsanwälte und Steuerberater nutzen die bestehenden Regelungen jedoch dazu, auch große Privatvermögen durch das Modell "Cash-GmbH" von einer Generation steuerfrei auf die nächste zu übertragen.
Diesem Steuersparmodell sollte eigentlich das Jahressteuergesetz 2013 einen Riegel vorschieben. So war es ursprünglich im Gesetzesentwurf vorgesehen. Vom Bundestag verabschiedet wurde jedoch eine Gesetzesfassung, die keine Änderungen bei der Erbschaftsteuer vorsieht. Dies bedeutet jedoch nicht, dass das Gesetz so auch den Bundesrat passieren wird. Es ist nicht unwahrscheinlich, dass auch in diesem Punkt der Vermittlungsausschuss tätig werden muss und dass dann die Cash-GmbH doch noch ganz schnell Geschichte wird.
Hintergrund
Das geltende Erbschaftsteuerrecht sieht umfangreiche Vergünstigungen für Erben von Betriebsvermögen vor. Entscheidend ist dabei unter anderem die Frage, wie groß der Anteil von "schädlichem Verwaltungsvermögen" in dem Unternehmen ist. Im aktuellen Recht sind jedoch auch Wertpapiere oder Festgeldguthaben kein solches Verwaltungsvermögen. Dies ist auch einer der Gründe dafür, dass der Bundesfinanzhof die Erbschaftsteuer und Schenkungssteuer in ihrer jetzigen Form für verfassungswidrig hält und entsprechend das Bundesverfassungsgericht in dieser Frage eingeschaltet hat.