Widerspruch gegen Kündigung der BVB-Handballerinnen

Heute Krisentreffen im Bundesliga-Team

Rechtliche Betrachtung der fristlosen Kündigung zweier BVB-Spielerinnen im Handball und des Widerspruchs des Handball-Vereins.

Veröffentlicht am: 12.09.2022
Qualifikation: Rechtsanwalt
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Heute Krisentreffen im Bundesliga-Team

Autorin: Fiona Schönbohm, Rechtsanwältin in Hamburg & Berlin

Nach dem erfolgreichen Auftakt der Handball Bundesliga-Saison der Frauen kommt es bei Borussia Dortmund diesen Montag zu einer Krisensitzung. Hintergrund ist die sofortige Kündigung zweier Nationalspielerinnen. Worum geht es?

Was ist passiert: Fristlose Kündigung der Spielerinnen

Die derzeit beide krank geschriebenen Handballerinnen hatten am vergangenen Samstag, den 10.09.22 ihre fristlose sofortige Kündigung erklärt.

Dieser Kündigung widersprach der Verein noch am Sonntag und kündigte gegenüber der Deutschen Presse-Agentur an, am Montag ein Krisentreffen einzuberufen.

An dem Treffen sollen auf eigenen Wunsch der Initiative "Anlauf gegen Gewalt" und möglicherweise auch auf Initiative der Spielerinnen neben diesen auch Vertreter der "Anlauf gegen Gewalt"-Gruppe teilnehmen. Insofern lässt sich ein gewaltsamer Hintergrund der Kündigung vermuten. Die Initiative unterstützt im Kampf gegen psychische, körperliche oder sexualisierte Gewalt im Sport. Bei dem Krisentreffen soll eruiert werden, ob tatsächlich ein Kündigungsgrund für eine außerordentliche Kündigung vorliegt.

Bedeutung der sofortigen Kündigung im Spitzensport

Die außerordentliche Kündigung hat im Spitzensport eine besondere Bedeutung: Denn hier ist die ordentliche, also fristgemäße Kündigung ohne Angabe von Gründen oft jedenfalls für die Dauer der Saison ausgeschlossen. Immerhin haben die Vereine ein gesteigertes Interesse daran, die SpielerInnen für die Dauer einer Saison fest zu verpflichten - sonst könnten SpielerInnen bei laufender Bundesliga-Saison ja von heute auf morgen ins andere Team überwechseln.

Dementsprechend bleibt den SpielerInnen im Profisport meist die außerordentliche Kündigung als einzige Möglichkeit, ihren Vertrag zu beenden. Diese Art der Kündigung erfordert aber einen wichtigen Grund, damit sie wirksam ist.

Kündigungsgründe für außerordentliche Kündigung

Dabei muss der Kündigungsgrund schwerwiegend genug sein, damit eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für die Beteiligten unzumutbar ist. Wann eine solche Unzumutbarkeit vorliegt, kommt natürlich immer auf die Umstände des Einzelfalles an. Möchte der Arbeitgeber fristlos kündigen, muss der zudem erstmal eine Abmahnung aussprechen, bevor er fristlos kündigen kann.

Wenn zu viel Arbeitsbelastung oder nicht ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben vorliegt, ist es immer schwierig, eine solche Unzumutbarkeit vor Gericht zu beweisen.  Sexuelle oder gewaltvolle Übergriffe führen dagegen in der Regel ganz schnell zu einer Unzumutbarkeit und so der Möglichkeit einer fristlosen Kündigung. Die Beweislast liegt aber dann oft bei den ArbeitnehmerInnen, die nachweisen müssen, dass ein solcher Grund auch tatsächlich vorlag.

Der sog. "Widerspruch" des Arbeitgebers gegen die Kündigung

Wenn im Volksmund davon gesprochen wird, dass der Arbeitgeber der Kündigung "widerspricht", dann bedeutet das eigentlich nur, dass er den ArbeitnehmerInnen mitteilt, dass er ihre fristlose Kündigung nicht akzeptiert, weil er nicht davon ausgeht, dass ein Grund für eine außerordentliche Kündigung vorliegt. Er bringt damit zum Ausdruck, dass er weiterhin davon ausgeht, dass der Arbeitsvertrag wirksam fortbesteht und die Betroffenen eben auch weiterhin verpflichtet sind, ihre geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen.

Tun die Spielerinnen dies nun nicht, kann der Verband sie aber zur Arbeit nicht wirklich zwingen. Denn ein "Arbeitszwang" in dem Sinne kennt das deutsche Recht nicht. Der Arbeitgeber kann zwar Schadensersatz einfordern. Bei Profisportlern ist es in der Praxis aber recht schwer, den entstandenen Schaden des Vereins bei Verweigerung der Arbeit durch die Sportler exakt zu beziffern.

Auch wenn der Widerspruch für Arbeitgeber Sinn macht, dürften Arbeitnehmer sich hierauf übrigens nicht verlassen. Werden sie von ihrem Chef gekündigt, müssen sie zwingend binnen 3 Wochen jedenfalls daneben auch eine Kündigungsschutzklage erheben. Andernfalls verspielen sie ihre Rechte.