Auch Kopie eines Testaments muss zum Nachlassgericht
Wer eine Testamentskopie eines Verstorbenen findet, sollte diese beim Nachlassgericht abliefern
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat beschlossen: Im Zweifel muss auch eine Kopie eines Testaments eröffnet werden. Wer nach dem Tod eine Testamentskopie findet, sollte diese daher beim Nachlassgericht abliefern.
Wer ein Testament eines Verstorbenen findet, ist verpflichtet, dieses umgehend beim Nachlassgericht abzuliefern, damit dieses dort eröffnet werden kann. Die Frage, ob dies auch für gefundene Kopien von Testamenten gilt, ist bislang nicht eindeutig entschieden. Nun hat sich das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG Düsseldorf Wx 119/22) zu der Frage geäußert, ob Nachlassgerichte verpflichtet sind, Testamentskopien zu eröffnen. Die Entscheidung dürfte sich auch auf die Ablieferungspflicht von Kopien letztwilliger Verfügungen auswirken.
Nur noch Kopie des Testaments auffindbar
In dem zugrundeliegenden Fall hatte der Erblasser seiner Ehefrau zu Lebzeiten eine Kopie seines Testaments überreicht und sie gebeten, dieses sicher zu verwahren. In dem Testament hatte er bestimmt, dass seine Ehefrau seine Alleinerbin sein soll. Nach seinem Tod konnte man das Original allerdings nicht mehr finden, sodass die Ehefrau beim Nachlassgericht die von ihr verwahrte Kopie ablieferte.
Nachlassgericht weigerte sich, Kopie zu eröffnen
Das Nachlassgericht entschied sich allerdings zunächst dagegen, die Kopie des Testaments zu eröffnen. Es stellte sich auf den Standpunkt, dass eine Testamentskopie deshalb nicht durchs Gericht zu eröffnen ist, da es sich hierbei offensichtlich nicht um ein formwirksames Testament handele. Ein eigenhändiges Testament muss nämlich für seine Wirksamkeit stets handschriftlich verfasst werden, was auf eine Kopie nicht zutrifft.
Hiergegen legte die Ehefrau des Erblassers Beschwerde ein und das Oberlandesgericht in Düsseldorf gab ihr recht: Es entschied, dass das Nachlassgericht verpflichtet sei, die Testamentskopie zu eröffnen. Darüber hinaus äußerte sich das Oberlandesgericht auch dahingehend, dass Nachlassgerichte im Zweifel grundsätzlich Testamentskopien zu eröffnen haben.
Nicht immer eindeutig, ob Kopie oder Originaltestament
Das Oberlandesgericht begründete seinen Beschluss in erster Linie damit, dass es in vielen Fällen wohl nicht immer ganz eindeutig sei, ob ein Dokument ein Original oder eine Kopie darstellt. Das Eröffnungsverfahren diene aber nur dazu, dass die potenziellen Erben schnelle Klarheit darüber haben, welche Testamente mit welchem Inhalt vorhanden sind, damit sie ohne Verzögerung Ihre Rechte geltend machen und den Nachlass abwickeln können. Ein Rechtspfleger solle daher nicht schon im Eröffnungsverfahren darüber entscheiden, ob eine Kopie des Testaments relevant sei. Denn selbst wenn es sich offensichtlich um eine Kopie handele, könne diese relevant für die Erforschung des Erblasserwillens sein. Ob diese Kopie dann am Ende Relevanz für die Erbfolge habe, sei später im Erbscheinsverfahren durch einen Richter zu klären und nicht bereits im Eröffnungsverfahren durch den Rechtspfleger.
Pflicht zur Ablieferung auch für Testamentskopien
Für Hinterbliebene, die nach dem Tod eines Angehörigen nur eine Kopie eines Testaments finden, bedeutet dies, dass sie diese grundsätzlich beim Nachlassgericht abliefern sollten. Denn grundsätzlich verpflichtet § 2259 Abs. 1 BGB dazu, dass jeder, der ein Schriftstück im Besitz hat, welches auch nur der Möglichkeit nach ein Testament oder ein „letzter Wille“ sein kann, dieses nach dem Tod des Erblassers beim Nachlassgericht abliefern muss. Dies gilt insbesondere auch für Kopien, sofern das Original nicht vorhanden ist. Wer dieser Ablieferungspflicht nicht nachkommt, kann hierzu auch zur Not durch Zwangsmittel gezwungen werden und sich sogar strafbar machen. Es gilt daher: Im Zweifel sollte jedes Schriftstück, welches auch nur möglicherweise ein Testament darstellen kann, nach dem Tod beim Nachlassgericht abgeliefert werden.