Betriebsrententeilung nach der Scheidung
BVerfG sieht Benachteiligung von Frauen, aber keine Verfassungswidrigkeit
Wie schon während der Ehe gibt es auch bei der Scheidung Gewinner und Verlierer. Das Scheidungsrecht hat dabei grundsätzlich den Anspruch, dafür zu sorgen, dass etwaige Benachteiligungen eines Partners zumindest nicht verfassungswidrig sind.
Umstritten war dies bisher in Bezug auf eine Sonderregelung zur Teilung von Betriebsrenten beim sogenannten Versorgungsausgleich. Frauen, so die Kritiker, würden bei der geltenden Berechnung ihrer Ansprüche systematisch benachteiligt werden.
Frauen häufig in der Zinsfalle des Versorgungsausgleichs
Beim Versorgungsausgleich im Hinblick auf Betriebsrenten erhält der Partner seine Zahlungen nicht automatisch vom selben Versorgungsträger, bei dem der andere seine Rentenansprüche erworben hat. Vielmehr dürfen Ansprüche ausgelagert und an eine andere Unterstützungskasse übertragen werden (sogenannte externe Teilung). Im aktuellen Marktumfeld mit Niedrigzinsen kommt es dabei regelmäßig zu Nachteilen, da die Übertragung effektiv nicht in voller Höhe stattfindet.
Faktisch sind von diesen Nachteil deutlich häufiger Frauen betroffen. Schließlich nehmen diese noch immer häufig die Rolle der Hausfrau und Mutter ein, während der Ehemann Vollzeit arbeitet und dadurch auch die Chance auf entsprechende Betriebsrenten waren kann.
Externe Teilung im Scheidungsverfahren auf dem Prüfstand
Mit dem Thema setzten sich die Richter des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm anlässlich eines Scheidungsverfahrens auseinander. Sie gingen von einer großen Zahl von Scheidungen aus, bei denen die genannten Nachteile zum Tragen kommen. Sie setzten daher das Scheidungsverfahren, um die entsprechende Norm im Versorgungsausgleichsgesetz auf ihre Verfassungsmäßigkeit überprüfen zu lassen.
Und tatsächlich gehen die genannten Nachteile auch dem Bundesverfassungsgericht zu weit. Heute erging das entsprechende Urteil aus Karlsruhe. Die Richter halten die Regelung zwar nicht für verfassungswidrig. Sie fordern aber, dass Familiengerichte künftig für faire Regelungen beim Versorgungsausgleich sorgen müssen. Übermäßige Verluste durch die externe Teilung sollen vermieden werden und die Interessen aller Beteiligten sollten berücksichtigt werden.
Scheidungsfolgen selbst in die Hand nehmen
Wenn eine Scheidung wirtschaftlich zu einem unfairen Ergebnis führt, ist dies – so zeigt das Urteil – nicht immer die Schuld eines der Ehegatten. Auch andere gesetzliche Regelungen zu den Scheidungsfolgen entsprechen häufig nicht dem mutmaßlichen Willen der Beteiligten oder werden als ungerecht empfunden.
Aus diesem Grund ist es in fast allen Konstellationen sinnvoll, dass sich Paare vor der Heirat mit der Option des Ehevertrags auseinandersetzen bzw. nach einer Trennung mit den Möglichkeiten einer Scheidungsfolgenvereinbarung. Solche Vereinbarungen helfen insbesondere bei einer Unternehmerscheidung.HIer gibt es spezielle Eheverträge für Unternehmen (und natürlich Unternehmerinnen!).