Arbeitsrecht - Rechtsweg zum Arbeitsgericht für GmbH-Geschäftsführer
§ 5 Absatz 3 ArbGG gilt auch für Kündigungen des GmbH-Geschäftsführers in der Insolvenz
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte in einem aktuellen Beschluss vom 4. Februar 2013 (10 AZB 78/12) über die Wirksamkeit einer Kündigung, Gehaltsforderungen und den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten zu entscheiden. Der Kläger war zunächst Angestellter, dann Geschäftsführer einer GmbH. Diese wurde insolvent und der Insolvenzverwalter kündigte dem Geschäftsführer ohne ihn als Geschäftsführer abzuberufen, was zu einer Kündigungsschutzklage führte.
Das BAG verneinte eine Zuständigkeit der Arbeitsgerichte mit folgenden Leitsätzen:
- Für einehn Rechtsstreit zwischen dem Vertretungsorgan und einer juristischen Person sind nach der gesetzlichen Fiktion des § 5 Absatz 1 Satz 3 ARbGG die Gerichte für Arbeitssachen grundsätzlich nicht zuständig. Diese Fiktion gilt auch für das der Organstellung zugrunde liegende Rechtsverhältnis, solange keine Abberufung erfolgt ist.
- Die Fiktion greift auch, wenn ein Arbeitnehmer zum Vertretungsorgan berufen und der Arbeitsvertrag stillschweigend - formlos - um die Funktion als Geschäftsführer ergänzt wird. In diesem Fall ist der geänderte Arbeitsvertrag Rechtsgrundlage der Geschäftsführertätigkeit.
- Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ändert nichts an der Organstellung des Vertretungsorgans. § 5 Absatz 1 Satz 3 ArbGG gilt deshalb auch bei einer Kündigung des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses durch den Insolvenzverwalter.
Hintergrund
Die Frage der Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für GmbH-Geschäftsführer beschäftigt nicht selten Rechtsanwälte und Gerichte im Arbeitsrecht. Meist kommt es darauf an, was die Parteien konkret arbeitsrechtlich geregelt haben und unter welchen Umständen und zu welchem Zeitpunkt die Bestellung zum Geschfätsführer erfolgt. Im Jahr 2011 entschied das BAG, dass die Fiktion des § 5 Absatz 1 Satz 3 keine Anwendung auf einen Arbeitsvertrag findet, der eine Geschäftsführerbestellung nicht vorsieht - und zwar auch dann, wenn der Angestellte später formlos zum Geschäftsführer bestellt wird.
Kommt der Geschäftsführer dagegen aus dem Kreis der Gesellschafter und geht mit der Kündigung bzw. Abberufung auch ein Ausscheiden bzw. eine Kündigung des Gesellschafters einher, kommen Probleme des Gesellschaftsrechts hinzu.