Gnabry auf Fashion Week in Paris - darf er das?
Was sagt das Arbeitsrecht zur Freizeitgestaltung von Profisportlern?
Inwiefern dürfen Vereine im Profisport ihren Spielern vorschreiben, was sie in ihrer Freizeit tun dürfen oder nicht? Welche arbeitsrechtlichen Grenzen es im Fußball- bzw. Bundesliga-Recht zu beachten gibt, dazu mehr in diesem Beitrag.
Fußballnationalspieler Serge Gnabry macht an einem spiel- und trainingsfreien Tag einen Ausflug zur Fashion Week nach Paris, was bei seinem Verein Bayern München nicht gut ankommt. Nationaltorwart Manuel Neuer bricht sich im Urlaub bei einer Skitour das Bein und fällt bis Saisonende aus – die Ablöse für einen kurzfristigen Ersatz kostet den FC Bayern Millionen. Ex-Profi Mario Basler war schon zu aktiven Fußballerzeiten regelmäßig mit Zigarette anzutreffen.
In all diesen Fällen stellt sich die Frage: Was sagt eigentlich das deutsche Arbeitsrecht dazu und dürfen Profivereine ihren Spielern Verhaltensvorgaben für die Freizeitgestaltung machen?
Arbeitsrecht gilt auch im Profisport
Die Antwort ist hier zunächst relativ simpel: Freizeit ist Freizeit und was ein Arbeitnehmer in seiner Freizeit macht, geht den Arbeitgeber nichts an. Denn grundsätzlich gilt: Auch Profifußballvereine sind Arbeitgeber und Profifußballspieler sind Arbeitnehmer. Für Profisportler wie auch für alle Arbeitnehmer allgemein gilt, dass der Arbeitgeber ein sogenanntes Direktionsrecht in Bezug auf die Arbeitsleistung hat – nicht aber in Bezug auf die Freizeitgestaltung oder die private Lebensführung.
Gnabrys Ausflug nach Paris wurde von Bayern-Trainer Nagelsmann mit einer Suspendierung für das nächste Spiel geahndet. Das ist aber wohlgemerkt eine rein sportliche und keine arbeitsrechtliche Sanktion. Denn arbeitsrechtlich haben Profispieler im Rahmen ihres Beschäftigungsanspruchs lediglich ein Recht auf die Teilnahme am qualifizierten Trainingsbetrieb, nicht aber auf einen Einsatz am Spieltag.
Abgesehen davon werden Verstöße gegen zulässige arbeitsrechtliche Weisungen bei Profisportlern in der Regel gar nicht wie bei „normalen“ Arbeitnehmern mit Abmahnungen oder Kündigungen geahndet, sondern über vereinsinterne Vertragsstrafen. Diese müssen aus rechtlicher Sicht dann allerdings vertraglich hinreichend bestimmt vereinbart sein.
Beinbruch nach privatem Skiunfall – bekommt Neuer trotzdem Lohn?
Muss Manuel Neuer wegen seines Unfalls um seine Lohnfortzahlung bangen? Oder muss er Schadensersatz zahlen, weil sein Verein einen anderen Torwart als Ersatz verpflichten musste? Auch hier ist die Antwort nein: Manuel Neuer war im Urlaub und wenn ein Arbeitnehmer sich im Urlaub verletzt und dadurch vorübergehend arbeitsunfähig wird, schuldet der Arbeitgeber die gesetzliche Lohnfortzahlung.
Zwar finden sich in Arbeitsverträgen von Profisportlern durchaus Klauseln, dass diese auch in ihrer Freizeit keine „gefährlichen“ Sportarten ausüben dürfen. Die Skitour von Manuel Neuer ist aber mit Bergsteigen vergleichbar und nicht per se gefährlich – abgesehen davon, ob eine entsprechende Vertragsklausel überhaupt wirksam wäre.
Arbeitsunfähigkeit selbst verschuldet: kein Anspruch auf Lohnfortzahlung
Dieser Grundsatz gilt aber auch für alle Arbeitnehmer: Nur wer seine Arbeitsunfähigkeit selbst verschuldet hat, hat keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung. Ein Unfall, der trotz Einhaltung der anerkannten Regeln der Sportart passiert, gilt in der Regel nicht als selbst verschuldet. Eine Ausnahme gilt hier für Sportarten, die „an sich“ schon besonders gefährlich sind und bei denen allein das regelkonforme Ausüben der Sportart ein Verschulden darstellt. Als „an sich“ gefährlich wurde vom Bundesarbeitsgericht z.B. Kickboxen angesehen.
Kein Weisungsrecht über die Freizeitgestaltung
Nicht nur im Fußball-Profisport können die Vereine als Arbeitgeber ihren Spielern also durchaus etwas weiterreichende arbeitsrechtliche Vorgaben machen, die mittelbar dann auch in den privaten Bereich der Spieler hineinreichen. Dies betrifft insbesondere Vorgaben, welche die Erhaltung der körperlichen Leistungsfähigkeit der Spieler betreffen. Grundsätzlich endet das arbeitsrechtliche Weisungsrecht der Profivereine aber am Tor zum Trainingsgelände: Wenn der Spieler frei hat, hat er frei und wenn er es bis zum nächsten Training nach Paris und zurückschafft, ist das aus arbeitsrechtlicher Sicht völlig in Ordnung.