Anfechtung Hauptversammlungsbeschluss Sonderprüfung

Klage gegen Abberufung des Sonderprüfers, Beschlussvorschlag des Aufsichtsrates

Die Einleitung einer Sonderprüfung ist Vorstand und Aufsichtsrat nicht selten ein Dorn im Auge. Umso größer ist das Interesse, den Sonderprüfer wieder abzuberufen bzw. abzusetzen.

Veröffentlicht am: 30.08.2021
Qualifikation: Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht in Berlin
Lesedauer:

Inwiefern der Aufsichtsrat hier „unterstützend“ eingreifen darf, ist in der Praxis meist unklar. Was der Aufsichtsrat in keinem Fall darf, zeigt eine aktuelle Entscheidung des LG München (LG München I, Urteil vom 19.11.2020 – 5 HK O 14532/19)

Sonderprüfung, Aufhebung Hauptversammlungsbeschluss

Die Sonderprüfung nach den §§ 142-146 AktG erlaubt den Aktionären die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Handelns von Aufsichtsrat und Vorstand. Konkret kann die Hauptversammlung einen unabhängigen externen Experten (Sonderprüfer) bestellen, der einem konkret umrissenen Prüfungsauftrag nachgeht. Unter besonderen Voraussetzungen kann auch eine Aktionärsminderheit einen Sonderprüfer bestellen (lassen).

Im Fall des LG München hatte die Hauptversammlung im Juni 2019 einen Sonderprüfer bestellt. Drei Monate später sollte der Sonderprüfer „abberufen“ werden, indem die Hauptversammlung den ursprünglichen Beschluss aufheben sollte. Tatsächlich stimmten fast 90% der Aktionäre für eine Beendigung des Sonderprüfung.

Der Aufsichtsrat hatte zu dem entsprechenden Beschlussvorschlag den Aktionären empfohlen, für die Aufhebung der Sonderprüfung zu stimmen. Genau dies nahm ein Aktionär zum Anlass, gegen den Hauptversammlungsbeschluss Klage zu erheben.

Beschlussvorschlag durch Aufsichtsrat und Vorstand

Nach § 124 Abs. 3 AktG haben der Vorstand und der Aufsichtsrat grundsätzlich zu jedem Gegenstand der Tagesordnung, über den die Hauptversammlung beschließen soll, den Aktionären einen Vorschlag zur Beschlussfassung zu machen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt, wenn es um die Wahl von Prüfern geht – dann soll nach dem Gesetz nur der Aufsichtsrat einen Beschlussvorschlag machen.

Ausgehend von dieser Ausnahme war das LG München der Auffassung, dass weder Vorstand noch Aufsichtsrat einen Beschlussvorschlag abgeben dürften, wenn es um die Abberufung eines Sonderprüfers gehe. Auch der Aufsichtsrat soll keinerlei Einfluss auf die Entscheidung der Hauptversammlung nehmen.

Klage gegen Hauptversammlungsbeschluss, Anfechtungsklage

Das LG München sah in dem Beschlussvorschlag des Aufsichtsrates einen Gesetzesverstoß, das dieser in erheblicher Weise das Mitwirkungs- und Teilnahmerecht des Aktionärs berühre – es fehle an einer sachgemäßen Information der Aktionäre.

Das Gericht gab daher der Klage des betreffenden Aktionärs statt und erklärte den Beschluss der Hauptversammlung für nichtig.

Anfechtungsklage, Beschlussmängelklage - Überblick

Aktionären kommt grundsätzlich das Recht zu, Beschlüsse der Hauptversammlung einer gerichtlichen Kontrolle unterziehen zu lassen. Wichtig ist hierfür zunächst, dass die sogenannte Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung der Hauptversammlung erhoben werden muss.

Tatsächlich klageberechtigt ist

  • jeder in der Hauptversammlung erschienene Aktionär, wenn er die Aktien schon vor der Bekanntmachung der Tagesordnung erworben hatte und gegen den Beschluss Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat;
  • jeder in der Hauptversammlung nicht erschienene Aktionär, wenn er zu der Hauptversammlung zu Unrecht nicht zugelassen worden ist oder die Versammlung nicht ordnungsgemäß einberufen oder der Gegenstand der Beschlussfassung nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht worden ist.

Das Gericht sah vorliegend eine fehlerhafte Bekanntmachung – der Beschlussvorschlag von Vorstand / Aufsichtsrat erfolgt im Rahmen der Bekanntmachung der Tagesordnung – als gegeben, so dass vorliegend jeder Aktionär – ob anwesend oder nicht – Klage hätte erheben können.

Folgerungen, Praxishinweise

Das Urteil des LG München zeigt drei Aspekte: Erstens sind der Einladung und der Bekanntmachung der Tagesordnung größere Sorgfalt zu widmen. Zweitens ist die Sonderprüfung immer noch terra incognita. Drittens ist die Anfechtungsklage nach wie vor ein mächtiges Mittel in den Händen der Aktionäre, wenn es um die Aufhebung von Hauptversammlungsbeschlüsse geht.

 

Weitere Information auf unseren Sonderseiten