Altersunterschied bei Erwachsenenadoption

Sind 12 Jahre genug?

Veröffentlicht am: 12.07.2021
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Sind 12 Jahre genug?

Ein Beitrag von Meltem Kolper-Deveci, Fachanwältin für Familienrecht in München

Adoptionen sind nichts Ungewöhnliches. Auch dass Erwachsene adoptiert werden, kommt immer wieder vor. Dafür muss allerdings ein Eltern/Kind-ähnliches Verhältnis bestehen. Dies ist in der Regel jedoch dann nicht der Fall, wenn der Altersunterschied zwischen den Adoptiveltern und dem anzunehmenden Kind zu gering ist. Jedoch kommt es auch hier stets auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an:    

Ein Altersunterschied von lediglich 12 Jahren kann ausnahmsweise einer Adoption nicht entgegenstehen, dies entschied das OLG Brandenburg in seiner Entscheidung vom 27.04.2021 – 13 UF 186/20): Die Adoptiveltern haben im Jahre 2010 die Ehe geschlossen. Die Adoptiveltern leben mit ihren minderjährigen Kindern in einem gemeinsamen Haushalt, in dem auch die Anzunehmende (volljähriges Kind) seit Sommer 2018 ununterbrochen lebt. Das volljährige Kind ist unverheiratet, nicht verpartnert und hat keine Kinder. Die Adoptiveltern und das volljährige Kind hatten die Adoption beim zuständigen Familiengericht beantragt.

Voraussetzungen einer Adoption

Das Familiengericht hat den Antrag nach persönlicher Anhörung der Beteiligten abgewiesen. Das herzliche Vertrauensverhältnis zwischen den Adoptiveltern und dem volljährigen Kind weise keine Züge auf, die es von dem einer engen Freundschaft zwischen Erwachsenen unterscheide, begründete das Familiengerecht seine Entscheidung.  Angesichts des geringen Altersunterschieds zwischen der Adoptivmutter und dem volljährigen Kind sei die Entstehung eines Eltern-Kind-Verhältnisses nicht zu erwarten.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde, haben die Beteiligten beim Oberlandesgericht Erfolg. Sie wenden ein, das Amtsgericht habe die Adoptionsvoraussetzungen fehlerhaft verneint. Die Adoptiveltern und das volljährige Kind seien zueinander durch ein familiäres Näheverhältnis verbunden. Insbesondere bestehe ein Mutter-Kind-Verhältnis zwischen der Adoptivmutter und dem volljährigen Kind trotz deren Altersunterschied von nur 12 Jahren.

Das OLG hat die Adoptiveltern, das volljährige Kind und sogar die anhörungsberechtigten minderjährigen Kinder persönlich angehört. Die Richter führten in ihrer Entscheidung aus: Eine Adoption ist grundsätzlich begründet, wenn sie sittlich gerechtfertigt ist; dies ist gegeben, wenn ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht.

Bei einer Volljährigenadoption kann von einem Eltern-Kind-Verhältnis ausgegangen werden, wenn die Beziehung ein derartiges Maß an innerer Verbundenheit aufweist, dass sie sich klar von einer engen Freundschaft abhebt und in die Nähe einer echten, gelebten Beziehung zwischen Eltern und erwachsenem Kind rückt. Anhaltspunkte dafür sind die Integration in das familiäre Beziehungsgeflecht, ein gewachsenes, gegenseitiges Grundvertrauen, in dem sich die Beteiligten wechselseitig aussprechen oder in die Entscheidungsfindung in wichtigen Angelegenheiten in angemessener Weise einbeziehen.

Volljährigenadoption: Eltern-Kind-Verhältnis

Die Adoptiveltern und das volljährige Kind haben sich im Jahr 2017 kennengelernt, als das volljährige Kind noch in der allgemeinen Schulausbildung war. Das volljährige Kind lebte seit dem vierten Lebensjahr von der leiblichen Mutter getrennt in verschiedenen Pflegefamilien und Wohngruppen. Zu seinen leiblichen Schwestern und der Mutter hat es eine familiäre Bindung nicht aufnehmen können. Der Vater ist nicht bekannt. Die Adoptiveltern traten als erste feste Bezugspunkte in das Leben des volljährigen Kindes. Sie unterstützten es bei der erfolgreichen Beendigung der Schule und der Entscheidung für die Aufnahme einer Berufsausbildung und nahmen es im Juni 2018 dauerhaft in ihren Haushalt auf. Sie verbringen seitdem alle Urlaube, Familienfeste und Feier- sowie Geburtstage gemeinsam. Das volljährige Kind begleitet die minderjährigen Kinder der Adoptiveltern geschwisterlich zu sportlichen und anderen Ereignissen. Die Adoptiveltern und das volljährige Kind stehen sich wie eine volljährige Tochter und ihre Eltern gegenüber, auch wenn der Altersunterschied zwischen der Annehmenden und der Anzunehmenden nur 12 Jahre beträgt.

Familiäre Einbindung bei der Erwachsenenadoption

Ein geringer Altersunterschied kann zwar gegen die Annahme eines Eltern-Kind-Verhältnisses sprechen. Jedoch kommt es auch hier stets auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an. Ein geringer Altersunterschied kann der für das Eltern-Kind-Verhältnis typischen emotionalen Verbundenheit, die ihrem Inhalt nach der durch die natürliche Abstammung geschaffenen familiären Bindung ähnelt, entgegenstehen, insbesondere in Ansehung des Anlasses für die beabsichtigte Adoption, die stets auf einem familienbezogenen Motiv beruhen muss. Spielen mehrere Motive eine Rolle, dann muss das familienbezogene Motiv das Hauptmotiv sein.

Vorliegend bestehe neben der familiären Einbindung des Kindes in die Familie der Adoptiveltern kein weiteres Motiv für die Adoption. Der Annahme einer nur freundschaftlichen Verbundenheit zwischen den Adoptiveltern und dem Kind stehen somit das familiäre Gefüge, die minderjährigen Söhne, zu denen das Kind eine schwesterliche Beziehung pflegt und die Ehe der Adoptiveltern mit dem deutlich älteren Annehmenden entgegen.

Die Adoption ging somit durch.

Auch wenn die Adoption Volljähriger grundsätzlich denselben Regeln folgt wie die Minderjährigenadoption, gibt es doch einige Besonderheiten. Als Fachanwaltskanzlei für Familienrecht, Erbrecht und Steuerrecht beraten wir allen rechtlichen und steuerlichen Fragestellungen rund um die Adoption.