Aktuelles im Pflichtteilsrecht
Rechtsprechung zum Pflichtteilsergänzungsanspruch
Rechtsprechung zum Pflichtteilsergänzungsanspruch
Ein Beitrag von Ralph Butenberg, Fachanwalt für Erbrecht in Hamburg
Schenkungen des Erblassers innerhalb von 10 Jahren vor dem Erbfall sind bekanntlich bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruches zum Beispiel des enterbten Kindes oder aber auch des enterbten Ehegatten werterhöhend zu berücksichtigen.
Die „Theorie der Doppelberechtigung“
Voraussetzung hierfür war jedoch nach jahrzehntelang gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. die BGH-Urteile vom 21.6.1972, IV ZR 69/71 und vom 25.6.1997, IV ZR 233/96), dass die Pflichtteilsberechtigung erstens im Zeitpunkt des Erbfalles, und zweitens auch bereits im Zeitpunkt der vom Erblasser vorgenommenen Schenkung bestand. Beispielsweise für Kinder des Erblassers bedeutete dies, dass Pflichtteilsergänzung nur dann beansprucht werden konnte, wenn das Kind bereits zur Zeit der Schenkung lebte. War es erst nach der Schenkung des Erblassers geboren worden, schied die Pflichtteilsergänzung aus.
Der Bundesgerichtshof begründete diese einschränkende Auslegung des § 2325 BGB mit dem Gedanken, dass das gesetzgeberische Ziel dieser Norm sei, „Bestandsschutz“ im Hinblick auf die bei dem Pflichtteilsberechtigten vorhandene Vorstellung von den Vermögensverhältnissen des Erblassers zu erreichen. Im Hinblick auf bereits vor dem Entstehen der Pflichtteilsberechtigung verschenkte Gegenstände habe der Pflichtteilsberechtigte keine irgendwie geartete „Erberwartung“ aufbauen können, weshalb diese Gegenstände nicht der Pflichtteilsergänzung unterliegen sollten (vgl. insbesondere BGH-Urteil vom 21.6.1972, IV ZR 69/71).
Diese Rechtsprechung gab der Bundesgerichtshof im Jahr 2012 auf.
Die neue Rechtsprechung des BGH
In dieser Entscheidung ging es um Pflichtteilsergänzungsansprüche von Abkömmlingen – Kindern und Enkeln– die im Zeitpunkt der streitrelevanten Schenkung noch nicht geboren waren. Nach der ursprünglichen „Theorie der Doppelberechtigung“ hätten diese Abkömmlinge insoweit keinerlei Ergänzungsansprüche innegehabt. Der Bundesgerichtshof stellte nunmehr ausdrücklich klar, dass es für den Pflichtteilsergänzungsanspruch „allein auf die Pflichtteilsberechtigung im Zeitpunkt des Erbfalles“ ankomme und zuvor die Pflichtteilsberechtigung nicht bestanden haben müsse.
In den Urteilsgründen bezieht sich der Bundesgerichtshof zur Begründung dieser Rechtsprechungsänderung erstens auf den Wortlaut des § 2325 BGB, zweitens auf die Entstehungsgeschichte des Gesetzes und drittens auf den Zweck der Vorschrift, nämlich den nächsten Angehörigen des Erblassers eine „Mindestteilhabe am Vermögen des Erblassers“ zu gewähren.
Schließlich und in Ergänzung hierzu statuierte der Bundesgerichtshof, dass die Ungleichbehandlung von Abkömmlingen durch die bisherige „Theorie der Doppelberechtigung“ gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes verstoße. § 1924 Abs. 4 BGB gewähre allen Abkömmlingen des Erblassers ein gleiches Erbrecht.
Was gilt für den neuen Ehegatten?
Klar ist, dass es für Pflichtteilsergänzungsansprüche von Abkömmlingen nur noch auf die Pflichtteilsberechtigung im Zeitpunkt des Erbfalles ankommt. Ob der Pflichtteilsberechtigte zur Zeit der Vornahme der Schenkung schon lebte, ist nunmehr unerheblich.
Allerdings besteht noch keine abschließende Klarheit für den später angeheirateten Ehegatten, ob es für diesen auch allein auf die Pflichtteilsberechtigung im Zeitpunkt des Erbfalles ankommt, oder ob er auch bereits zur Zeit der Schenkung Ehegatten und damit pflichtteilsberechtigt gewesen sein muss, die ursprüngliche „Theorie der Doppelberechtigung“ für die Pflichtteilsergänzung des Ehegatten also Gültigkeit behält.
Höchstrichterliche Rechtsprechung ausdrücklich zu dieser Fragestellung liegt noch nicht vor. In der rechtswissenschaftlichen Diskussion wird diese Frage keineswegs einheitlich, aber wohl mehrheitlich dahingehend beantwortet, dass die gleichen gesetzlichen Voraussetzungen auch für den neuen Ehegatte gelten und es deswegen unerheblich ist, ob dieser nun bereits zur Zeit der Schenkung als Ehegatte pflichtteilsberechtigt war oder seine Pflichtteilsberechtigung erst durch Heirat zu einem späteren Zeitpunkt erwarb (vgl. etwa Röhl in MittBayNot 2013, 146 f.; Keim in NJW 2016, 1617 ff.; Lange in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2017, § 2325 Rdn. 7 ff.).
Dies entspricht auch unserer Rechtsauffassung. Wir führen derzeit mehrere Verfahren, in denen es um Pflichtteilsergänzungsansprüche von neuen Ehegatten geht. Wir werden an dieser Stelle weiter berichten.