Vorsicht bei der Übernahme von Aufsichtsratsmandaten!
Scharfe Haftung auch durch den Aufsichtsrat?
Scharfe Haftung auch durch den Aufsichtsrat?
Ein Beitrag von Dr. Jens Nyenhuis, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht in Hamburg
Die Mitgliedschaft in einem Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft will wohlüberlegt sein. Ein neues Urteil des Kammergerichts Berlin verdeutlicht das strenge Haftungsregime, das auch für Aufsichtsratsmitglieder besonders im Falle einer Insolvenz der Aktiengesellschaft gilt (Urteil vom 29.04.2021, Az: 2 U 108/18).
Danach haften auch die Aufsichtsratsmitglieder regelmäßig persönlich für sämtliche nach Insolvenzreife getätigten Auszahlungen der Aktiengesellschaft. Die Möglichkeiten, sich gegen derartige Ansprüche zu verteidigen, sind in der Praxis überschaubar.
Ausgangslage: Insolvenzreife der AG
Die Aktiengesellschaft wird geführt durch den Vorstand. Die Aufgabe des Aufsichtsrates, ein Pflichtgremium im deutschen Aktienrecht, ist es, den Vorstand bei der Führung des Unternehmens zu überwachen und zu beraten. Dem Aufsichtsrat kommt dabei auch die Aufgabe zur Bestellung und Abberufung des Vorstands zu.
Kommt es zur Insolvenz der Aktiengesellschaft hat diese – so das gesetzliche Idealbild – sofort sämtliche Zahlungen einzustellen. Hierdurch soll eine Ungleichbehandlung von Gläubigern verhindert werden. Die Gläubiger sollen gleichberechtigt bei der Verteilung der Insolvenzmasse sein. Hiergegen würde es verstoßen, wenn einzelne Gläubiger kurz vor der Insolvenz noch Zahlungen erhalten würden.
Scharfe Haftung des Vorstands auch durch Aufsichtsrat?
Zur Absicherung dieses Prinzips sieht die Insolvenzordnung vor, dass der Vorstand persönlich für sämtliche Zahlungen der Aktiengesellschaft haftet, die diese noch nach Eintritt der Insolvenzreife, also nach Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, leistet. Dies ist eine scharfe Haftung, die in der Höhe nicht selten existenzbedrohend wirkt, weil der Insolvenzantrag regelmäßig deutlich verspätet gestellt wird.
Es stellt sich die Frage, ob auch der Aufsichtsrat für solche Zahlungen haftbar gemacht werden kann. Hiergegen könnte man einwenden, dass der Aufsichtsrat nur ein Überwachungsgremium ist und keinen Einfluss auf und keinen Einblick in den Zahlungsverkehr hat. Wie die Entscheidung des Kammergerichts zeigt, haftet der Aufsichtsrat gleichwohl im Grundsatz auch für die genannten Zahlungen nach Insolvenzreife.
Entscheidung des Kammergerichts: Zahlung von über 1,5 Mio. EUR
In dem vom Kammergericht am 29.04.2021 entschiedenen Fall wurden die beklagten drei Aufsichtsratsmitglieder zur Zahlung von über 1,5 Mio. EUR an die durch den klagenden Insolvenzverwalter vertretene Insolvenzmasse verurteilt.
Die Beklagten konnten sich nicht darauf berufen, nicht mehr Teil des Aufsichtsrats gewesen zu sein. Das ist insofern erstaunlich, als die Beklagten im Jahr 2012 eigentlich „nur“ für circa zwei Jahre bestellt wurden, nämlich bis zur Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2013 entscheidet, was üblicherweise im Geschäftsjahr 2014 hätte vorgenommen werden sollen.
Zahlungsunfähigkeit der AG konnte durch Aufsichtsrat nicht widerlegt werden
Da dies aber nicht geschehen ist, hat das Kammergericht die gesetzliche Höchstdauer der Amtszeit zugrunde gelegt, die bis zur Hauptversammlung andauert, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr seit Amtsantritt hätte beschließen müssen.
Die Beklagten konnten auch nicht die gesetzliche Vermutung einer Zahlungsunfähigkeit der Aktiengesellschaft widerlegen. Diese Vermutung greift, wenn die Aktiengesellschaft ihre Zahlungen eingestellt hat. Dabei kann im Einzelfall sogar die Nichtzahlung einer einzigen (gewichtigen) Verbindlichkeit ausreichen.
Verletzung der Überwachungspflicht durch Aufsichtsrat
Das Kammergericht sah die Überwachungspflicht durch die beklagten Aufsichtsratsmitglieder verletzt. Diese, so das Kammergericht, müssen zu ihrer Entlastung darlegen, dass sie mit Hilfe eines internen Compliance-Systems ein sachgerechtes Informationssystem installiert haben, das ihnen ausreichend Einblick in die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft verschafft. Dabei darf sich der Aufsichtsrat nicht nur auf die Informationen durch den Vorstand verlassen, sondern muss bei Bedarf externe Hilfe hinzuziehen.
Die Verletzung der Überwachungspflicht ist auch nicht davon abhängig, ob der Aufsichtsrat noch ordnungsgemäß besetzt und beschlussfähig ist. Die Aufsichtsratsmitglieder müssen in Fällen, in denen ein Mitglied – beispielsweise durch Tod – vorzeitig ausscheidet auf eine Nachbesetzung hinwirken und können ihr Amt im Notfall sogar niederlegen.
Haftungsrisiko entsteht schon bei Aufsichtsratsbestellung
Die Entscheidung des Kammergerichts verdeutlicht, wie haftungsträchtig das oft im Nebenjob betriebene Amt eines Aufsichtsrates ist. Oft erfolgt schon die Bestellung von Aufsichtsräten fehlerhaft, so dass unklar ist, wer wie lange mandatiert ist. Dies wird aber jedenfalls die Aufsichtsräte nicht entlasten, die zwar formal nicht bestellt worden sind, aber ihr Amt faktisch wahrnehmen.
Die Gerichte haben sehr hohe Anforderungen an die Wahrnehmung von Informationsrechten durch den Aufsichtsrat und die daraus resultierende Wahrnehmung seiner Überwachungsaufgabe. Dabei genügt insbesondere der nur informelle Austausch mit dem Vorstand kaum, schon weil der Aufsichtsrat diesen nicht gerichtsfest darlegen kann. Und diese Darlegung ist, so betont das Kammergericht, im Zivilprozess die Aufgabe des Aufsichtsrates.
>> Checkliste - Was bei der Übernahme eines Aufsichtsmandates zu beachten ist.