Ärztin wegen Werbung für Abtreibung verurteilt
Warum die Entscheidung ein Eigentor für die Abtreibungsgegner ist
Sieg im Kampf gegen verbotene Werbung oder Eigentor der Abtreibungsgegner?
Ein Beitrag von Bernfried Rose
Eine Abtreibung ist in Deutschland legal – soweit sie von der Schwangeren nach einer Beratung verlangt wird und von einem Arzt innerhalb von 12 Wochen nach der Empfängnis durchgeführt wird.
Dennoch birgt das Strafgesetzbuch noch immer einige Kuriositäten im Zusammenhang mit dem Schwangerschaftsabbruch. Das erfuhr nun eine Ärztin aus Gießen, die von einer dortigen Amtsrichterin wegen verbotener Werbung für Abtreibungen zu einer Geldstrafe von 6.000 Euro verurteilt wurde.
Wie normal ist ein Schwangerschaftsabbruch?
Die Allgemeinmedizinerin Kristina Hänel hatte auf der Internetseite ihrer Praxis „Informationen zum Schwangerschaftsabbruch“ zur Verfügung gestellt. Die Staatsanwaltschaft sah darin einen Verstoß gegen das Werbeverbot des § 219a Strafgesetzbuch. Strafbar im Sinne des § 219a macht sich, wer öffentlich seine Dienste zur Vornahme oder Förderung eines Schwangerschaftsabbruchs anbietet.
Die Rechtsanwältin von Frau Hänel sah dagegen in der Information keine „appellative Werbung“. Dem wollte die Amtsrichterin wohl nicht folgen. Zur Urteilsbegründung wird sie wie folgt zitiert: „Der Gesetzgeber möchte nicht, dass über den Schwangerschaftsabbruch in der Öffentlichkeit diskutiert wird, als sei es eine normale Sache.“
Was bedeutet das? Soll die Abtreibung wieder in die Schmuddelecke, aus der sie vor gar nicht allzu langer Zeit geholt wurde? Wenn Abtreibungen nicht normal sind, können dann abtreibende Frauen überhaupt normal sein?
Wer darf und soll über Abtreibungen informieren?
Mit der Legalisierung der Abtreibung erreichte man, dass Schwangerschaftsabbrüche heute nicht mehr von der Nachbarin mit der Stricknadel, sondern von fachkundigen Ärzten vorgenommen werden. Dann muss es dem Arzt auch möglich sein, über den Eingriff und seine Risiken zu informieren – einschließlich des Hinweises auf das ärztliche Honorar. Die gesetzlich vorgeschriebene Konfliktberatung kann solche Informationen nicht ersetzen, da sie das einseitige Ziel hat, „die Frau zur Fortsetzung der Schwangerschaft zu ermutigen“ (§ 219 Absatz 1 StGB).
Wie soll man denn ohne öffentliche ärztliche Informationen den passenden Arzt für so eine Abtreibung finden? Und wo soll denn nach Auffassung der Richterin überhaupt über den Schwangerschaftsabbruch informiert und diskutiert werden? Vielleicht anonym im Netz – bei Wikipedia, in Internetforen und sozialen Netzwerken?
Ein Pyrrhussieg der Abtreibungsgegner
Glücklicherweise steht das Amtsgericht Gießen nicht gerade an der Spitze der juristischen Nahrungskette. Doch selbst wenn die nächsten Instanzen das Urteil nicht einkassieren sollten, wird sich das strafrechtliche Verfahren für die Abtreibungsgegner bestenfalls als Pyrrhussieg entpuppen.
Unabhängig davon, ob die vermeintliche Werbung der Ärztin legal war – effizient wurde sie erst durch die Anzeige der radikalen Abtreibungsgegner („Lebensschützer“) Wer bekommt schon für 6.000 Euro Geldstrafe eine bundesweite Kampagne in allen Medien? Nimmt man die aktuelle Stimmung in der Presse und den sozialen Netzwerken auf, erscheint es sogar denkbar, dass der Fall zu der längst fälligen Entrümpelung der Abtreibungsvorschriften im Strafgesetzbuch führt. Die Chancen dafür stehen jedenfalls gut. Die Katholische Kirche berichtet ungewöhnlich zurückhaltend und in Berlin scheint unter den politischen Parteien einzig die christliche Union am Werbeverbot in der bisherigen Form festzuhalten. So jedenfalls der frauenpolitische Sprecher der Unions-Fraktion – der übrigens ein Mann ist…
Mehr zur Werberecht, verbotener Werbung und den Werbebeschränkungen für Ärzte finden Sie auf unserer Homepage: Übersicht Werberecht, Werberecht für Ärzte